Benutzer:M12s
Kurzprofil | |
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Persönlich | |
Nick: | M12s |
Politisch | |
Partei: | Piratenpartei Deutschland |
Landesverband: | Bayern |
Bezirksverband: | Oberbayern |
Kreisverband: | München |
Stammtisch: | München |
Kontakt | |
Webmail: | Form-Mailer |
Mail-Adresse: | pirat.m12s@googlemail.com |
Twitter: | m12sPirat |
Inhaltsverzeichnis
Analysen
Saarland
Basierend auf der Veröffentlichung des Wahlleiters und den Gemeindegrenzen von Openstreetmap habe ich eine Karte der Wahlergebnisse erstellt.
Debattierclub
Ich bin im Moment dabei einen Debattierclub in München auf die Beine zu stellen, damit Piraten gemeinsam Rhetorik üben können.
Überzeugungen
- „Insofern sich die Sätze der Mathematik auf die Wirklichkeit beziehen, sind sie nicht sicher, und insofern sie sicher sind, beziehen sie sich nicht auf die Wirklichkeit“
- – Albert Einstein
Ich bin ein starker Anhänger der Empirie und versuche so gut es geht sicherzustellen, dass meine Überzeugungen auch mit den Tatsachen konsistent sind. Ich finde daher folgende Websites sehr nützlich:
Öffentliche Finanzen
- „The word sustainable is unsustainable.“
- – XKCD
Wir benötigen eine transparente und nachhaltig gerechte Finanzierung der öffentlichen Güter.
Transparenz
Öffentlich zugänglicher Haushalt:
Bilanzierung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten:
Nachhaltige Gerechtigkeit
- Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Staatsverschuldung und gesamtwirtschaftliche Vermögensbilanz: Öffentliche Armut, privater Reichtum; Dezember 2010
Urheberrecht
Als Mitglied der Piratenpartei dürfte meine Einstellung zum Urheberrecht nicht überraschen.
Das deutsche Urheberrecht fasst zwei Sachverhalte zusammen, die klar unterschieden werden müssen.
Unterabschnitt 2 nennt die eigentlichen Urheber(persönlichkeits)rechte:
- Nicht übertragbar
- Können naturrechtlich begründet werden
Unterabschnitt 3 zählt die Verwertungsrechte auf:
- Übertragbar
- Müssen und werden ökonomisch begründet
Urheberpersönlichkeitsrechte
Das deutsche Recht nennt drei Urheberpersönlichkeitsrechte:
- Veröffentlichungsrecht:
- Anerkennung der Urheberschaft
- Schutz vor Entstellung des Werkes
Diese Urheberpersönlichkeitsrechte sollten in nicht reduziert werden. Auch ihre Geltungsdauer ist voll berechtigt.
Verwertungsrechte
- „Wenn ich weiter geblickt habe, so deshalb, weil ich auf den Schultern von Riesen stehe.“
- – Isaac Newton
Die Geschichte der menschlichen Kultur und Wissens besteht aus Rezeption, Transformation und Weitergabe. Die Verwertungsrechte können daher nicht naturrechtlich begründet werden. Es müssen aber zwei grundsätzliche Güter abgewogen werden:
- Anreize für die Schaffung neuer Werke
- Zugang zum Werk für möglichst viele Personen
Monopolisierten Verwertungsrechte, stehen dem Zugang zum Werk natürlich entgegen, sie könnten jedoch als Anreiz für die Schaffung neuer Werke hilfreich sein. Dieser Gedanke kann auch der Verfassung der USA entnommen werden, die Copyright zur „Förderung des wissenschaftlichen Fortschritt und der nützlichen Künste“ zulässt.
Die gegenwärtige Geltungsdauer der monopolisierten Verwertungsrechte bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors geht jedoch weit über dieses Ziel hinaus. Selbst wenn bis in alle Ewigkeit konstant Einnahmen möglich wären, würde eine Begrenzung auf 20 Jahre den betriebswirtschaftliche Anreiz lediglich um 20% reduzieren, eine Begrenzung auf 8 Jahr senkt Anreiz auf 50% (Unter Annahme eines WACC von 7% bis 9%). Oder anschaulich formuliert: Karl Valentin hätte seine Werke dann geschrieben, wenn seine Erben heute keine Urheberrechtsabmahnungen verschicken dürften.
Der volkswirtschaftliche Schaden, der durch die lange Geltungsdauer des Verwertungsmonopols angerichtet wird, kann durch die Anreizwirkung nicht begründet werden.