Benutzer:June/Satzung UFR Neu ergebnis
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Unterfranken ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.
(2) Der Bezirksverband Unterfranken der Piratenpartei Deutschland führt den Namen Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken. Als Alternativen sind auch Piratenpartei Unterfranken sowie PIRATEN Unterfranken zulässig.
(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Würzburg. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Unterfranken der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Unterfranken der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Unterfranken.
§ 2 - Organe des Bezirksverbands
Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.
§ 2a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder der Piratenpartei an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär, ein politischer Geschäftsführer, ein Schriftführer und ein Beisitzer.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(7) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
- der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann
- der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 2b - Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Zeit bis zum nächsten Parteitag, die den Schatzmeister in ihrer Amtszeit mindestens zweimal prüfen.
- a) Die Kassenprüfer legen, am Ende Ihrere Amtszeit, dem Parteitag einen
Bericht über Ihre Tätigkeit vor.
- b) Sollten die Kassenprüfer Mängel in der Arbeit des Schatzmeisters festellen,
müssen diese dem gesamten Vorstand umgehend mitgeteilt werden. Zusätzlich sind diese in dem Bericht für den nächsten Parteitag mit aufzunehmen.
§ 3 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Zusätzlich kann sich der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitages ein eigenes Programm geben und Positionspapiere verabschieden. Ebenso kann ein eigenes Wahlprogramm auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden. Programm, Positionspapiere und Wahlprogramme müssen auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland basieren.
(3) Die Verabschiedung eines Programms sowie Änderungen am Programm können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Verabschiedung von Positionspapieren sowie Änderungen an Positionspapieren können von einem Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(5) Es gibt keine Frist für die Einreichung von Anträgen.