Benutzer:Fridtjof/§ 8b Der Landesvorstand

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Fridtjof

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

§ 8b Der Landesvorstand

Absatz 1

HINWEIS: (i)Satz 1 definiert die Aufgaben des Vorstands nach außen, mit Schwerpunkt auf rechtliches und organisatorisches sowie seine Vertretungskompetenz. Satz 2 hingegen stellt als Gegengewicht seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Parteibasis heraus.

1Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich, gegenüber dem Bundesverband und den Landesverbänden der Piratenpartei, sowie den Untergliederungen des Landesverbands. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und handelt in ihrem Sinne organisatorisch und politisch.

Absatz 2

HINWEIS:

(i)Satz 1 definiert was das Organ Landesvorstand überhaupt ist, nämlich ein Gremium aus Piraten, die Mitglied im Landesverband sind und vom Landesparteitag gewählt wurden und legt die Amtszeit auf ein Jahr fest.

(i)Satz 2 listet die regulären Vorstandsämter auf. Vorsitzender und Schatzmeister sind vom Vereinsrecht vorgeschrieben. Der zweite Vorsitzende ersetzt den ehemaligen Stellvertretenden Vorsitzenden. Fällt ein Vorsitzender weg, haben wir immer noch den zweiten. Er muss nicht mehr erst zum Vorsitzenden gemacht werden um eine Handlungsunfähigkeit abzuwenden. Der Generalsekretär ist schlicht (so zeigt es die Vergangenheit) als oberster innerer Leithammel und Verwalter unentbehrlich. Irgendjemand muss schließlich den Verwaltungsfoo machen.

(i)Satz 3 gibt dem Landesparteitag die Möglichkeit weitere Vorstandsämter zu definieren. Dies können einfache Beisitzer sein, aber auch politischer Geschäftsführer, Schriftführer, Pressesprecher, oder der Depp vom Dienst.

(i)Satz 4 legt fest, dass jedes Amt einzeln zu besetzten ist.

(i)Satz 5 regelt, wie lange eine Amtszeit tatsächlich dauert.

(i)Der etwas verschwurbelte Satz 6 soll die Möglichkeit bieten, abweichend von in diesem Absatz definierten Regeln weitere Vorstandsämter zu schaffen. Dies habe ich insbesondere in Hinblick auf den Jugendkoordinator/Jugendvertreter eingebaut.

1Dem Landesvorstand gehören Hamburger Piraten an, die vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer eines Jahres in ein Vorstandsamt gewählt werden. 2Reguläre Vorstandsämter sind:

a. Erster Vorsitzender,
b. zweiter Vorsitzender,
c. Generalsekretär und
d. Schatzmeister.

3Durch Beschluss des Landesparteitages können weitere Vorstandsämter für allgemeine und besondere Aufgaben existieren. 4 Die Wahl erfolgt in getrennten Abstimmungen für jedes Vorstandsamt. 5Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis

a. das Vorstandsamt neu gewählt wird,
b. es das Vorstandsamt niederlegt, oder
c. das Vorstandsamt nicht länger existiert.

6Abweichend der Sätze 1, 3 und 4 können besondere Vorstandsämter existieren, wenn diese in der Satzung benannt sind und in ihrer Zahl ein fünftel der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

Absatz 2a

1Die Hamburger Jungen-Piraten können ein Mitglied des Landesverbandes auf einer eigenen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl als Jugendvertreter bestimmen. 2Der Jugendvertreter ist ein besonderes Vorstandsamt nach Absatz 2, Satz 6. 3Die Wahl muss vom Landesparteitag in geheimer Abstimmung bestätigt werden. 4Wird die Bestätigung versagt, bleibt das Amt unbesetzt.

Absatz 3

HINWEIS: (i)Dieser Absatz stellt klar, das es für Vorstandsarbeit keine Kohle gibt.

1Vorstandsämter sind Ehrenämter.

Absatz 4

HINWEIS: (i)Erläuterung einfügen.

1Auf Antrag von mindestens 5 Piraten ist der Vorstand zum Zwecke der Beantwortung von Fragestellungen und der Antragsbefassung zum Zusammentritt verpflichtet.

Absatz 5

HINWEIS: (i)Erläuterung einfügen.

1Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2Über einem Antrag kann nur entschieden werden, wenn dieser schriftlich eingereicht und allen Vorstandmitgliedern zugänglich gemacht wurde. 3Vorstandbeschlüsse sind zulässig, wenn

a. auf Vorstandssitzungen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, oder
b. mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder fernschriftlich ihre Zustimmung zu einem Antrag öffentlich nachvollziehbar kundtun.

4Vorstandsmitgliedern ist vor Beschlussfassung ausreichend Zeit zur Bewertung von Anträgen zu geben. 5Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. 6Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7Beschlüsse sind öffentlich zu dokumentieren.

Absatz 6

HINWEIS: (i)Erläuterung einfügen.

1Sitzungen des Vorstands sind öffentlich. 2Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte nach gesondertem Beschluss zulässig. 3Termin und Ort von Vorstandssitzungen werden mit Frist von [drei|fünf|sieben] Tagen, eine vorläufige Tagesordnung und vorliegende Anträge mit Frist von [zwei|drei] Tagen angemessen veröffentlicht. 4Über Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. 5Fernmündliche und als Webkonferenz durchgeführte Vorstandssitzungen sind zulässig. 6Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

Absatz 7

1Die Geschäftsordnung des Vorstands umfasst mindestens Regelungen zu:

a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
c. Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen
d. Sitzungsprotokollen und dessen Veröffentlichung
e. Anträgen und deren Einreichung
f. fernschriftliche Beschlussfassungen
g. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
h. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

Absatz 8

1Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

a. beide Vorsitzende zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können,
b. der Schatzmeister zurückgetreten ist oder seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann,
c. weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt sind und ihren Aufgaben nachkommen können, oder
d. wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

2Wenn nicht innerhalb der nächsten 3 Monate ein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. 3Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. 4Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Absatz 9

1Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. 2Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. 3Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.