Benutzer:Entropy/Finanzausgleich

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer Finanzausgleich
Einreichungsdatum
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §12
Zusammenfassung des Antrags Der Finanzrat entscheidet über den parteiinternen Finanzausgleich
Schlagworte Finanzausgleich
Datum der letzten Änderung 12.04.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Parteiinterner Finanzausgleich durch Finanzrat

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9 (1) hinter “das Bundesschiedsgericht,“ den Text “, der Finanzrat“ einzufügen, in der Bundessatzung Abschnitt B §15 wie folgt zu ersetzen

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel und den parteiinternen Finanzausgleich entscheidet der Finanzrat.

und in der Bundessatzung Abschnitt B Unterabschnitt F wie folgt zu ersetzen:

§ 20 Mitglieder des Finanzrates

(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister, dem Schatzmeister jedes Landesverbandes und bis zu zwei zusätzlichen gewählten Mitgliedern des jeweiligen Landesverbandes zusammen. Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder eines Landesverbandes bemisst sich nach dem Verhältnis von dessen Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern zum 31.Dezember des letzen Jahres zur grössten solchen Anzahl eines Landesverbandes. Ab einem Verhältnis von 1/3 beträgt die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder ein, ab einem Verhältnis von 2/3 zwei zusätzliche Mitglieder des Finanzrats.

(2) Ist in einem Landesverband nicht genau die erforderliche Anzahl an zusätzlichen Mitgliedern für den Finanzrat vorhanden, so werden diese nach folgender Reihenfolge bestimmt: gewählte Finanzratsmitglieder nach abnehmender Stimmenanzahl bei ihrer Wahl, Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende nach abnehmender Stimmenanzahl bei ihrer Wahl.

§ 21 Vorsitzende des Finanzrates

Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und optional dessen Stellvertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Vorsitzende. Die Vorsitzenden können abgewählt und nachgewählt werden. Ihre Amtsdauer endet mit Neuwahl des Bundesvorstandes.

§ 22 Sitzungen des Finanzrates

(1) Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu Sitzungen des Finanzrats ein. Die Ladung enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Die Sitzungen werden protokolliert und veröffentlicht.

(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres.

(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von

a) mindestens einem Zehntel seiner Mitglieder oder

b) vom Bundesvorstand oder

c) vom Bundesparteitag oder

d) von mindestens drei Landesverbänden gefordert wird.

(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Landesverbände jeweils durch mindestens eine Stimme vertreten ist.

(5) Das Stimmrecht kann für eine Sitzung schriftlich an ein anderes Mitglied des Finanzrats übertragen werden.

§ 23 Aufgaben des Finanzrates

(1) Der Finanzrat beschließt mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen in geheimer Abstimmung über die in Abschnitt B §15(2) festgelegten Sachverhalte.

(2) Der Finanzrat erarbeitet Beschlussvorlagen über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern und über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags und für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene.

Antragsbegründung

Die Parteien haben gemäß §22 PartG für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.

Hiermit erhält der Finanzrat Organstatus und das Recht über die Verteilung der staatlichen Mittel zu entscheiden. Die Landesverbände sind mit jeweils mindestens einem Mitglied und je nach Anzahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder bis zu zwei weiteren im Finanzrat vertreten. Die sehr kontroverse Entscheidung über den Finanzausgleich wird damit einem Gremium übertragen, in dem die Landesverbände angemessen vertreten sind.

Für eine Entscheidung auf einem Bundesparteitag sind hingegen die verschiedenen Landesverbände nicht proportional zu ihrer Grösse vertreten und der Bundesvorstand würde bei solch einer Entscheidung zu viel Verantwortung tragen müssen.

Da die Anzahl der Mitglieder von der Anzahl der Stimmberechtigten abhängig sind, werden die Landesverbände zusätzlich motiviert möglichst viele Stimmberechtigte zu gewinnen.

Die restlichen Aufgaben (Vorlagen für Mitgliedsbeitrag etc) sind ohnehin unverbindlich erfordern daher keine besonderen Mehrheitsbeschlüsse.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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