Benutzer:Datenritter/Landesprogramm Kapitel 1

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Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte

- Grundpfeiler einer freiheitlichen Informationsgesellschaft -

Der Anspruch der Gesellschaft auf Wissen endet dort, wo die Privatsphäre beginnt. Persönlichkeitsrechte wie die informationelle Selbstbestimmung sind Grundpfeiler für die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Staates. Datenschutz ist ein Grundrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 festgestellt, als es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründete.

Mit Wandlung zu einer Wissens- und Informationsgesellschaft gewinnt der Datenschutz an existentieller Bedeutung – für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt. Immer mehr Informationen über uns und unser tägliches Leben liegen heute in elektronischer Form vor und können automatisiert verarbeitet und zusammengeführt werden.

Deswegen gilt es, die Grundsätze des Datenschutzes (Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Zweckbindung und Erforderlichkeit) konsequent in den Vordergrund zu stellen, denn Datenschutz wird nicht allein durch technische Maßnahmen erreicht, sondern insbesondere durch organisatorische.

noch konsequentere Formulierung. ;)

Grundsatz der Datensparsamkeit in Rechtsnormen

Im Landes- und Bundesdatenschutz steht vereinfacht gesagt, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene einwilligt oder eine Rechtsnorm – wie z. B. ein Gesetz – dies erlaubt. Allein in Schleswig-Holstein gibt es eine sehr große Anzahl solcher Rechtsnormen. In vielen dieser Rechtsnormen ist nicht präzise definiert, welche Daten, zu welchem Zweck, von welcher datenverarbeitenden Stelle und über welchen Zeitraum erhoben, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden dürfen. Dieser Zustand schafft sehr viel Auslegungsspielraum bei den datenverarbeitenden Stellen und schwächt die Position der Betroffenen

Auch für Rechtsnormen muss der Grundsatz der Datensparsamkeit gelten.

Die Piratenpartei strebt eine Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein an. In einem neuen Artikel im Abschnitt I sollen der Datenschutz und die Datensparsamkeit sowie die präzise Definition von Ermächtigungen für alle Rechtsnormen des Landes Schleswig-Holstein als Staatsziel geschrieben werden. Ermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsnormen, die dieses Gebot verletzen, verlieren nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren ihre ermächtigende Wirkung.

Datenweitergabe durch Meldeämter

Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG).

Viele Betroffene wissen nichts von ihrem Recht, nach §27 Landesmeldegesetz der umfangreichen Weitergabe von Meldedaten durch die Meldeämter zu widersprechen (Opt-Out), und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen. und damit Vorrang haben.

Wir wollen erreichen, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht-staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollten die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen, ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die ladungsfähige Adresse und den Zweck der Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und des Widerspruchsverfahrens dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffenen, die eine Auskunftssperre nach §27 Absatz 7 Landesmeldegesetz wünschen, weil sie sich gefährdet sehen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.

"Ein gutes Beispiel..." gehört nicht in ein Wahlprogramm.
Direkter formuliert: Problem, Sichtweise, mögliche Lösung bzw. Absichtserklärung, fertig.
Der Einschub "weil sie sich gefährdet sehen" soll klarmachen, worum es in §27 Absatz 7 LMG eigentlich geht. Das kann der Leser sonst nur erahnen. (Dies bedeutet keine Einschränkung der Forderung, weil §27 Absatz 7 LMG  ohnehin von einer Gefährdung spricht und die Prüfung ja eben entfallen soll.)

===Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes=== Seit 1998 ist eine Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes vorgesehen, aber bis heute nicht umgesetzt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2010 (Rechtssache C-518/07 ) umso wichtiger, da festgestellt wurde, dass die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden nicht im ausreichenden Maße gegeben ist.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das Landesdaten-schutzgesetz im Sinne der Vorschläge des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz endlich zu novellieren.

Diese Forderung wurde inzwischen erfüllt. (Sagt Benutzer:Uli, PM vom ULD ist noch nicht raus.)


Stärkung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD)

Das Risiko für eine datenverarbeitende Stelle, vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) kontrolliert zu werden, ist momentan gering. Unserer Einschätzung nach ist das ULD mit der aktuellen personellen und finanziellen Ausstattung nicht in der Lage, den nötigen Druck aufzubauen, damit datenverarbeitende Stellen sich an die bestehenden Gesetze halten. Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, das ULD so zu stärken, dass Beratung und Kontrolle flächendeckend und zeitnah gewährleistet werden. Wir unterstützen die Forderung des ULD nach Bußgeldzuständigkeit bei Datenschutzverstößen. Das ULD soll zudem bei Verstößen gegen den Datenschutz oder die Informationsfreiheit auch gegen Behörden und Angestellte im öffentlichen Dienst vorgehen können.

Formulierung: Ein "nicht gegebenes" Risiko ist keins.
Ergänzung: Bußgeldzuständigkeit. Siehe [1].
Ergänzung: Handhabe gegen Behörden.

Datenschutz als Bildungsauftrag

Wir betrachten Datenschutz als Bildungsaufgabe und wollen alle Bildungsträger in Schleswig-Holstein in diese Aufgabe einbeziehen. Aufklärung über Datenschutz ist nicht nur Aufgabe der Schulen, sondern auch der politischen Bildungseinrichtungen, der Volkshochschulen, der Universitäten und Ausbildungseinrichtungen.

Die Bürger müssen in die Lage versetzt werden, die Bedeutung der Privatsphäre für eine freiheitliche Gesellschaft und ein selbstbestimmtes Leben zu erkennen und frühzeitig über Gefahren aufgeklärt werden, die von staatlicher und wirtschaftlicher Datensammelwut sowie von unachtsamer Datenpreisgabe ausgehen. Auch der verantwortungsvolle Umgang mit den Daten dritter muss vermittelt werden.

Die Rechte, welche die Datenschutzgesetze einräumen, sind vielen Menschen nicht bekannt. Wir wollen durch Informationskampagnen und Hilfsangebote dafür sorgen, dass diese Rechte wahrgenommen werden können.

kompletter Abschnitt wird angehängt
Ich denke, das ist eine sinnvolle Forderung. (Aus dem NRW-Programm geklaut und angepasst.)

Selbstdatenschutz durch Information und Transparenz

Bürger müssen umfassend über Datenerhebungen und -verarbeitung informiert werden um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Deshalb wollen wir datenverarbeitende Unternehmen zu mehr Transparenz verpflichten: Ihre Kunden müssen klar und deutlich über das Ausmaß, den Zweck und die Konsequenzen von Datensammlung und -verarbeitung aufgeklärt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Betroffenen ihre Daten tatsächlich freiwillig und bewusst herausgeben.

Anhängen.

Informationelle Selbstbestimmung in sozialen Netzwerken

Immer mehr Menschen nutzen Soziale Netzwerke im Internet, um sich mit Freunden auszutauschen, neue Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Interessen zu verfolgen. Der Datenschutz wird in vielen dieser Netzwerke jedoch sträflich vernachlässigt.

Wir werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass eine wirksame Durchsetzung der informationellen Selbstbestimmung in diesen Netzwerken möglich wird. Jeder Nutzer muss zu jeder Zeit die Kontrolle darüber behalten, wer welche Daten einsehen darf. Die Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Betreiber ohne explizite Einwilligung des Nutzers wollen wir unterbinden.

Hier soll insbesondere das Prinzip "Privacy by Default" gelten, also datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorgeschrieben sein.

Ergänzung
Aus NRW übernommen. Im Original steht noch was von Cyber-Mobbing, aber das erschließt sich mir nicht.
Wir gehen hier auf die Ängste vieler Menschen ein, werden aber nicht zu konkret, was Maßnahmen angeht.
Ergänzt um: Privacy by Default, siehe [2].

noch nicht eingebaut