Benutzer:Cmrcx/Vorschlag GO BzPT Obb
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Allgemeines
- 2 § 2 Versammlungsämter
- 3 § 3 Kandidatur
- 4 § 4 Abstimmungs- und Wahlordnung
- 5 § 5 Wahlen
- 6 § 6 Anträge
- 6.1 §6.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
- 6.2 §6.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 6.2.1 §6.2.1 GO-Anträge allgemein
- 6.2.2 §6.2.2 Antrag auf Ende der Rednerliste
- 6.2.3 §6.2.3 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 6.2.4 §6.2.4 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 6.2.5 §6.2.5 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 6.2.6 §6.2.6 Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 6.2.7 §6.2.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 6.2.8 §6.2.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 7 § 7 Gültigkeitsdauer
§ 1 Allgemeines
§1.1 Die Versammlung
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- alle behandelten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
- Ergebnisse aller Wahlen oder falls vorhanden das Wahlprotokoll
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, des Wahlleiters und der Versammlungsleitung beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki und auf der Mailingliste oberbayern@lists.piratenpartei-bayern.de binnen 14 Tagen nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht ein Verweis auf das Wiki.
§1.2 Akkreditierung
(1) Die Teilnehmer werden vom Bezirksverband akkreditiert.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
(3) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Bezirksvorstand als solche beauftragt wurden. Ist dieser handlungsunfähig liegt die Beauftragung beim Landesvorstand.
§1.3 Konstituierung
Der Vorsitzende des Bezirksverbands Oberbayern oder der mit der niedrigsten Mitgliedsnummer und dazu bereite Pirat eröffnet die Sitzung und leitet die Versammlung bis nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der gewählte Versammlungsleiter dieses Amt übernimmt.
§ 2 Versammlungsämter
§2.1 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
§2.2 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten.
(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
§ 3 Kandidatur
(1) Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 4 Abstimmungs- und Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als "Ja" und "Nein" gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage gleichzeitig nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen gefragt, es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag erfolgt eine genaue Auszählung {GO-Antrag auf Auszählung}. Dieser Antrag erfordert die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Abstimmenden.
(4) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(5) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
1. Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
- 1 für "Ja"
- 2 für "Nein"
2. Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmzettel.
(6) Wird geheim abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(7) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(8) Jeder Stimmberechtigte kann eine Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}. Dieser Antrag erfordert die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Abstimmenden.
(9) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§ 5 Wahlen
§5.1 Wahlen allgemein
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
§5.2 Wahlen zu Versammlungsämtern
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
§5.3 Wahlen zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §5.2 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
§5.4 Wahlen zum Vorstand
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.
(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §5.4(2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, so findet ebenfalls eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen abgegeben wurden.
(6) Wird der Kandidat bei §5.4(5) abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §5.4(2) durchsetzt.
§5.5 Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für Bezirkswahlen
(1) Ein Kandidat gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung erhält.
(2) Die Rangfolge für den Wahlvorschlag wird durch die Stimmenzahl festgelegt.
(3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muss, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, dass maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder dass die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muss die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.
(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Absatz 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Anträge
§6.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(3) Auf dem Parteitag nicht behandelte Anträge verfallen.
§6.1.1 konkurrierende Anträge
(1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3.
(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend §4 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
(4) Ob Anträge sich gegenseitig ausschließen, entscheidet der Wahlleiter. Durch einen {GO-Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen} kann diese Entscheidung durch einen eigenen Vorschlag ersetzt oder verändert werden.
§6.2 Anträge zur Geschäftsordnung
§6.2.1 GO-Anträge allgemein
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
§6.2.2 Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§6.2.3 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
§6.2.4 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§6.2.5 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §6.2.1 [GO-Anträge allgemein] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.
§6.2.6 Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
§6.2.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
§6.2.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
§ 7 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Bezirksparteitage bei, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.