Benutzer:CEdge/Zusammensetzung des Bundesvorstandes II

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Zusammensetzung des Bundesvorstands II

Satzungsänderungsantrag:

Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a der Bundessatzung folgendermaßen neu zu fassen:
(1) Der Bundesvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie zwei Beisitzern. Der Bundesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  • der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung:

Die Aktuelle Fassung dieser Absätze der Bundessatzung:
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 weiteren Mitgliedern.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Ziele des Antrags:

  • fester Generalsekretär

Der Schwerpunkt des GenSeks (Verwaltung) ist auf Bundesebene ebenso wichtig wie verbesserungswürdig. Derzeit läuft die Aufgabe gezwungenermaßen nur nebenher, unter der Zuständigkeit des stellv. Vorsitzenden. Um diesen Zustand zu beheben, braucht es einen festen Generalsekretär.

  • Handlungsunfähigkeit reduzieren

Das Eintreten einer satzungsbedingten Handlungsunfähigkeit sollte möglichst vermieden werden. Wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder durch eine Reihe von Rücktritten dezimiert wird, macht Handlungsunfähigkeit jedoch Sinn. Weitere über das Parteiengesetz hinausgehende Umstände werden nicht definiert, ähnlich wie in vielen Satzungen von Untergliederungen.

  • flexible Zusammensetzung

Der Antrag stellt als Mindestanforderung einen 6-köpfigen Vorstand mit sehr wichtigen oder sogar vorgeschriebenen Ämtern. Der Bundesparteitag soll bei jeder Vorstandswahl entscheiden, welche weiteren Posten zusätzlich gewählt werden (z. B. ein zweiter Stellvertreter oder mehr Beisitzer). Um dies klarzustellen, wird es auch explizit erwähnt.
Dieses Verfahren hat Vor- und Nachteile. Es würde dazu führen, dass im Vorfeld mehr über die Herausforderungen des nächsten Vorstands diskutiert wird, um dann entsprechende Posten zu beschließen. Außerdem können sich die Kandidaten stärker darauf konzentrieren, ihre Fähigkeiten und Eigenschaften hervorzustellen und mit diesen zu kandidieren, anstatt nur für ein bestimmtes Amt.
Ein Nachteil ist definitiv, dass die Vorstandsämter erst auf dem Parteitag entgültig feststehen. Dadurch entsteht im Vorfeld eine gewisse Unsicherheit, was sich allerdings bei dieser Vorgehensweise nicht verhindern lässt. Weiterhin gibt es das Problem, dass die Beschließung der Posten wie eine Vorentscheidung für die eigentliche Wahl wirken kann. Allerdings ist dies bei festen Posten letztlich auch ein Stück weit der Fall.

  • standardmäßig kein politischer Geschäftsführer

In der Mindestbesetzung ist kein pol. Geschäftsführer vorgesehen, er kann aber natürlich vom Parteitag beschlossen werden. Das Fehlen ist begründet durch die relativ unklare und unterschiedliche Definition des Amts in der Piratenpartei (der Antragsteller ist selbst pol. Geschäftsführer in einer Gliederung). Dieser Posten fehlte auch bereits bei der ursprünglichen Version dieses Antrags, der mal für Bingen geplant war.