Benutzer:Amsel/Aktenkoffer/Teilhabe- Integrationsgesetz NRW

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Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

LANDTAG NRW - 15. Wahlperiode, (Drucksache 15/2944) [1]


NICHT IM WORTLAUT
KOMPRIMIERTE DARSTELLUNG

A Problembeschreibung

Bundesebene

Notwendigkeit einer systematischen Gestaltung der Einwanderungswirklichkeit. Reaktion: Zuwanderungsgesetz (mit verbindlichen Integrationskursen) Schwerpunkt: Erstintegration

Landesebene NRW

Integration ist gesamtstaatliche Aufgabe. Kompetenzklärung auf Länderebene Notwendig. NRW erlebt seit Jahren Zuwanderung. NRW besitzt eine Vielzahl leistungsfähiger Träger integrationspolitischer Aktivitäten. NRW ist bundesweit integrationspolitischer Vorreiter wegen Integrationsoffensive LT 2001 und Aktionsplan Integration 2006 Reaktion: Erhalten und Optimieren der bestehenden Integrationsstruktur. Schwerpunkt: Nachholende bzw. nachhaltige Integration.

Integrationspolitische Infrastruktur NRW

auf kommunaler Ebene

  • Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zu-wandererfamilien (RAA)
Träger: Kommunen
  • Integrationsagenturen und interkul-turellen Zentren
Träger: Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
  • bürgerschaftlichen Engagements von Org. von Menschen mit Migrationshintergrund (Migrantenselbstorganisationen)
Träger: Vereine, Private, Bündnisse
  • von Städten und Kreisen entwickelten Netzwerke.
Träger: Vereine, Private, Bündnisse, Kommunen

beraten durch auf Länderebene agiernde

  • Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg
  • Landesintegrationsrat NRW
  • Hauptstelle RAA in Essen

Feststellung: Kommunen, Städte, Kreise, Gemeinden kommt bei der Integrationsaufgaben besondere, entscheidende Bedeutung zu. Darum muss dort die Unterstützung ankommen.

Überführung bestehender Regelungen

Gründe für das bestehende "Landesaufnahmegesetz" sind zum Teil nicht mehr vorhanden, weshalb diese Regelungen in das neue Gesetz überführt und flexibilisiert werden müssen.


B Lösungsbeschreibung

  • rechtlich verbindliche Grundlagen zur Förderung der Teilhabe u. Integration v. Menschen mit Migrationshintergrund (MmMh)
  • konsequente Fortsetzung der länderweit wegweisenden Integrationspolitik NRWs
  • verbindlich Festlegung von Integrationsgrundsätzen
  • rechtlich verbindliche Normen zur Förderung von Integrationsangeboten
  • Überführung und Anpassung bestehender integrationspolitischer Normen (Landesaufnahmegesetz)


C Alternativen

KEINE (eine einfache aber schöne Feststellung, dass es keine Alternative zum gemeinsamen Zusammenleben gibt!)


D Kosten

Zur Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Ziele wird mehr Geld aufgegeben. Insgesamt sind 11,6 Mio EUR.

1. rd. 7,4 Mio EUR Kommunale Integrationszentren (§7) + 2,5 Mio EUR Mehrbedarf für bis zu 50 Lehrerstellen im Bereich Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
2. rd. 1,8 Mio EUR Erstattung von Integrationspauschalen (§14 im Zusammenhang mit der Überführung der Landesaufnahmegesetztes / betrifft Spätaussiedler)
3. rd. 2,3 Mio EUR Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure (§9)
4. rd. 0,1 Mio EUR Stabilisierung, Ausweitung der Arbeit des Landesintegrationsrates (§10)
zu 1. 54 Integrationszentren mit 3,5 Mitarbeitern + Anhebung der Personlazuschüsse für geförderte Stellen der 27 RAA
zu 2. Zahlung von Pro-Kopf-Pauschalen an Kommunen für Aufgaben aus Teil 3 des Gesetzes (später genauer): Erfassung von Personen auch wenn sie nicht in Übergangswohnheimen leben.
zu 3. zur weiteren und stärkeren Föderung von Integrationsanstrengungen der Wohlfahrtspflege und der Migratenselbstorganisationen
zu 4. Deckung der Aufgabenerweiterung und stark gestiegener Personal- und Sachkosten des Landesintegrationsrates NRW (LAGA NRW)


E Zuständigkeit

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales unter Beteiligung aller Ressorts.


F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

KEINE neuen Aufgaben durch die Überführung des Landesaufnahmegestzes (Spätaussiedler)für Gemeinden. Veränderung in der Zahlung von Pauschalen von Land zu Gemeinde durch Erfassung aller Aufzunehmenden/zu Betreuenden Spätaussiedler. (Zuvor nur jene, die in Übergangswohnheimen untergebracht wurden.)


G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und Haushalte

KEINE


H Befristung

jährliche Berichtspflicht der Regierung an den Landtag bis 31.12.2016


Gesetzentwurf

gekürzt!!!

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziele des Gesetzes

1. Grundlage für gedeihliches u. friedvolles Zusammenleben der Menschen mit u. ohne Migrationshintergrund schaffen
2. jede Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen zu bekämpfen
3. Kultur der Anerkennung u. des gleichberechtigten Miteinanders auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung prägen
4. Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von sozialen Lage, Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Religion insbesondere bei Bildung, Ausbildung u. Beschäftigung unterstützen u. begleiten
5. soziale, gesellschaftliche u. politische Teilhabe der MmMh zu fördern,
6. Organisationen der MmMh in demokratische Strukturen u. Prozesse einzubinden,
7. Landesverwaltung interkulturell öffnen
8. Integration fördernde Struktur auf Landes- und Kommunalebene sichern u. weiterentwickeln
9. Kommunen bei der Erfüllung der Aufnahme besonderer Zuwanderergruppen durch Integrationspauschalen unterstützen


§2 Grundsätze

1. Bewusstsein für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft fördern
2. Erlernen der deutschen Sprache ist von zentraler Bedeutung
3. Integrationspolitik soll verschiedenen Lebenssituationen der MmMh Rechnung tragen (Geschlecht, Familien, Kinder, Jugendliche)
4. bürgerschaftliche Engagement von und für MmMh soll in allen Bereichen gestärkt werden
5. Verständnis für Integration u. kulturelle Vielfalt durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger verbessern
6. Integration hat kulturellen Identitäten zu berücksichtigen
7. Medienkompetenz der MmMh für gesellschaftliche u. politische Teilhabe stärken
8. Einbürgerung derjenigen Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes


§3 Verwikrlichung der Ziele

  • Behörden des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele (§1) u. Anwendung der Grundsätze (§2) zu unterstützen.
  • Orientierung am Bedarf der MmMh
  • das Land erhällt u. schafft notwendige Strukturen


§4 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetze ...

  • Menschen mit Migrationshintergrund
nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG
außerhalb der BRD geborene u. nach Deutschland zugewanderte Personen + Kinder eines solchen Elternteils
  • Interkulturelle Kompetenz
Fähigkeit, insbesondere in beruflichen Situationen mit Menschen mit u. ohne Migrationshintergrund erfolgreich u. zur gegenseitigen Zufriedenheit agieren zu können
Fähigkeit bei Vorhaben, Maßnahmen, Programmen etc. Auswirkungen auf Menschen mit u. ohne Migrationshintergrund beurteilen u. handeln zu können


Teil 2 - Aufgaben des Landes

Aufgaben des Landes und der Kommunen usw. im Bezug auf die Ziele sind sehr vielschichtig. Das Land fördert laut diesem Abschnitt so ziemlich alles was gefördert werden kann (OHNE Rechtsanspruch).


§5 Teilhabe in Gremien

In Landesgremien mit Bezug zu Belangen von MmMh sollen MmMh vertreten sein!


§6 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung

  • Erhöhung des Anteils der MmMh im öffentlichen Dienst
  • gezielten Förderung der interkulturellen Kompetenz der Bediensteten der Landesverwaltung
  • Sicherstellung Ressortübergreifender Abstimmung in Fragen zur Teilhabe un. Integration von MmMh der Regierung
  • Integrationsbeauftragten unterstützen Bezirksregierungen bzgl. integrationsfördernden Aspekten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung
  • Aufnahme der Förderung der interkulturellen Kompetenz in staatliche u. landesgeförderte Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildungsangebote
  • Land kann die Auswahl und Förderung der Angebote von der Bereitschaft der Maßnahmeträger zur Förderung der o.g. Kompetenz abhängig machen (wer nicht fördert bekommt keine Kohle!)


§7 Kommunale Integrationszentren

Das Land fördert auf der Grundlage von Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren in Kreisen, Städten, die ein Integrationskonzept haben.

  • Verbesserung der Bildungschancen von Kindern u. Jugendlichen mMh in Vor- Schule, Berufausbildung
  • Koordinierung von Aktivitäten zur Förderung des Zusammenlebens in Vielfalt
  • ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kita, Schule u. sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mMh und Zusammenarbeit mit den Eltern
  • zentrale Landes-Stelle für Beratung, Begleitung u. Informationsaustausch der Kommunalen Integrationszentren
  • Nutzung der kommunalen Strukturen für landesweite Projekte


§8 Integration durch Beruf/Arbeit

  • MmMh aller Altersgruppen sind ein wichtiges Potenzial an qualifizierten Fachkräften bzw. zu qualifizierenden zukünftigen Fachkräften
  • Förderung integrationsfördernder Bestrebungen und Maßnahmen
  • Land, Akteure der Arbeitsmarktförderung u. der Berufsbildung setzten sich unter Nutzung regionaler Ansätze zur Integration in Beruf u. Arbeit ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der MmMh zu entwickeln
  • Potenziale wie z.B. Mehrsprachigkeit sind einzubeziehen
  • Gremien in Landes u. Regionalebene legen einen Schwerpunkt auf die Umsetzung der Ziele (§2) und Grundsätze (§3)
  • Die angemessene Vertretung der Menschen mit Migrationshintergrund in diesen Gremien ist sicher zu stellen


§9 Integrationsmaßnahmen freier Träger

Das Land unterstützt Angebote zur Integration von MmMh u. zur Verbesserung des Zusammenlebens in Vielfalt, die

  • sich auf die Gestaltung respektvollens Zusammenlebens in Stadtteilen, Wohnquartieren und Nachbarschaften beziehen,
  • sich auf die Weiterentwicklung der interkulturellen Qualifizierung erstrecken
  • sich auf die Öffnung von Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge erstrecken,
  • der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von/für MmMh dienen sollen,
  • sich dem aktiven Einsatz gegen Diskriminierung von MmMh stellen,
  • die Erziehungs- und Bildungskompetenz in Zuwandererfamilien unterstützen und stärken sollen,
  • MMmMh als Verbraucher_innen im Marktgeschehen stärken
  • die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen


§ 10 Vertretung auf Landesebene

Das Land:

  • fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten u. -ausschüssen gebildete Vertretungen der MmMh auf Landesebene finanziell.
Kompetenzzentrum f. Integration, Landesintegrationsrat NRW, Rauptstelle RAA (regionale Arbeitsstätten)
  • hört die Vertretung der MmMh auf Landesebene an
  • richtet einen Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen ein
  • bei Bezirksregierungen können - im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesministerium Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet werden

Nähere Regelungen zu den Beiräten soll eine Rechtsverordnung regeln.


Teil 3 Aufnahme besonderer Zuwanderergruppen

§11 Personenkreis

Im Wesentlichen: Spätaussiedler und alle anderen mit richtigen Aufenthaltstiteln (also Personen bei denen ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist) aber auch jene, die aus humanitären Gründen oder auf Grund politischer Interessen oder auf Anordnung bestimmter Ministerien der Aufenthaltstitel erhalten. Ausgenommen sind hier z.B. anerkannte Asylbewerber, die aber von den anderen Teilen des Gesetzes erfasst werden.

Grund für diese Unterscheidung ist, dass Teil 3 mehr oder weniger die Überführung der bestehenden Regularien aus dem Landesaufnahmegesetz darstellt.


§12 Aufgaben und Ziele

  • Aufnahme und Betreuung des in § 11 bestimmten Personenkreises unter Berücksichtigung:
1. der Bedürfnisse der aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an Beratung und Begleitung.

.2. der Möglichkeiten der aufnehmenden Gemeinden, der Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit.

  • Vermittlung neu Zugewanderter (§11) (soweit möglich) in endgültigen Wohnraum vermitteln. (also keine Aufnahmeeinrichtungen über Jahre)
  • zuständige Landesbehörde und aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der Integrationsarbeit arbeiten vertrauensvoll im Interesse der Neuzugewanderten zusammen.


§13 Zuständigkeiten

  • Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nimmt landesweit die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung des Personenkreises nach § 11 wahr.
  • Über die Zuweisung an die Gemeinden oder die Verteilung und Aufnahme auf/in Erstaufnahmeeinrichtungen entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt insbesondere:
    • die Aufnahmesituation der Gemeinde,
    • die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,
    • die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort,
    • die gleichmäßige Verteilung im Land.


§14 Integrationspauschalen

Das Land gewährt den Gemeinen Integrationspauschalen, die zur Unterstützung der Aufnahme und Betreuung/Begleitung der Zugewanderten dienen. Die genauen Auszahlungsmodalitäten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die Gemeinde müssen einmal jährlich über die Verwendung der Mittel zu berichten.


Teil 4 Schlussvorschriften

§15 Landesintegrationsbericht und Statistik

1. Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Zuwanderung (Zuwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in umfassender Weise dokumentiert und bewertet. 2. Jährlich wird eine kommentierte Zuwanderungs- und Integrationsstatistik veröffent-licht.


§16 Inkrafttreten, Berichtspflicht

  • Inkrafttreten am 01. Januar 2012
  • Die Regierung Überprüfung und berichtet unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, beteiligten Verbände und Organisationen der MmMh die Auswirkungen des Gesetzes dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016.

Das war Artikel 1 des Änderungsgesetzes zur Einführung des beschriebenen Regelwerkes. (Damit sind 20 der 65 Seiten der Drucksache durch ... juhu!) Die Artikel 2 - 12 Beschäftigen sich mit konkreten Änderungen in bestehenden Gesetzen, um die Lösung aus "B" zu erreichen bzw. dem neuen Gesetz zur Umsetzung zu verhelfen. Änderungen im: Schulgesetzes NRW, Schiedsamtsgesetzes, Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Kinder- und Jugendförderungsgesetzes, Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Kurortegesetzes, Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Wohn- und Teilhabegesetzes, Landesaltenpflegegesetzes, Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege, Änderung des Landeshebammengesetzes