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Inhaltsverzeichnis

Videoüberwachung - im öffentlichen Raum

Infosammlung zum Thema Wer macht was und wie, wer darf was, wer darf nicht aber macht, Gesetze, Verordnungen, Praxis, Theorie usw.


Reihenfolge dieser Sammlung:

Orangebay: Bundesdatenschutzgesetz u.a. zum Thema
Bogey: Gefahrenabwehrende Regelungen Landespolizei NRW
Amsel (Gast): Gefahrenabwehrende Regelungen Bundespolizei
Bogey: ggf. Regelungen aus strafprozessualer Betrachtung
Mo: Äußerungen NGOs (amnesty, UNO, ...), ggf. wissenschaftliche Erkenntnisse
Robinson: Aussagen AK Vorrat, FoeBud zum Thema

Orangebay: Bundesdatenschutzgesetz u.a. zum Thema

Bundesdatenschutzgesetz – BDSG

(1990, Fassung 2003 mit Änderungen 14.08.2009)


§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


§ 19 Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.


§ 19a Benachrichtigung

(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. (2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist

1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind. (3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. (3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam. (4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke nach Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses. (5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nichtöffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. (6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. (8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend.


§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen

(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das

Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,
9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.


§ 4f Beauftragter für den Datenschutz

(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nichtöffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot. (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.



Strafgesetzbuch - StGB

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


(zur Erläuterung: § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.)



noch nicht komplett:

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW

(in der seit dem 31. Mai 2000 geltenden Fassung)


§ 29 b Optisch-elektronische Überwachung

(1) Die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Die Tatsache der Beobachtung ist, soweit nicht offenkundig, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (2) Die Speicherung von nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten ist nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind; dies ist in angemessenen Zeitabständen zu prüfen. (3) Werden die gespeicherten Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese jeweils davon zu benachrichtigen. Von einer Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt.



Bogey: Gefahrenabwehrende Regelungen Landespolizei NRW

Gefahrenabwehrende Regelungen Landespolizei NRW (PolG NRW)

Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen (nicht aber Versammlungen) i.S.v. § 15 PolG NW

Zulässig ist die Erhebung personenbezogener Daten von Teilnehmern und erforderlichenfalls anderen Personen auch durch den Einsatz technischer Mittel. Voraussetzung ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Personenbezogene Daten sind nach spätestens einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich.

  • Hauptanwendungsbereich: Stadien sowie andere Veranstaltungen mit einem hohen Aggressionspotential.


Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel i.S.v. § 15a PolG (befristet bis 31.07.2013)

Zulässig ist die Beobachtung von Orten mittels Bildübertragung und deren Aufzeichnung. Voraussetzung ist, dass es sich um Orte handelt, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Daten sind nach spätestens 14 Tagen zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

  • Hauptanwendungsbereich: Düsseldorf, Bielefeld, Mönchengladbach


Datenerhebung zur Eigensicherung i.S.v. § 15b PolG

Zulässig ist das Herstellen von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei. Voraussetzung ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen. Die Daten sind am Tage nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.

  • Hauptanwendungsbereich: Funkstreifenwagen


Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel i.S.v. § 17 PolG

Zulässig ist das Erheben personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes Voraussetzung ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Es gelten ein Behördenleitervorbehalt sowie das Erfordernis der richterlichen Bestätigung nach 3 Tagen. Ferner existieren umfangreiche Regelungen über die spätere Information der betroffenen Personen. Berufsgeheimnisträger sind besonders geschützt. Die Löschungsvorschriften sind komplex. Eine längere Aufbewahrung bedarf i.d.R. der richterlichen Bestätigung.

  • Hauptanwendungsbereiche: Konkrete Einsatzlagen unter Beteiligung von Spezialeinheiten.


Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen i.S.v. § 18 PolG

Zulässig ist das Erheben von Daten gemäß Ziff 4 in oder aus Wohnungen. Voraussetzungen wie unter Ziff. 4 und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Es gelten ein spezieller Richtervorbehalt sowie der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Kernbereichnsschutz. Berufsgeheimnisträger sind ebenfalls geschützt. Komplexe Löschungs- und Verwertungsvorschriften i.d.R. unter Richtervorbehalt.

  • Hauptanwendungsbereiche: Wie Ziff 4.


Bild- und Tonausnahmen durch die Polizei i.S.V. §§ 12a, 19 Versammlungsgesetz (NRW hat kein Landesversammlungsgesetz)

Zulässig ist das Fertigen von Bild und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, es sei denn sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr bei zukünftigen Versammlungen benötigt.

  • Hauptanwendungsbereiche: Größere Versammlungen mit einem gewissen Gewaltpotential. Zu erwartende Ordnungsstörungen reichen hier nicht aus.

Grundsätzlich zulässig ist in NRW außerdem die

Verkehrsüberwachung

durch den Einsatz technischer Mittel. Personenbezogene Daten dürfen jedoch erst dann aufgezeichnet werden, wenn Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden (Anwendungsbeispiel: Abstandsmessung). Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich dann nach den Strafverfolgungsvorschriften.


Amsel (Gast): Gefahrenabwehrende Regelungen Bundespolizei

Rechtsnormen Bundespolizei

Rechtsgrundlagen (RGLn) zur Videoüberwachung aus dem Bundespolizeigesetz BPOLG (PDF) BPOLG (html)


§ 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen,
um
 1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
 2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar' sein.
Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten,
soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.


Wichtige Stichworte § 27

Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

  • Videokameras
  • Kameras mit automatischer Auslösung


unerlaubte Grenzübertritte

  • unerlaubte Einreisen (ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen)
  • Einreisen zur/mit Begehung von Straftaten, Schmuggel z.B.


§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichnete Objekte

  • Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3)
  • einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3)
  • einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4)
  • dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5)
  • einer Grenzübergangsstelle (§ 61)
  • in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind


erkennen Nicht verhinden sonder schlicht durch das Mittel feststellen.


Einsatz derartiger Geräte muss erkennbar sein Jeder muss ohne besonderen Aufwand in der Lage sein zu erkennen, dass er sich im Einzugsgebiet staatlicher Kameras befindet. Es muss aber nicht jede Kamera einzeln benannt sein oder für sich erkennbar sein.


personenbezogene Daten wikipedia Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person(§ 3 Abs. 1 BDSG) In Zusammenhang mit INDECT würde für die Zukunft womöglich bei _jeder_ Videoaufzeichnung entsprechender Qualität gelten, dass personenbezogene Daten aufgezeichnet werden ... Bilderkennung usw...


zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

  • gegenwärtige Gefahren sind unmittelbar bevorstehende Gefahren ... Bsp.: Es gibt ernstzunehmende Hinweise, Tatsachen gestützt, die auf eine bevorstehende Rechtsverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hindeuten. Man benötigt das Vergleichsmaterial von "vor 30 Tagen" weshalb diese Aufnahmen noch nicht gelöscht werden müssen, um die "Gefährder" zu Bsp. zu identifizieren, wenn sie unmittelbar vor der Tat stehen. Sollte zählbar gering vorkommen und überhaupt nur an wirklich bestimmten Örtlichkeiten stattfinden.
  • zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ... alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deren Erforschung und Verfolgung in Zuständigkeit der Bundespolizei am jeweiligen Ort stehen.
  • benötigt werden´ ... speichern nur wenn anderes weniger erfolgreich wäre ... zur Suche nach einer einzelnen Personen genügt ggf. auch ein guter Ausdruck, dazu muss nicht das Filmaterial gesammelt werden usw.


Aus dem Standard-Kommentar zum Bundesgrenzschutzgesetz

(deren Wortlaut sich zum Bundespolizeigesetz lediglich im Bereich der Speicherfrist/-grenze unterscheidet und noch vonunverzüglicher Löschung spricht, soweit nicht die oben angeführten Gründe der Löschung entgegenstehen)

Generell lässt sich feststellen, dass die Kommentatoren erkannt haben, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum eine freiheitshemmende Wirkung haben kann, selbst wenn sie gesetzeskonform ausgestaltet ist. Generell wird unterschieden zwischen Überwachungen in Form "Auge des Beamten" / Kamera-Monitor-Prinzip oder "Aufzeichnung". Also auf der einen Seite die technische Möglichkeit mit weniger Personal größere Flächen zu überwachen und bei Erkennen von "Gefahr" zu reagieren, auf der anderen Seite die Aufzeichnung bzw. Individualisierung der Aufgezeichneten und späterem Rückgriff bzw. Auswertung der Aufzeichnungen.

Wesentlichen Raum nimmt in der Kommentierung der Hinweis darauf ein, dass der Nutzer der Technik (auch wenn er nicht Eigentümer ist) für die rechtmäßige eigene Verwendung verantwortlich ist. Die wird vor Allem bei Nutzung von privaten Überwachungseinrichtungen relevant und bedeutet, dass der "momentan" Überwachende erkennbar sein muss (Schilder, Plakate,...)


Aus der Paxis

Im Rahmen der Ausbildung (gD) nimmt die Bedeutung der drohenden Einschränkungen (im Falle der Videoüberwachung vor Allem für die informationelle Selbstbestimmung) der Grundrechte durch die jeweilige Rechtsnorm einen großen Stellenwert ein. Dies wird in einigen Fällen der Art ausdiskutiert, dass eine wesentliche Erwartung an Polizisten im Allgemeinen, nämlich das moralische Handeln, m.E. nach zu kurz kommt. Soll aber hier nicht näher betrachtet werden.

Die Bundespolizei überwacht regelmäßig nur im Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit und in der Überwiegenden Zahl nutzt sie Technik die private (z.B. Unternehmen) installiert haben und betreiben). Tut sie dass, muss sie die Erkennbarkeit (Schlider usw.) sicherstellen.

Für den Fall von Ermitlungen zu Straftaten kommen die Regeln der StPO zur Anwendung. Die Regeln für die Betreiber der Technik (z.B. private oder Unternehmen) ergeben sich weiterhin aus demBDSG oder landesrechtlichen Spezifizierungen.

In speziellen Fällen (z.B. Großermittlungen im Rahmen von Menschenhandel) kommen andere Normen zur Anwendung, die den verdeckten Einsatz solcher Mittel erlauben (siehe § 28 - Besondere Mittel zur Datenerhebung).


Bedeutung für unser Thema

Die Bundespolizei ist zuständig auf dem Gebiet der Bahnanlagen (DB) und damit im öffentlichen Personennahverkehr mehr oder weniger präsent. Gerade NRW hat mit den S-Bahnen ein ausgeprägtes Nahverkehrssystem, das über die Bahnanlagen der DB AG betrieben wird.

Für den Bürger bedeutet das, dass er bei Nutzung dieses Systems regelmäßig -zumindest theoretisch- mit dem "erweiterten Auge" eines Bundespolizisten erblickt werden könnte. Insofern sollten wir feststellen, ob die Überwachung (vor Allem generalpräventiv) von, für Bürger zuweilen existenziellen Verkehrswegen, zum aktuellen Zeitpunkt problembehaftet ist oder nicht. Der öffentliche Nahverkehr und die Gewissheit sich dort sicher zu bewegen, ist für sich selbst m.E. eine ähnlich wertvolle Tatsache wie die Freiheit von potentieller Überwachung. Für den Fall INDECT steht die Gefährdung von Freiheiten außer Frage (so diese Technik nicht sehr beschränkt, mit sehr hohen Hürden, von ausschließlich ausgewählten Stellen, fremdzugriffsgesichert zur Anwendung käme).


Bogey: ggf. Regelungen aus strafprozessualer Betrachtung

Strafprozesszuale Regelungen

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Strafverfolgung fallen i.d.R. unter die Vorschriften der StPO und liegen somit in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.


Mo: Äußerungen NGOs (amnesty, UNO, ...), ggf. wissenschaftliche Erkenntnisse

NGOs zum Thema / wissenschaftliche Erkenntnisse

Videoüberwachung hat grundsätzlich mehrere Dimensionen, welche sich auch juristisch unterscheiden:

  • Videoüberwachung
  • Videoaufzeichnung/-aufbewahrung
  • Audioüberwachung
  • Audioaufzeichnung/-aufbewahrung
  • Überwachung durch staatliche Stellen
  • Überwachung durch private Stellen
  • Transparenz/Intransparenz der Überwachung (Wer überwacht die Überwacher, z.B. wer überwacht die Polizei, den Verfassungsschutz? Und wenn ja, wie?)


Politisch sind hierbei zwei Dimensionen von Bedeutung:

  • Überwachung 1. Ordnung: staatliche/private Stellen überwachen den Bürger
  • Überwachung 2. Ordnung: Bürger/Politik überwachen die Überwacher (Kontrollmechanismen, Fragen der Transparenz)

=> Die Piraten stehen für die TRANSPARENZ staatlichen Handelns, also folgerichtig müssten sie auch bei der Überwachung 2. Ordnung Positionen beziehen (Schutz des Bürgers gegen staatliche Eingriffe). Der Bundesparteitag der Piraten hat sich im November 2011 hierfür mit großer Mehrheit ausgesprochen (Transparenz des Staatswesens: Staatsanwaltschaften und Polizei)
=> Die Kontrollmechanismen für die Transparenz (unabhängige Untersuchungsmechanismen) müssten entsprechenden Zugriff auf die bestehende bzw. einzurichtende Videoüberwachung haben (öffentlicher Raum, Gewahrsam, Polizeiautos). Die gesetzlichen Regelungen wären entsprechend der Erfordernisse anzupassen.

Ob gesetzliche Vorgaben durch die Überwacher (private wie staatliche) eingehalten werden, lässt sich u.a. anhand der Urteile zu Videoüberwachung, also anhand bekannt gewordener Verstöße prüfen: Liste der deutschen Urteile zur Videoüberwachung in Wikipedia.

Zur vollständigen Prüfung der Urteile wäre hierbei von Vorteil, über (zum Teil kostenpflichtigen Datenbanken wie) z.B. Juris die Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide, Strafbefehle etc. abfragen zu können. Für NRW ist einiges kostenfrei recherchierbar unter: http://www.jm.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php Gerichtsbeschlüsse und Urteile beim RAV: http://polizeirecht.rav.de/

=> Bekannter Fall aus Hannover: Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Polizei die Videoüberwachung in der bisherigen Form untersagt. Kameras müssen gekennzeichnet und für Passanten zu entdecken sein: [1]


  • Thilo Weichert ist Landesbeauftragter für Datenschutz Schleswig-Holstein und damit zugleich Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Kiel: „Überwachung ohne Transparenz fördert staatliche Willkür“. http://www.heise.de/tr/artikel/ueberwachung-ohne-Transparenz-foerdert-staatliche-Willkuer-278459.html Weiter im Text: „Wir brauchen eine Rationalisierung der Überwachung. Den Wünschen der Sicherheitsbehörden soll Gehör gewidmet werden. Doch bedarf es der kritischen Distanz zu diesen Überwachungsexperten. Überwacher sind zumeist davon überzeugt, sich selbst unter Kontrolle haben und daher nicht überwacht werden zu müssen. Dies ist ein gewaltiger und gefährlicher Irrtum. Sich selbst misstraut jeder am wenigsten.“ sowie „Videoüberwachung im öffentlichen Raum.“ Stellungnahme anlässlich der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am 05.07.2000 in Berlin [2]
  • Ausführlicher beschäftigt sich mit Fragen der Videoüberwachung auch das Forschungsnetzwerk zur Überwachung, Technologie und Kontrolle - Surveillance Studies [3]
  • CCC: Spätestens mit dem Erscheinen der Kernthesen des Futurologen David Brin in seinem Buch „Die transparente Gesellschaft“ (Brin, D. (1999): The transparent society: will technology force us to choose between privacy and freedom? Basic Books.) machte sich die Schlussfolgerung zur Überwachung 1. Ordnung bemerkbar, die technische Überwachung könne nicht aufgehalten, daher müsse die Kontrollierbarkeit der Herrschenden (Überwachung 2. Ordnung) erhöht werden. Auch John Gilmore, der prominente Mitgründer der US-Bürgerechtsorganisation EFF – Electronic Frontier Foundation hat im Dezember 2008 bei der Eröffnung des 25. Chaos Communication Congresses in Berlin die Thesen von Brin aufgegriffen und erklärte, die Durchsichtigkeit etwa des Regierungshandelns werde wichtiger als der Datenschutz: „Die Rechenschaftspflicht hat eine stärkere soziale Funktion als die Sicherung der Privatsphäre“: http://www.heise.de/newsticker/meldung/25C3-Krypto-Aktivist-John-Gilmore-liebaeugelt-mit-der-transparenten-Gesellschaft-192529.html
  • Gericke, C. (ohne Angabe): Videoüberwachung öffentlicher Räume und akustisch-optische Überwachung im amtlichen Gewahrsam. [4]

Zur Überwachung in Polizeiwachen

  • Amnesty International empfiehlt die Einrichtung und Ausweitung der Video- und Audioaufzeichnung in allen Bereichen von Polizeiwachen, in denen sich Inhaftierte aufhalten, sofern dies nicht das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf vertrauliche Gespräche mit ihrem Rechtsbeistand oder Arzt verletzt. Die Bilder sollten aufgezeichnet und nicht in „Echtzeit“ verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum an einem sicheren Ort aufzubewahren. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Aufzeichnungen Ermittlern, Beschwerdeführern und im Todesfall auch den Familien der Opfer und ihren Vertretern zugänglich sind. Positionspapier: http://www.amnesty-polizei.de/d/wp-content/uploads/PP_Videoaufzeichnung_2010.pdf
  • Crawford, A. (Hrsg.) (2002): Crime and Insecurity. The governance of safety in Europe. Willan Publishing, Devon.
  • Hannan, M., Hearnden, I., Grace, K. et al. (2010): Deaths in or following police custody. An examination of the cases 1998/99-2008/09. In: IPCC – Independent Police Complaints Commission (Hrsg.): IPCC Research Series Paper 17. IPCC, London. http://www.ipcc.gov.uk/en/Pages/deathscustodystudy.aspx
  • Lester, D. (1996): Officer Attitudes Toward Police Use of Force. S. 180-190. In: Geller, W., Toch, K. (Ed.): Police Violence. Understanding and Controlling Police Abuse of Force. New Haven, London.

Zur Überwachung in Polizeiautos

  • International Association of Chiefs of Police (2001): Cutting Edge of Technology. Executive Brief March 2001. IACP Survey Results. The Use of CCTV/Video Cameras in Law Enforcement.

Zu den Drohnen

(vonSimonV)
Über die Hersteller:

Die Einführung der Drohnen wird in nur einem Satz erwähnt:

Kleine Anfrage der LINKE aus 2010:


Ein Bericht aus Dezember 2011: http://fm4.orf.at/stories/1692153/
Das Neueste vom 27.01.2012: Der Bundestag verabschiedet ohne öffentliche Debatte ein neues Luftverkehrsgesetz (DIE WELT): http://www.welt.de/politik/deutschland/article13837740/Die-Drohnen-und-das-Schweigen-des-Parlaments.html


Robinson: Aussagen AK Vorrat, FoeBud zum Thema

AK Vorrat / FoeBud u.ä. zum Thema

AK Vorrat

Arbeitsgruppe Videoüberwachung des AK Vorrat: http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Arbeitsgruppe_Video%C3%BCberwachung

Rechtslage (D)

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie in öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

  • Die Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen!
  • Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
  • Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
  • Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Für jeden überwachten Bereich sind aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Sie können aus einem Text oder einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. Die Schilder müssen jedem Betroffenen „ins Auge fallen“. Die Zusammenfassung von vier Rechtskommentaren zur genauen Auslegung dieser Details findet man in diesem Dokument: Die Kennzeichnungspflicht privat betriebener Videoübewachungsmaßnahmen (PDF). Spezielle Kompetenzen der Polizei werden in den Landespolizeigesetzen geregelt. Die Bundespolizei darf nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) Videoüberwachung nutzen. Die Änderung des BKA-Gesetzes soll dem Bundeskriminalamt in Zukunft auch Videoüberwachung in Privatwohnungen erlauben. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Ausmaß von staatlicher und privater Videoüberwachung, vom 13.8.2010 EU-Leitlinien zum Einsatz und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen, im März 2010 vom europäischen Datenschutzbeauftragten Peter Hustinx herausgegeben.

Zuständige Behörden

Welche Behörde zuständig ist, hängt davon ab, wer die Kameras betreibt.

Studien zur Effektivität

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgerichts-Beschluss 1 ABR 16/ 07 vom 26.8.2008 - Videoüberwachung im Betrieb: Die mit der elektronischen Datenverarbeitung grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten, Einzelangaben über eine Person unbegrenzt zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden - Auflistung von relevanten Gerichtsurteilen bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_deutschen_Urteile_zu_Video%C3%BCberwachungen


FoeBuD

Internetseite des FoeBuD e.V. zur Viedeoüberwachung: http://www.foebud.org/video Die Materialien des FoeBud sind leider überwiegend schon recht alt.


Grundsätzliche Argumentation

Die Argumentation für eine Videoüberwachung stützt sich üblicherweise auf zwei Thesen: 1. Wenn öffentlicher Raum von Videokameras kontrolliert wird, erhöht sich das subjektive Sicherheitsgefühl der BürgerInnen. Sogenannte „Angsträume“ werden abgebaut. 2. Potentielle Straftäter werden durch Videoüberwachung abgeschreckt. Die Kameras haben also eine potentiellen Straftaten vorbeugende, d.h. präventive Wirkung.

Beide Argumente werden für gewöhnlich mit der These unterfüttert, dass der „brave Bürger“ nichts zu verbergen habe, sich also von der permanenten Überwachung nicht gestört fühlen kann.

ad 1. Was ist ein „Angstraum“? Das kann doch nur ein Ort sein, an dem Menschen sich unsicher fühlen. Der vielleicht dunkel ist, vielleicht unüberschaubar, vielleicht einsam. Solange der „Angstraum“ in diesem Zustand bleibt, können auch Videokameras ihn nicht zu einem „Mutraum“ umwandeln. Wer nachts durch einen dunklen Wald geht, weiß damit umzugehen. Wer in der Innenstadt einen „dunklen Wald“ zulässt, hat seine Hausaufgaben nicht gemacht. Soll die Videoüberwachung also für Versäumnisse der Stadtplanung herhalten?
Das „subjektive Sicherheitsgefühl“ bleibt auch mit Kameras ein subjektives Gefühl. Objektive Sicherheit wird vorgetäuscht, Kameras greifen bei einer Straftat nicht ein. Im videoüberwachten Raum besteht die Gefahr, dass BürgerInnen wegen der vorgetäuschten Sicherheit davon absehen, in einer Notsituation zu helfen. Weil ja die Kameras da sind. Die keine Straftaten verhindern. Spätere Identifizierung mag der Strafverfolgung und Verbesserung der Aufklärungsquote dienlich sein, Verbrechensopfern wird so nicht geholfen.


ad 2. Potentielle Straftäter lassen sich durch Videoüberwachung nicht von ihren Vorhaben abhalten. Erfahrungen aus Staaten mit exzessivem Einsatz von Kameras (USA, Großbritannien) berichten von einer Verlagerung von Kriminalitätsschwerpunkten in nicht überwachte Gebiete. So finden Hauseinbrüche nicht mehr von der videoüberwachten Straßenseite aus statt, sondern durch den Garten. Die Diskussion um die Überwachung im Ravensberger Park hat nach Aussage des VHS-Leiters Dirk Ukena einen Rückzug der Drogenszene zur Folge. Wem das auf den ersten Blick als Erfolg erscheint, sollte sich fragen, wohin die „Szene“ aufgebrochen ist? Und wo dann die nächsten Kameras aufgebaut werden sollen? Innenminister Behrens kalkuliert die Abwanderung ein. Abwanderung in Wohngebiete, Geschäftsstrassen, Hinterhöfe? Wenn bestimmte Gebiete sicherer werden, werden andere dadurch unsicherer.


datenspeicherung.de

Homepage: http://www.daten-speicherung.de/
Studie zum Nutzen der Videoüberwachung: http://www.daten-speicherung.de/index.php/studie-videoueberwachung-kaum-von-nutzen/



Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen, vom nds. Landesdatenschutzbeauftragten, aus 2010.


Videoüberwachung in und an Schulen

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/BildungundForschung/Inhalt/1_Videoueberwachung_an_und_in_Schulen/videoueberwachung_schule.pdf Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an Schulen, vom nds. Landesdatenschutzbeauftragten, aus 2010.


Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/Videoueberwachung_Verkehrsmittel/Videoueberwachung_Verkehrsmittel_Video.pdf