Beitragsregelungen anderer Parteien

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Diese Seite listet die Regelungen anderer für den Umgang mit Nichtzahlern sowie deren Beitragsregelungen auf.

SPD

Aus der Finanzordnung der SPD [1], §1 Abs. 10: Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des Ortsvereins oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.

Der vermindete Beitrag für Leute ohne Einkommen ist bei der SPD übrigens 30 EUR (bei uns: 12), danach wirds nach Einkommen gestaffelt, Minimum 60 EUR. Von Bundestags- und Europaabgeordneten werden min. 3000 EUR pro Jahr erwartet.

CDU

Aus der Finanz- und Beitragsordnung der CDU [2]:

Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.

Die CDU überlässt die Bestimmung der Beitragshöhe der Selbsteinschätzung und gibt als Richtwerte 60 EUR/Jahr bis 1000 EUR Bruttomonatseinkommen an, eine Sozialklausel ist vorhanden und geht bis zum Erlass der Beiträge durch den KV.


GRÜNE

Bei den GRÜNEN habe ich eine Rausschmiss-Regelung auf Bundesebene [3] nicht gefunden. Die hessische Satzung [4] beinhaltet lediglich die Aussage "Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet."

Die Beitragshöhe beträgt bei den GRÜNEN mindestens 1% vom Nettoeinkommen, Ausnahmen aus sozialen Gründen sind zulässig.


LINKE

Aus der Bundessatzung der LINKEn [5]:

Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. Der Austritt muss vom zuständigen Kreis- oder Landesvorstand festgestellt werden. Zuvor ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten und die Begleichung der Beitragsrückstände mindestens einmal schriftlich anzumahnen, sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn innerhalb von vier Wochen – nach dem Zugang der Feststellung durch den zuständigen Kreis- oder Landesvorstand – durch das Mitglied kein Widerspruch erfolgt ist.

Die Beitragsordnung [6] fordert einen Mindestbeitrag von 18 EUR pro Jahr für Mitglieder mit keinem oder geringem Einkommen, weitere Befreiungsmöglichkeiten existieren.

Alle anderen zahlen entsprechend einer Beitragstabelle: [7] bei geringen Einkommen etwas weniger als 1% des Nettoeinkommens, bei höheren Einkommen *deutlich* mehr (ab 2500 EUR: 4%).


FDP

Die Bundessatzung der FDP http://www.fdp.de/files/585/Bundessatzung-2012-komplett.pdf enthält ebenfalls eine Regelung für den Ausschluss nichtzahlender Mitglieder:

5a - Beendigung der Mitgliedschaft durch Unterlassung der Beitragszahlung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch die unterlassene Beitragszahlung, wenn der geschuldete Beitrag mindestens ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist und das Mitglied vom zuständigen Schatzmeister mindestens dreimal seit dem ersten Rückstand schriftlich gemahnt worden ist und in der letzten Mahnung drei Monate vor dem Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Mitgliedschaft nach dieser Vorschrift endet, wobei das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft und die geschuldete Gesamtsumme anzugeben ist, die als zu zahlender Beitrag offen ist.

Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern durch Selbsteinschätzung selbst festgelegt, als Richtwert gelten 0,5% des Bruttoeinkommens. Der Mindestbetrag beträgt 96 EUR pro Jahr, bei höheren Einkommen auch mehr. Untergliederungen können höhere Mindestbeiträge festlegen. Eine Minderung aus sozialen Gründen ist möglich.

PIRATEN

Zum Vergleich, wir selbst: Unser Mitgliedsbeitrag beträgt 48 EUR pro Jahr, eine Spende von 1% des Nettoeinkommens wird lediglich empfohlen.

Derzeit haben wir keine Regelung für den Ausschluss von Nichtzahlern. Früher hatten wir folgenden Text in der Satzung [8]:

Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.

Diese Regelung ist auf dem BPT 2011.2 im Rahmen der Einführung der neuen Finanzordnung verloren gegangen. Ich glaube mich erinnern zu können, dass es da Diskussionen zu gab, finde im Wortprotokoll aber nichts.

Siehe: http://wiki.piratenpartei.de/2010-06-17_-_Bundesvorstandssitzung/Antr%C3%A4ge#B_Aussetzen_des_Ausschlusses_bei_Beitragsnichtzahlung

Fazit

Alle größeren Parteien bis auf die Grünen (und uns) haben eindeutige Regelungen in der Satzung, die den Ausschluss von Nichtzahlern erlauben.

Falls das jemandem unklar ist: Unsere rund 10.000 Nichtzahler kosten uns jedes Jahr geschätzte 8.000 - 10.000 Euro. Das sind 10.000 Plakate für die Bundestagswahl!

Folgende Regelung wäre denkbar:

  • In die Satzung wird als §5 Abs. 3 aufgenommen: Befindet sich ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens zwei Monaten und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so kann der Vorstand dies als Austrittserklärung werten und die Mitgliedschaft auflösen. Das Mitglied ist über die Auflösung der Mitgliedschaft schriftlich zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinzuweisen. Bei einem Widerspruch bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Die Möglichkeit eines Ausschlusses nach § 6 bleibt unberührt.
  • An Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind, wird zusammen mit der Einladung zum Bundesparteitag eine Mahnung verschickt. Die Mahnung enthält den zu entrichtenden Betrag, einen Hinweis auf Möglichkeiten zur Beitragsminderung, eine Fristsetzung von einem Monat und (sofern bereits beschlossen) ein Hinweis auf die Regelung der Satzung.
  • Wenn das Mitglied auch nach der zweiten Mahnung weder zahlt noch widerspricht oder sonstwie reagiert, beendet der Vorstand die Mitgliedschaft beim Versand der nächsten Bundesparteitagseinladung. Zusammen mit dieser Einladung wird dem ehemaligen Mitglied mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft beendet wurde. Das Mitglied wird auf die ausstehenden Beiträge und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.


Bevor jetzt Leute kommen, die sich beschweren, dass es rechtlich problematisch sein könnte: Wenn ich mir die Aussagen des BVerfG zum Selbstverwaltungsrecht von Parteien z. B. in diesem Urteil [9] anschaue, sehe ich keinen Grund, warum eine solche Regelung in der Satzung unwirksam sein sollte. Ich denke, dass auch die deutsche Rechtssprechung nicht völlig realitätsfremd ist. Das Nichtzahlen von Beiträgen ist eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten. Ein Ausschluss sollte daher kein Problem sein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die rechtliche Lage nicht 100% geklärt wäre: Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand, der nichtmal seine Beiträge zahlt, sich beschwert? Und selbst wenn er es tut, sehe ich kein Problem: Er zahlt seine Beiträge nach und kann wieder Mitglied werden. Die rechtlichen Bedenken halte ich daher für arg vorgeschoben. Alternativ könnte der Vorstand natürlich Parteiausschlussverfahren einleiten, spätestens nach dem dritten nicht gezahlten Jahresbeitrag dürfte ein "schwerer Schaden" eingetreten sein. Ich denke aber, eine solche Regelung wäre um einiges einfacher und sinnvoller als 10.000 PAVs.