Basisentscheid/Projektgruppe/2013-09-03 - Protokoll Basisentscheid

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Protokoll der PG Basisentscheid vom 03.09.2013

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Sitzung eröffnet um 20:00
Protokoll: gemeinsam
Aufzeichnung: keine

Diskussion Briefabstimmungs-Entwurf von Niels

§4 Gestaltung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mit Hilfe von Benachrichtigung, Stimmzetteln, Stimmumschlägen, Stimmschein und Stimmbriefen. Auf den Stimmzetteln wird die eigentliche Stimmabgabe vermerkt, diese werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in Stimmumschläge gesteckt und versiegelt. Um in einer Briefwahl oder -abstimmung mehrfache oder eine Fremdstimmabgabe zu verhindern, bestätigen die Abstimmenden auf dem Stimmschein ihre Teilnahme durch eigenhändige Unterschrift. Stimmunterlagen, denen kein unterzeichneter Stimmschein beigefügt ist, sind in der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Ist eine Person körperlich an einer eigenhändigen Unterzeichnung des Stimmscheins gehindert, kann auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn dieser Umstand der Wahl- und Abstimmungsleitung zuvor bekannt gemacht wurde. [Diskussion: Pseudonymisierung durch Token --> wegen Gleichbehandlung, Nachprüfbarkeit, dafür Verzicht auf geheime Abstimmung. Contra: umständlich, geringe Fälschungsgefahr bei geheimer Briefabstimmung, nicht zwingend notwendig]

(2) Für jede Wahl zu einem Gremium und für jede Abstimmung zu einer Sachfrage sind gesonderte Stimmzettel zu verwenden. Eine Zusammenfassung von Wahlen zu unterschiedlichen Gremien oder die Abstimmung über verschiedene Sachfragen auf einem Abstimmungszettel ist nicht zulässig. Davon unberührt können mehrere Mandate eines Gremiums oder konkurrierende Vorlagen in einer Sachfrage auf einem Stimmzettel zusammen gewählt beziehungsweise abgestimmt werden.

(3) Im Benachrichtigungsschreiben an die Stimmberechtigten ist der volle Name, die Adresse sowie die Parteimitgliedsnummer zu nennen. Weiterhin sind der Anlass der Wahl oder Abstimmung sowie der Stichtag der Stimmabgabe zu nennen.

(4) Der Stimmschein ist von der stimmberechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben und zusammen mit den restlichen Stimmunterlagen zurückzusenden. [benannter Helfer]

(5) Jeder Stimmzettel verfügt über einen Einleitungstext, aus dem hervorgeht, wie viele Stimmen die teilnehmende Person maximal vergeben kann. Zudem wird auf dem Stimmzettel in knapper, allgemein verständlicher Form und beispielhaft die Art und Weise einer gültigen Stimmabgabe erläutert. Bei Wahlen ist weiterhin zu benennen, wie viele Mandate in welchem Gremium zu besetzen sind. Bei Abstimmungen ergänzt die Abstimmungsfrage den Einleitungstext. Der Bereich für die eigentliche Stimmabgabe befindet sich unter den genannten Erläuterungen und ist graphisch deutlich abgesetzt. [lieber auf separates Beiblatt]

(6) Stimmzettel sind weiterhin unter Berücksichtigung folgender, allgemeiner Kriterien zu gestalten: a. Alle verwendeten Stimmzettel einer Wahl oder Abstimmung sind einheitlich gestaltet und gedruckt [anders bei Tokenaufdruck!] und wurden nicht handschriftlich erstellt. Die Gestaltung der Stimmzettel lässt keinen Rückschluss zu, an welche stimmberechtigte Person dieser ausgehändigt wurde. b. Die Namen aller zur Wahl stehenden Personen und Abstimmungsvorlagen sind typographisch einheitlich gestaltet. c. Zur Wahl stehende Personen werden in der alphabetischen Reihenfolge aufgeführt [Nachname, Vorname]. Zur Abstimmung stehende Vorlagen werden in der chronologischen Reihenfolge ihrer Zulassung zur Abstimmung aufgeführt. d. Die verwendeten Schriften weisen eine sehr gute Lesbarkeit auf, die auch von sehbehinderten Menschen mit üblichen Hilfsmitteln entziffert werden können. e. Die Papierfarbe des Stimmzettels selbst behindert nicht die Lesbarkeit des darauf gedruckten Textes und ist von den Stimmzetteln anderer, gleichzeitig stattfindender Wahlen oder Abstimmungen auch für Menschen mit eingeschränkter/verringerter Farbwahrnehmung eindeutig zu unterscheiden.

(7) Der Stimmumschlag muss folgenden Kriterien entsprechen: a. Der Umschlag ist groß genug, dass der Stimmzettel nach höchstens einem Mal falten hineinpasst. b. Der Umschlag kann ohne zusätzliche Hilfsmittel versiegelt werden und ist fensterlos. c. Auf der Vorderseite ist der Umschlag mit der Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung beschriftet. d. Die gewählte Farbe des Papiers ist identisch mit der des zugehörigen Stimmzettels.

(8) Der Stimmschein muss folgenden Kriterien entsprechen: a. Der volle Name, die Anschrift und die Parteimitgliedsnummer der stimmberechtigten Person sind aufgeführt. b. Es sind Felder für die Unterschrift und das Datum der Unterschrift enthalten.

(9) Der Stimmbrief muss folgenden Kriterien entsprechen: a. Der Umschlag ist groß genug, dass alle anlässlich des Verfahrens versandten Stimmumschläge hineinpassen. b. Der Umschlag kann ohne zusätzliche Hilfsmittel versiegelt [zugeklebt] werden und ist fensterlos. c. Auf der Vorderseite ist der Umschlag mit der Postadresse der Wahl- und Abstimmungsleitung beschriftet und es ist keine Absenderadresse angegeben. Der Brief kann portofrei versandt werden. [Diskussion: Wer finanziert die Briefabstimmung? Nils: Eigenbetrag wie Porto ist Hemmschwelle, man verliert dadurch an Beteiligung. Bei Beantragung könnte man verlangen, einen erhöhten Parteibeitrag zu zahlen (insb. bei Beantragung dauerhafter Briefabstimmung). Oder freiwilligen Beitrag erbitten ("bitte freimachen, falls Marke zur Hand"), ansonsten sollte Partei bezahlen. Contra: Es gibt Befürchtungen, dass die Kosten zu hoch werden, kein freiwilliger erhöhter Beitrag für Porto -Verwaltungsaufwand viel zu hoch Regelung nur vorerst drinnen um Befürchtungen zu zerstreuen] Es ist beabsichtigt, die Ausnahme Briefabstimmung nicht "zu leicht" zu machen, denn die erste Priorität soll die Teilnahme an der Online- oder Urnenabstimmung sein.]

[Bei ca. 20 Stimmzetteln in eigenen Stimmumschlägen wird der Stimmbrief ziemlich dick. Deshalb sollten alle Stimmzettel in einen einzigen Stimmumschlag gesteckt werden.]

[Exkurs: Entscheidsordnung 2.0, §5b Abs. 4: "Teilnehmer, die weiter als 20km von einer Urne entfernt wohnen, werden automatisch zur Stimmabgabe per Brief aufgefordert, es sei denn sie beantragen in Textform eine Zuordnung zu einer Urne." --> hoher Verwaltungsaufwand? Zumal bei jedem neuen Beo neu gecheckt werden muss. 20km in Großstadt mit gutem ÖPNV sind anders zu beurteilen und zumutbarer als 20km auf dem Land. Contra: per Computerauswertung vollautomatisch 20km-Radius herauszubekommen, ist nicht besonders aufwändig. Jeder kann trotz Aufforderung zur Briefabstimmung dennoch Urnenzuordnung verlangen. - noch nicht]

[Exkurs: Stempel auf Stimmschein / Stimmzettel, um eine zusätzliche Sicherung gegen Fälschung zu haben? Contra: überflüssig, kann auch gefälscht werden]

[Exkurs: Auszählhilfe durch Computererfassung / Scannung, was aber durch reale Menschen - 4-Augen-Prinzip - je Stimmzettel noch einmal überprüft wreden kann --> Kann-Regel an anderer Stelle der Entscheidsordnung formulieren?]

Zentrale oder dezentrale Organisation der Briefabstimmung? BuVo kann LVs nicht zwingen, vor Ort Briefabstimmung zu organisieren. Rücksendeanträge sind nicht einheitlich. Gerade bei geheimer Abstimmung wäre es günstig, die Briefwahlunterlagen an eine zentrale Stelle zurücksenden zu können, da sie sicher aufbewahrt werden müssen. Je mehr Orte es gibt, umso schwieriger ist das. Notar oder Postlagerung als sichere Aufbewahrungsorte? Kosten? Nils recherchiert Kostenrahmen bei Notar und Post. Nils: allgemein kostet Briefabstimmung knapp 1 Euro pro Mitglied, Thomas: je mehr Abstimmungen, je günstiger, Rabatte möglich.

§5 Vorzeitiger Abbruch einer Briefwahl oder -abstimmung

(1) Eine Briefwahl oder -abstimmung ist in der laufenden Frist zwischen deren Beginn und dem Stichtag der Stimmabgabe abzubrechen, wenn a. eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl oder Abstimmung aufgrund Höherer Gewalt unmöglich geworden ist, b. eine der zur Wahl stehenden Personen verstorben ist, [bei verbindlichen, letztentscheidenden Abstimmungen] --> eigentlich nur bei Wahlen sinnvoll, bei denen z.B. nur eine einzige Stimme vergeben werden kann (wie bei BTW Dresden Nachwahl) [Bundessatzung §16(3) Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt] c. in einem ordentlichen parteigerichtlichen Verfahren ernst zu nehmende Zweifel [besser: "offenkundiger Missbrauch" oder "erwiesener Rechtsbruch"] an der Einhaltung der allgemeinen Wahlgrundsätze in der betreffenden Wahl oder Abstimmung festgestellt wurden.

(2) Der Abbruch der brieflichen Stimmabgabe führt stets zum Abbruch der gesamten Wahl oder Abstimmung. Eine Fortführung der Wahl oder Abstimmung ausschließlich auf Basis von persönlicher Stimmabgabe ist ausdrücklich nicht zulässig.

(3) Eine abgebrochene Briefwahl oder -abstimmung ist, soweit eine Ausräumung der zum Abbruch führenden Gründe möglich ist, spätestens sechs Monate nach dem ursprünglichen Stichtag der Stimmabgabe nachzuholen.

(4) Über den Verlauf einer abgebrochenen Briefwahl oder -abstimmung und über die Gründe die zu deren Abbruch führten hat die zuständige Geschäftsstelle auf dem nächsten nach dem geplanten Stichtag der Stimmabgabe liegenden Parteitag Bericht zu erstatten.

[weitere Anwendungsfälle: wenn Stimmberechtigte nicht benachrichtigt wurden und deshalb nicht abstimmen konnten]

Was tun, wenn einer behauptet, er habe Stimmbrief abgeschickt, er ist aber nicht angekommen? Belehrung / Hinweis: Risiko liegt beim Absender Einschreiben (mit Rückschein) Bestätigung per E-Mail, dass der Stimmbrief angekommen ist.

Sitzung geschlossen um 22:30 MESZ.

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Zusammenfassung
Eckdaten der Sitzung

Dienstag

3

Sep. 2013

AG Mumblesitzung

20:00 - MESZ Uhr
Mumble-Raum
NRW - Mumble

Danke an alle Teilnehmer!

Anwesenheit

Insgesamt waren ca. Teilnehmer anwesend.

Nächster Termin

Dienstag

10

Sep. 2013

AG Mumblesitzung

20:00 Uhr
Mumble-Raum
NRW - Mumble

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