BY Diskussion:Mittelfranken/Satzung

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Geänderte Version

Update mit 2 Beisitzern und Vorschlägen aus der Satzung von Kreisverband Wetterau. Links aus dem Text entfernt Trotzik

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Mittelfranken ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

Ich würde eher schreiben: "Der Bezirksverband Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf der Ebene eines Regierungsbezirkes gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung)." --Pingu
Alternativ Vorschlag in Analogie zur Bundessatzung:
Die Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken (PIRATEN) ist ein untergeordneter Gebietsverband auf der Ebene eines Regierungsbezirkes gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken entschieden ab.
--Pingu 16:47, 8. Jul. 2009 (CEST)
wurde eingepflegt --NetAndroid 17:31, 8. Jul. 2009 (CEST)

(2) Der Bezirksverband Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Nürnberg. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Mittelfranken.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

In Analogie zur Landessatzung würde ich hier schreiben: "Die im Bezirksverband Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet." --Pingu 16:26, 8. Jul. 2009 (CEST)
wurde eingepflegt --NetAndroid 17:31, 8. Jul. 2009 (CEST)

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Mittelfranken.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis, genannt "Piratenverzeichnis" auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

Frage: Wenn ich nach Hintertupfingen in LV BaWü umziehen würde, müsste ich dies dann dem OV Nürnberg, BzV Mittelfranken, dem LV Bayern, dem OV Hintertupfingen und dem LV BaWü anzeigen? --Pingu 16:31, 8. Jul. 2009 (CEST)
wurde nun angepasst in: "Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Mitgliedsbestandsdaten unverzüglich der ihm zugehörigen Gliederung mitzuteilen. Die Mitgliederverwaltung der Gliederung ist ferner dazu aufgefordert die Mitgliedsdatenänderungen an die darüberliegenden Gliederungen unverzüglich zu propagieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass diese Änderungen die darüberliegenden Gliederungen auch entsprechend eingepflegt haben. Der Sicherstellung genügt die Bestätigung per e-Mail durch die darüberliegende Gliederung.". Damit sollte nun ausreichend geklärt sein wie die Datenänderungen propagiert werden. Ich habe den Teil der Sicherstellung deswegen eingepflegt um uns davor zu schützen dem Vorwurf dass wir die Daten nicht weitergegeben hätten zu unterliegen. Kurzes Feedback erwartet --NetAndroid 17:33, 8. Jul. 2009 (CEST)

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit seinem/einer Kreis/Gemeinde ist. (2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der Zustimmung des Bezirksvorstandes. Der Bezirksvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Anmerkung das kommt aus der Wetterausatzung, würde Sinn machen um kleinst Gliederungen zu vermeiden. Trotzik
wurde eingefügt und erweitert, die Bundessatzung wird als Subsidaritätsrecht mit eingefügt. --NetAndroid 17:38, 8. Jul. 2009 (CEST)

(§)Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründung des Bezirksverbandes Mittelfranken|Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ##.##.2009.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und 2 Beisitzer.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

mit 2 Beisitzern die zwei auf drei Vorstandsmitglieder zurücktreten geändert Trotzik
Hä? Deutsch ? --NetAndroid 17:40, 8. Jul. 2009 (CEST)
statt "außerordentliche Mitgliederversammlung" sollte hier "außerordentlicher Bezirksparteitag" stehen (siehe §9b) --Pingu 18:19, 7. Jul. 2009 (CEST)
wurde übernommen --NetAndroid 17:40, 8. Jul. 2009 (CEST)

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.