BY Diskussion:Aichach-Friedberg/Satzung

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Anmerkung von Simon Engel:
Ersetzung durch:
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landesssatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. 2Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen

Begründung: Ansonsten müsst ihr, bis es der BzV in seiner Satzung ändert, jedes mal öffentlich zu Aufstellungsversammlungen einladen d.h. per Zeitung, denn laut bayrischem Kommunalwahlrecht muss man zu Aufstellungsversammlungen auch seine Anhänger / Sympathisanten einladen oder es in seiner Satzung explizit ausschließen oder es ist dann eben die Aufstellungsversammlung ungültig.
--Sören 03:00, 4. Jun. 2012 (CEST)