BY:Wahl2013/Formalia/Landeswahlgesetz-BY

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Landeswahlgesetz Bayern

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Art. 23 Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.

Art. 24 Beteiligungsanzeige

  1. Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
  2. Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
  3. Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. Politische Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.

Art. 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses

  1. Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Art. 24 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
    1. die Schriftform oder Frist des Art. 24 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
    2. der Name und die Kurzbezeichnung fehlen,
    3. die nach Art. 24 Abs. 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen.

Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

  1. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag - für alle Wahlorgane verbindlich fest,
    1. welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
    2. welche Vereinigungen, die nach Art. 24 ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind; die Ablehnung des Wahlvorschlagsrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
  2. Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - schriftlich einzureichen.

Art. 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

  1. Die Wahlkreisvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen.
    2. Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. Er darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden. Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
    3. Für mindestens einen Stimmkreis muss eine sich bewerbende Person benannt sein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er aufgestellt ist.
    4. Wahlkreisvorschläge politischer Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein. Sie müssen außerdem von 1 v. T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, sofern nicht die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
  2. Mit dem Wahlkreisvorschlag sind beim Wahlkreisleiter einzureichen:
    1. die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28) und im Wahlkreis (Art. 29),
    2. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen sich bewerbenden Personen.

Art. 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber

  1. Die Stimmkreisbewerber werden in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Stimmkreis stimmberechtigten Mitglieder der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
  2. Die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 46 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 37 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, stattfinden; dies gilt nicht im Fall der Auflösung oder Abberufung des Landtags.
  3. Der Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei, in deren Bereich der Stimmkreis liegt, oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ sowie der Vorstand einer sonstigen organisierten Wählergruppe können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
  4. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. Sofern hierin keine Regelung getroffen ist, haben die im Stimmkreis vertretungsberechtigten Organe der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe die Mitglieder oder die Vertreter der Vertreterversammlung einzeln oder durch öffentliche Ankündigung mindestens drei Tage vor der Versammlung, von dem auf die Zustellung oder öffentliche Ankündigung folgenden Tag an gerechnet, zur Wahl des Stimmkreisbewerbers einzuladen. Als Stimmkreisbewerber ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erlangt keine sich bewerbende Person diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei sich bewerbenden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  5. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Stimmkreisbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Gang der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beachtet worden sind. Sich bewerbende Personen sollen nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt werden.

Art. 29 Aufstellung der Wahlkreisliste

  1. Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  2. Die Wahlkreisliste besteht aus den nach Art. 28 gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern; die Stimmkreisbewerber können im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden. Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
  3. Die Versammlung bestimmt auch die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
  4. Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte. Sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat, nimmt der nachträglich gewählte Stimmkreisbewerber die Stelle des bisherigen Stimmkreisbewerbers auf der Wahlkreisliste ein; weist die Wahlkreisliste eine alphabetische Reihenfolge auf, ist er entsprechend einzureihen. Im Fall des Satzes 2 schließen sich die Stimmkreisbewerber in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Wahlkreisliste an, sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
  5. Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf erstrecken muss, dass die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen auf der Wahlkreisliste in geheimer Abstimmung festgelegt worden ist.

Art. 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge

  1. In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
  2. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
  3. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Art.31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen

  1. Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.

Art. 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen

  1. Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

Art. 33 Beseitigung von Mängeln

  1. Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Beauftragten und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
  2. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden. 2 Ein gültiger Wahlkreisvorschlag liegt nicht vor, wenn
    1. nach Art. 24 Abs. 1 kein Wahlvorschlagsrecht besteht,
    2. die Form oder Frist des Art. 26 nicht gewahrt ist,
    3. die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Partei oder Wählergruppe nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
    4. die Herkunft des Wahlkreisvorschlags nicht ausreichend erkennbar ist,
    5. die Niederschrift über die Versammlung im Wahlkreis fehlt.

Hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen liegt ein gültiger Wahlkreisvorschlag nicht vor, wenn

    1. eine sich bewerbende Person mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre Person nicht feststeht,
    2. die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person fehlt oder
    3. die Niederschrift über die Versammlung im Stimmkreis fehlt.
  1. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Art. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge

  1. Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags am 16. Tag vor dem Wahltag - über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
    1. verspätet eingereicht sind oder
    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen nicht erfüllt oder sind über die zulässige Zahl hinaus sich bewerbende Personen vorgeschlagen, so werden nur diese sich bewerbenden Personen zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.

  1. Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann Beschwerde erhoben werden. Sie muss beim Wahlkreisausschuss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
  2. Zur Entscheidung über die Beschwerde wird beim Staatsministerium des Innern ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Staatsminister des Innern oder dem von ihm ernannten Stellvertreter als Vorsitzendem, aus einem dem Kreis der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehörenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und einem Richter des Verwaltungsgerichtshofs, die von den Präsidenten dieser Gerichte benannt werden, aus dem Landeswahlleiter und aus dem Wahlrechtsreferenten des Staatsministeriums des Innern. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag - getroffen werden.

Art. 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge

  1. Der Wahlkreisleiter macht die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags die vom Wahlkreisausschuss als gültig anerkannten Wahlkreisvorschläge am 9. Tag vor dem Wahltag - bekannt.
  2. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach den bei dieser Wahl im gesamten Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen. Wahlkreisvorschläge neu hinzugekommener politischer Parteien und Wählergruppen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an.