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Inhaltsverzeichnis
Bezirkswahlgesetz
Art. 2 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes - LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.
Art. 3 Zahl der Bezirksräte
- In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).
- In den Stimmkreisen wird je ein Bezirksrat gewählt. Die übrigen Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.
Art. 4 Wahl der Bezirksräte
- Für die Wahl der Bezirksräte finden die nachstehenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- Art. 1 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern die Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk tritt, ferner Art. 2, 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht) und Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit).
- Art. 4 (Bestimmungen über Wählerverzeichnis und Wahlschein), Art. 6 bis 16, 18 (Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl) mit der Maßgabe, dass die für die Landtagswahl eingesetzten Wahlorgane auch für die Bezirkswahlen tätig werden, solange diese gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt werden.
- Art. 17 (Bestimmungen über die Kosten) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "Freistaat Bayern" das Wort "Bezirk" tritt.
- Art. 23 bis 35 (Bestimmungen über die Wahlvorschläge) mit folgenden Maßgaben:
- a) Bei der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 gilt: Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.
- b) In den Fällen der Art. 24 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 3 tritt der Bezirksverband einer Partei an die Stelle des Landesverbands.
- c) Wahlgebiet im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist der Wahlkreis.
- d) Dem Landeswahlleiter steht gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses (Art. 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4) kein Beschwerderecht zu.
- Art. 36 bis 38 (Bestimmungen über die Abstimmung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen "Stimmkreisabgeordneter" und "Wahlkreisabgeordneter" die Bezeichnungen "Bezirksrat im Stimmkreis" und "Bezirksrat im Wahlkreis" treten.