BY:Wahl2013/Formalia/Aufstellung-Landtag

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Einleitung

Das Wahlsystem in Bayern hat einige Besonderheiten, die sich auch auf die Aufstellungsversammlungen auswirken. Das Vorgehen bei Landtags- und Bezirkswahl ist grundsätzlich gleich, lediglich die Zuständigkeiten bei den Unterschriften sind etwas unterschiedlich und die Voraussetzungen beim aktiven und passiven Wahlrecht.

Grundsätzliches

Das bayerische Wahlsystem hat folgende Besonderheiten:

  • keine gemeinsame Landesliste, sondern Wahlkreislisten
  • offene Listen
  • Verrechnung von Erst- und Zweitstimme
  • keine Grundmandatsklausel
  • kein landesweiter Verhältnisausgleich
  • bei Überhangmandaten gibt es Ausgleichsmandate

Das bedeutet:

  • Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Diese sind unterteilt in Stimmkreise. Die Anzahl der Stimmkreise im Wahlkreis hängt wiederum von der Einwohnerzahl ab (siehe Tabelle).
  • Für jeden Wahlkreise (Regierungsbezirk) gibt es eine eigene Liste (Wahlkreisliste)
  • In jedem Stimmkreis wird ein Stimmkreisbewerber ("Direktkandidat") aufgestellt. Stimmkreisbewerber sind automatisch Teil der Wahlkreisliste.
  • Zusätzlich können noch Wahlkreisbewerber aufgestellt werden und zwar maximal so viele wie es Stimmkreise im Wahlkreis gibt.
  • Die Reihenfolge auf der Liste kann festgelegt werden, allerdings ist es prinzipiell möglich dass der Wähler diese Reihenfolge verändert, da mit offenen Listen gewählt wird. D.h. es wird nicht die Liste "Piratenpartei" sondern "Pirat X" auf der Liste der Piratenpartei gewählt (n.b. Ein Kreuz für eine Liste, ohne dass es einem bestimmten Bewerber zugeordnet ist, macht den Stimmzettel nicht ungültig. Diese Stimme zählt dann nur bei der Ermittlung der Gesamtstimmenzahl, aber nicht bei der Sitzverteilung für die jeweilige Liste)
  • Wichtig: Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber und die Festlegung der Reihenfolge darf erst nach der Aufstellung aller Stimmkreisbewerber passieren. Oder anders gesagt, wenn die Wahlkreisliste steht, können keine Stimmkreisbewerber mehr nominiert werden! (n.b. Nachwahl ist zulässig wenn eine Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert)


Wahlkreis Anzahl Abgeordnete Anzahl Stimmkreise
Oberbayern 60 30
Niederbayern 18 9
Schwaben 26 13
Oberpfalz 16 8
Oberfranken 16 8
Mittelfranken 24 12
Unterfranken 20 10
Summe 180 90

Achtung: die Stimmkreiseinteilung gilt unter Vorbehalt (Entscheidung 4.Oktober 2012)

Doppelkandidaturen

2013/14 finden insgesamt 5 Wahlen statt:

  • 15.09.2013 Landtagswahl und Bezirkswahl
  • Herbst 2013 Bundestagswahl
  • März 2014 Kommunalwahl
  • Frühjar/Sommer 2014 Europawahl

Doppelkandidaturen sind möglich, allerdings sollte es vermieden werden, da es immer so aussieht als wären Kandidaten nur "Füllposten".

Problematisch ist die gleichzeitige Kandidatur für Bezirks- und Landtagwahl, da es dort nicht möglich ist beide Mandate anzunehmen . Es ist zwar eher unwahrscheinlich dass ein Pirat bei beiden Wahlen ein Mandat erringt, aber es ist nicht zu empfehlen diesen Fall überhaupt zu ermöglichen.

Zuständigkeiten

Für die Aufstellung der Stimmkreisbewerber ist grundsätzlich die Gliederung zuständig die den Stimmkreis vollständig umschließt (Kreis- oder Bezirksverband). Sofern auf dem Gebiet des Stimmkreises ein Kreisverband existiert, ist der Kreisverband zuständig. Dem jeweiligen KV bleibt es dabei unbenommen z.B. die Einladungen über den BzV abzuwickeln. Wenn ein Stimmkreis nicht vollständig von einem Kreisverband umschlossen ist oder ein Stimmkreis liegt in mehr als einem Kreisverband so bestimmt der Bezirksvorstand welche Gliederungen zuständig ist. In Gebieten wo es keinen Kreisverband gibt, ist in jedem Fall der Bezirk zuständig. Für die Aufstellungsversammlungen der Wahlkreisliste ist auch der Bezirksvorstand verantwortlich.

Auf jeden Fall sollte es einen verantwortlichen Pirat für jede Aufstellungsversammlung geben, allein weil der anfallende Papierkram recht schnell epische Ausmaße annehmen kann.

Aufstellungsversammlung vorbereiten

Wichtig: Eine Aufstellungsversammlung ist kein Parteitag (Link zur De-BTW)

"Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bezüglich Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. Dies ergibt sich bei Kreiswahlvorschlägen schon daraus, dass untere Gliederungen der Partei in der Regel schon vom Gebiet her nicht deckungsgleich mit den Wahlkreisen sind.
Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bezüglich der Landes- oder Kreisparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bezüglich der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden. Zur Zulässigkeit analoger Anwendung von Normen siehe auch Wikipedia. Aus diesem rechtlichen Charakter als Spezialgremium ergibt sich auch, dass eine Aufstellungsversammlung beispielsweise keine inhaltlichen Beschlüsse fällen kann, da sie eben kein Parteitag ist."

Termin festlegen und Raum finden

Üblicherweise werden die Aufstellungsversammlung im Stimmkreis für Landtag und Bezirk am selben Tag nacheinander abgehalten. Das muss bei der Terminplanung berücksichtigt werden. Je nachdem wieviele Piraten im jeweiligen Stimmkreis erwartet werden und wieviele Bewerber es gibt, kann die Versammlung weniger als 60 min dauern oder eben auch deutlich länger. Eine allgemeingültige Empfehlung gibt es hier nicht. Die Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis wird sicherlich mehrere Stunden in Anspruch nehmen.

Es spricht nichts dagegen z.B. eine Mitgliederversammlung im Kreisverband am selben Tag wie die Aufstellungsversammlung im zugehörigen Stimmkreis zu machen. Allerdings ist dann darauf zu achten, getrennte Einladungen zu versenden, da die Menge der stimmberechtigten Piraten in beiden Fällen nicht gleich ist!

Ein geeigneter Raum ist zum Beispiel einen abgeschlossenen Nebenraum in einer günstig gelegenen Gaststätte. Rechtzeitige Reservierung nicht vergessen. Ort und Zeit der Wahlversammlung werden vom Stimmkreiskoordinator an den Wahlkoordinator Bezirk weitergegeben und an geeigneten Stellen veröffentlicht (Wiki, Bayernkalender, Webseite).

Wahlkreisleiter

Es ist sinnvoll frühzeitig in Erfahrung zu bringen wer der zuständige Wahlkreisleiter ist. Die Anschriften der Wahlkreisleiter sind vom Landeswahlleiter veröffentlicht worden:

Wahlkreis Anschrift
Oberbayern Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Niederbayern Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Oberpfalz Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Oberfranken Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Mittelfranken Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Unterfranken Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Schwaben Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg


Gemeindeliste

Für die Prüfung der Wahlberechtigung ist eine Gemeindeliste des jeweiligen Stimmkreises notwendig. In Städten und Landkreisen mit mehreren Stimmkreisen ist es außerdem ein Stadtteil- bzw. Straßenverzeichnis notwendig, damit klar ist wo genau die Wahlkreisgrenzen verlaufen.

Stimmkreisliste beim Landeswahlleiter und Gemeindedaten

Straßenzuordnung

In Städten mit mehreren Stimmkreisen reicht die Gemeindeliste nicht aus, dort ist außerdem eine Zuordnung von Stadtbezirken bzw. Straßen/Hausnummern notwendig.

Folgende Städte sind davon betroffen:

Mitgliederliste anfordern

Für die Anforderung von Mitgliederlisten für die Aufstellungsversammlungen per Mail gilt die folgende Anweisung vom Landesvorstand:

  1. Zuständigkeit prüfen
    • Sollte die Zuständigkeit eine Beauftragung/Beschluss des Bezirksvorstandes erfordern, das entsprechende Protokoll bzw. Link zum Wiki mitschicken
  2. Berechtigung
    • Mitgliedsdaten bekommt grundsätzlich nur der GenSek oder der Schatzmeister. Daher:
      • einen Link zur Webseite der Gliederung mit der Übersicht des Vorstandes mitsenden
      • Optional: Link zur GO, wenn ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist
  3. Datenschutzbelehrung und -Verpflichtung
    • Mitgliedsdaten können nur dann überlassen werden, wenn an einer Belehrung teilgenommen und eine Datenschutzverpflichtung abgegeben wurde. Daher:
      • angeben, bei wem und wann die Datenschutzbelehrung besucht wurde (ungefähres Datum / Bundes-DSB / Landes-DSB)
  4. Verschlüsselung
    • Es sollte sich von selbst verstehen, dass Mitgliedsdaten nicht unverschlüsselt verschickt werden können. Daher:
      • sicherstellen, dass GPG (dazu oder kompatibles) funktionsfähig installiert ist
      • ein Schlüssel auf gängige Keyserver (pool.sks-keyservers.net) hochgeladen wurde oder Link zum Key oder den Schlüssel als Datei anhängen
  5. Angabe der Wahl-/Stimmkreis-Nummern und -Namen
    • Bitte die jeweiligen Namen und Nummern bezeichnen.
    • Rechtzeitig anfragen
    • Bitte etwa zwei Wochen vorher anfragen.

Anfragen senden an: Mark Huger

Einladung zur Aufstellungsversammlung

Hier gibt es einige Besonderheiten die zu beachten sind. Es werden alle Personen eingeladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig sind, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und (soweit bekannt) ihren Erstwohnsitz im betroffenen Stimmkreis bzw. Wahlkreis haben.

HINWEIS: Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gliederung ist nicht erforderlich!

Die Einladung sollte Informationen über Anlass, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und schließlich Name und Amtsbezeichnung des Ladenden zu enthalten. Im Zweifel wird im gleichen Verfahren eingeladen, wie es die Satzung der zuständigen Gliederung für Parteitage vorsieht. Das gilt auch für die Fristen (meist 2 oder 4 Wochen). Das Wahlgesetz lässt, sofern es keine pasende Satzungsregelung gibt zu, dass mit einer Frist von drei Tagen (gerechnet ab dem Tag der Versammlung) entweder direkte Ladung jedes stimmberechtigten Mitgliedes oder die öffentliche Ladung zu. Öffentlich bedeutet hierbei dass in der Zeitung eine Bekanntmachung zu erfolgen hat, die auch das Amtsgericht benutzt.

Wenn die Aufstellung für Landtag und Bezirk an einem Termin nacheinander stattfinden soll, kann eine gemeinsame Einladung verschickt werden.

Die Mitgliederlisten stellt der Landesvorstand zur Verfügung. Wenn per Mail eingeladen wird, ist es am einfachsten den Versand auch über den LaVo abzuwickeln. Einladungen per Brief kann der zuständige KV bzw. BzV auch übernehmen.

Nicht vergessen: Termin der Versammlung im Wiki, auf Webseiten und im Bayernkalender veröffentlichen

Neumitglieder

Piraten deren Mitgliedschaft erst nach dem Versenden der Einladungen bestätigt wurde, müssen nicht nachträglich eingeladen werden. Die Bekanntmachung der Aufstellungsversammlung im Wiki, auf einschlägigen Piratenwebseiten, auf den Mailinglisten und bei Stammtischen sowie ggf. ein Hinweis in den Begrüßungsmailings für Neumitglieder ist hier ausreichend.

Durchführung der Aufstellungsversammlung

Eine Aufstellungsversammlung muss mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine geheime Wahl möglich.

Akkreditierung

Die Akkreditierung sollte pünktlich beginnen.

Stimmkreis

Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Stimmkreis das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag bzw. Bezirkstag hat. Dies bedeutet, dass die Person

  • Deutscher im Sinne des GG sein muss,
  • zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
  • ihren aktuellen Erstwohnsitz im Stimmkreis haben muss
  • Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
  • nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
  • nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
  • sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Wahlkreis

Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Wahlkreis das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag bzw. Bezirkstag hat. Dies bedeutet, dass die Person

  • Deutscher im Sinne des GG sein muss,
  • zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
  • ihren aktuellen Erstwohnsitz im Wahlkreis haben muss
  • Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
  • nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
  • nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
  • sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Häufige Fehler

Vollkommen unerheblich ist, ob die Person

  • ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat,
  • Mitglied in der Gebietsgliederung ist
  • Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden
  • andere, nicht explizit oben aufgeführten Gründe.

Diese Personen sind zu akkreditieren!

Praktische Umsetzung

Viele dieser Wahlrechtsvoraussetzungen lassen sich von den Akkreditierungspiraten nicht sinnvoll überprüfen. Man sollte sich daher einen Lichtbildausweis (Personalausweis bzw. Reisepass plus Meldebestätigung) vorlegen lassen und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz anhand einer Gemeindeliste des Stimmkreises prüfen. Außerdem sollte anhand der Mitgliederliste geprüft werden, ob die Person tatsächlich Mitglied der Piratenpartei Deutschland ist.

Die Personen tragen sich sodann mit Namen, Anschrift und ihrer eigenhändigen Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit:

"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Stimmkreis $Nummer  das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag habe."

oder

"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Stimmkreis $Nummer  das aktive Wahlrecht zum Bezirkstag $Bezirk habe."

oder

"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Wahlkreis $Nummer das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag habe."

oder

"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Wahlkreis $Nummer  das aktive Wahlrecht zum Bezirkstag $Bezirk habe."

Diese Listen sind als Anhang zur Niederschrift mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Sie zählen als Anwesenheitslisten.

Vorlagen für Prüfschema und Unterschriftenlisten

Wahl der Versammlungsleitung

Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist empfiehlt es sich, wie folgt zu verfahren: Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung (Kreisverband oder Mitglied des Bezirksvorstandes) die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: "Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?" Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage XYZ eingefügt:

"Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines/mehrerer Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ... bis Nr. ... beigefügt sind."

Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, ein Wahlleiter ist darüber hinaus sinnvoll; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Sinnvoller Weise sollte keine dieser Personen selbst kandidieren. Die Wahl erfolgt offen durch Anzeigen der Stimmkarte, gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint (das Verfahren hierzu ist von Parteitagen bekannt).

Abstimmung einer Geschäfts- und Wahlordnung

Es kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschlossen werden. Zumindest muss aber das Wahlverfahren durch die Versammlung beschlossen werden. Beschließt die Versammlung keine Wahlordnung und kein Wahlverfahren und gibt es keine entsprechende Regelung in der Satzung des zuständigen Gebietsverbandes, so gilt das [1] (Art 28, Abs 4, Satz 3 bis 5).

"(4)1Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. 2Sofern hierin keine Regelung getroffen ist, haben die im Stimmkreis vertretungsberechtigten Organe der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe die Mitglieder oder die Vertreter der Vertreterversammlung einzeln oder durch öffentliche Ankündigung mindestens drei Tage vor der Versammlung, von dem auf die Zustellung oder öffentliche Ankündigung folgenden Tag an gerechnet, zur Wahl des Stimmkreisbewerbers einzuladen.3Als Stimmkreisbewerber ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Erlangt keine sich bewerbende Person diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei sich bewerbenden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 5Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los."

Mustergeschäftsordnung

Bestimmung von Zeugen

Nach der Bestellung der Versammlungsleitung sollten zwei Zeugen benannt werden, die in der Niederschrift zur Versammlung gemeinsam mit dem Versammlungsleiter und Schriftführer eidesstattlich erklären, dass die Versammlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgelaufen ist. Insbesondere ist dabei gemeint, das die Wahl geheim abgelaufen ist, die Kandidaten ausreichend Zeit hatten sich und ihr Programm vorzustellen und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war. Gewählte Bewerber sollen keine Zeugen sein.

Die Rechtssprechung ist sich uneins darüber ob Zeugen Teilnehmer der Versammlung sein müssen oder nicht. Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall wenn die Zeugen Teilnehmer sind. Gewählte Bewerber sollten keine Zeugen sein.

Bestimmung von Beauftragten

Nur bei Wahlkreisliste

Es sind für den Wahlkreisvorschlag zwei Beauftragte zu bestimmen, die nach Einreichung des Wahlkreisvorschlags jede für sich alleinig auskunftsberechtigt gegenüber dem Wahlleiter sind. Das bedeutet auch, dass der Wahlleiter, wenn er Fragen hat, sich an die Beauftragten wenden wird.

Kandidatenliste

Wenn alle Formalitäten geklärt sind, fragt der Versammlungsleiter wer sich oder jemanden anderen als Kandidaten vorschlagen will. Da das Abweichungen gibt zwischen aktivem und passivem Wahlrecht gibt, kann auch eine nicht stimmberechtigte Person kandidieren. Bevor die Kandidatenvorstellung beginnt, schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste.

Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung. Praktischerweise sind dies genau jene Personen, die im Besitz einer Stimmkarte sind. Mitglieder können sich selbst vorschlagen. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind, sofern eine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur vorliegt. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Zustimmungserklärung" ist dafür auch geeignet.

Folgende Fälle gehen nicht:

  • Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
  • Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften

Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:

  • Ein minderjähriges (nicht stimmberechtigtes) Parteimitglied schlägt Personen vor
  • Ein Gast schlägt Personen vor
  • Ein Pirat aus einem anderen Stimm- oder Wahlkreis schlägt Personen vor

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Wählbar ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • in keinem anderen Stimmkreis die Zustimmung zur Aufstellung erteilt hat oder sich dort beworben hat (bedeutet: Wer in Mittelfranken in einem Stimmkreis kandidiert, aber nicht gewählt wurde, kann anschließend nicht in Oberfranken kandidieren. In einem anderen Stimmkreis in Mittelfranken allerdings schon)

Nicht wählbar ist, wer

  • wer nicht in Bayern (Landtagswahl) bzw. im Bezirk (Bezirkswahl) wohnt
  • infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  • infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
  • einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  • sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.

Nicht akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise

  • 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
  • Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei (und auch keiner anderen) sind;
  • Piraten, die in anderen Wahlkreisen Bayerns wohnen (nur bei der Landtagswahl),

Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise

  • wer durch Richterspruch zwar das Wählbarkeit, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.

Vorstellung und Befragung der Kandidaten

Das Wahlgesetz schreibt vor, dass Kandidaten eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist. Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest für alle konkurrierenden Kandidierenden die selben Regeln gelten.

Es ist nicht vorgeschrieben, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidaten zu stellen, allerdings ist es zu empfehlen, da es dies bei den Piraten üblich ist und auch die geringe Anzahl der Kandidaten in der Regel nicht zu ausufernden Veranstaltungen führen wird. Wenn Fragen zugelassen werden, sollte auch die angemessene Zeit für Frage und Antwort gegeben werden. Eine feste zeitliche Vorgabe ist möglich (sie muss dann aber vor der Befragung von der Versammlung beschlossen werden). Allerdings ist es auch hier am einfachsten und besten keine Beschränkung festzusetzen. Der Versammlungsleiter sollte, wenn es notwendig wird, hier seine moderierende Funktion wahrnehmen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidaten ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen.

Wahl der Kandidaten

Die Wahl der Kandidaten erfolgt gemäß des in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegten Verfahrens. Wichtig ist dabei, dass die Wahl geheim erfolgt, genau ein Bewerber gewählt wird und dieser eine einfache (nicht relative) Mehrheit erreicht.

Wahlmodus Stimmkreis

Bevor der Kandidatenvorstellung und Wahl sollte der Wahlmodus geklärt werden. Sinnvollerweise sollte dieser in einer Wahlordnung beschrieben sein. Einige Grundsätze werden durch das Wahlgesetz festgelegt, diese sind zu beachten: Die Wahlen finden geheim statt. Wenn nicht in der Satzung anders geregelt, ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen).

Es ist eine nicht-transparente Urne zu verwenden.

Es wird dringend empfohlen keine Stimmzettel mit Buchstaben oder Nummern zum Ankreuzen zu verwenden, sondern vorgedruckte Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten oder Freifeldern (Stimmberechtigte tragen Namen der Kandidaten selber ein). Bei vorgedruckten Stimmzetteln sind Freifelder für mögliche Spontankandidaturen zulässig. Dieses Vorgehen verhindert, dass aus Versehen der falsche Kandidat gewählt wird.

Vorschlag 1

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und wählt den Kandidaten seiner Wahl. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen bekommen, ist ein zweiter Wahlgang mit den beiden bestplatzierten durchzuführen. Sollte Gleichstand zwischen zwei Kandidaten herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen, auch hier ist darauf zu achten, dass der letztlich gewählte Kandidat mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen erhält. Sollte nach der Stichwahl immer noch Gleichstand herrschen, entscheidet das Los.

Bei einem oder zwei Kandidaten bietet sich dieses Wahlverfahren an.

Vorschlag 2

Für jeden Kandidaten kann auf dem Stimmzettel angekreuzt werden: "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Diese Verfahren entspricht dem bekannten Approval Voting mit Enthaltung (siehe Wikipedia.

Von den Kandidaten ist gewählt wer die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Gleichstand zwischen zwei oder mehr Kandidaten ist derjenige gewählt, der die wenigstens Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen bzw. danach zu losen.

Das Quorum hat ein Kandidat erfüllt wenn seine erhaltenen Ja-Stimmen mehr als der Hälfte der Anzahl aller gültigen Wahlzettel entspricht. Sollte keine Kandidat das Quorum erreicht haben ist ein zweiter Wahlgang notwendig um den gewählten Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

Wahlmodus Wahlkreis

Bestimmung der Reihenfolge

Wenn alle Bewerber gewählt sind, kann die Versammlung die Reihenfolge der Kandidaten auf der Wahlkreisliste bestimmen. Tut sie das nicht, dann erscheinen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel bei der Wahl.

Vorschlag

Versammlungsschluss

Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung. Der Schriftführer notiert die Uhrzeit. Die notwendigen Unterlagen werden zusammengestellt.

Zusammenstellen der Unterlagen

Während der Aufstellungsversammlung entstehen einige Dokumente, welche später gebündelt mit dem Wahlkreisvorschlag selbst beim Wahlkreisleiter einzureichen sind.

Die Formulare findet man auf den Seiten des Landeswahlleiters als PDF und im DOC-Format. Die Formulare sollen am Computer ausgefüllt werden. Unterschriften müssen von den jeweiligen Personen eigenhändig abzugeben.

Wichtig: Da die Formulare für die Landtags- und die Bezirkswahl genau gleich sind, soll für die Formulare für die beiden Wahlen unterschiedlich farbiges Papier benutzt werden. Landtag=weiß, Bezirk=blau

Formular Landtag Bezirk
Niederschrift Stimmkreis (Anlage 8) DOC, PDF DOC, PDF
Niederschrift Wahlkreis (Anlage 10) DOC, PDF DOC, PDF
Eidesstattliche Versicherung Stimmkreis (Anlage 9) DOC, PDF DOC, PDF
Eidesstattliche Versicherung Wahlkreis (Anlage 11) DOC, PDF DOC, PDF
Zustimmungserklärung Bewerber (Anlage 6) DOC, PDF DOC, PDF
Wählbarkeitsbescheinigung Bewerber (Anlage 7) DOC, PDF DOC, PDF
Wahlkreisvorschlag (Anlage 4) DOC, PDF DOC, PDF
Einlegeblatt DOC, PDF DOC, PDF


Hinweise zum Ausfüllen

Beim Ausfüllen der Formulare sind einige Dinge zu beachten:

Allgemein:

  • Name der Partei: Piratenpartei Deutschland
  • Kurzbezeichnung: PIRATEN (in Großbuchstaben!)
  • Wahlkreis = Bezirk

In Niederschriften:

  • Aufstellungsversammlungen bei den Piraten sind immer "Mitgliederversammlungen"
  • Punkt 4.1 ist für Mitgliederversammlungen nicht relevant

Zustimmungserklärung:

  • Da der eingereichte Wahlvorschlag für den Wahlkreis gilt, ist die Zustimmung für die Wahlkreisliste zu geben, auch wenn man in einem Stimmkreis aufgestellt ist.
  • Wahlkreis = Bezirk

Niederschrift

Die Niederschrift ist ein Protokoll der Versammlung, welches einen Katalog von Fragen beantwortet, die nicht zwingend identisch mit den normalerweise protokollierten sind. Die Landeswahlordnung stellt daher eine Musterniederschrift zur Verfügung, welche alle gesetzlich geforderten Angaben abfragt. Es ist dringend empfohlen, nach diesem Muster vorzugehen, da sie einige typische Wahlfehler zu verhindern hilft.

Punkt 3 der Niederschrift verlangt eine Anwesenheitsliste. Da in jedem Falle eine Unterschriftenliste geführt werden sollte, ist dieser Punkt damit auch erledigt.

Für die Aufstellungsversammlung im Stimmkreis ist Anlage 8, für die Aufstellungsversammlung im Wahlkreis ist Anlage 10 zu verwenden.

Wurden Einwendungen gegen ein Wahlergebnis erhoben, so ist eine Niederschrift über diese und die darüber gefällte Entscheidung der Niederschrift beizufügen. Selbiges Verfahren ist empfohlen für

  • die Niederschriften der einzelnen Wahlgänge ,
  • die Entscheidungen, sollte jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines Teilnehmers angezeifelt haben sowie über
  • anderweitige Besonderheiten.

Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


Eidesstattliche Versicherung

Desweiteren einzureichen ist eine eidesstattliche Versicherung (Formular) gegenüber dem Wahlkreisleiter, dass diverse Anforderungen des Landtags- bzw. Bezirkswahlgesetz erfüllt wurden, wie beispielsweise die geheime Wahl, ausreichende Vorstellungszeiten, etc. Das Formular ist zu unterzeichnen vom Leiter der Versammlung und von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.

Unterlagen des gewählten Bewerbers

Von jedem gewählten Bewerber ist eine Zustimmungserklärung nach Maßgabe der Landeswahlordnung einzureichen.

Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Bewerber selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Sicherheitshalber sollen beide Teile sowohl vom Bewerber als auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen.

Hier sind die Formulare, die vom Wahlleiter bereitgestellt werden, zu benutzen. Die Formulare können vom Kandidaten bereits vor der Versammlung ausgefüllt, gedruckt, unterschrieben bzw. im Falle der Wählbarkeitsbescheinigung von der jeweiligen Gemeindebehörde bestätigt werden.

Wahlkreisvorschlag

Diese Unterlagen werden gebündelt mit dem Wahlkreisvorschlag selbst. Dieser ist mit dem entsprechenden Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands (Landtagswahl) bzw. des Bezirksvorstands (Bezirkswahl) zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Auch hier ist das entsprechende Formular zu benutzen. Dieses ist in zweifacher Ausführung einzureichen!

Unterstützerunterschriften

Sammeln und Stand der Unterschriften

Checklisten

Checklisten für Kandidaten und Orgapiraten

Material

Unterlagen für die Aufstellungsversammlungen