BY:Vorstand/Beauftragten-Geschaeftsordnung
Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverband Bayern (Beauftragten-GO)
beschlossen via Umlauf, verkündet am 4.7.2019
I. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Landesverband der Piratenpartei Bayern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands.
Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als 
Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist.
Beauftragte sind z.B. Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen, Assistenten
Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet
Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben.
Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand.  
Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied.
Der Vorstand kann zusätzliche Beauftragungen für bestimmte Aufgaben ausschreiben und/oder beauftragen. 
z.B. Wahlkampf-Organisator, Plakatierungsbeautragter.
§ 3 Dauer der Beauftragung
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Die Beauftragung endet
- mit Neuwahl des beauftragenden Vorstands
- mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss
- wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt.
Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auch Beauftragungen z.B. den Datenschutzbeauftragten für eine längere Zeit aussprechen.
§ 4 Verhalten von Beauftragten
Beauftragte repräsentieren auch den Landesverband. 
Sie verhalten sich  – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den  (insbesondere  personenbezogenen) Daten 
sorgfältig und im Rahmen der  gesetzlichen  Bestimmungen.
Beauftragte  arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Unter-
gliederungen sowie den zuständigen  Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich 
und kooperativ zusammen.
§ 5 Transparenz
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite veröffentlicht. 
Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht.
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. 
Der Bericht ist  in der Regel monatlich mündlich im zweiten Teil der Vorstandssitzung  "Themen und Berichte" 
vorzutragen, mindestens jedoch in das entsprechende Pad einzutragen.
II Themenbeauftragte
§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten
Der Vorstand kann Themenbeauftragte beauftragen.
Der Landesparteitag mit Wahl des Vorstandes hat ein Vorschlagsrecht für diese Themenbeauftragten.
Zwischen den Parteitagen schreibt der Vorstand in der Regel die Themenbeauftragung öffentlich aus.
§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten
- Themenbeauftragte sollten umfassend informiert sein über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
- Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen Positionen im betreuten Themengebiet.
- Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zur SG Presse und SG Webseite.
- Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.
Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen Auftritten wie Podiumsdiskussion oder Talkshows angemessen gebrieft werden. Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten
Themenbeauftragte  repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine  solche (noch) nicht gibt, 
das gesamte relevante  Meinungsspektrum der  auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden  Arbeitsgemeinschaften. 
In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Themenbeauftragte  agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung  neutral gegenüber inner-
parteilichen Strömungen aus.
III Servicegruppen (SG)
§ 9 Aufgabe
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
Servicegruppen  handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der  Beschlüsse der  Parteiorgane, ihres Auftrags und 
ihres Etats und verantworten das  Ergebnis gegenüber dem Landesvorstand.
Der Vorstand beschliesst den zur Erfüllung der Aufgabe  erforderlichen Etat. 
Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe  erhöhen den Etat.
§ 10 Beauftragung von Servicegruppen
Leiter von Servicegruppen werden in der Regel und soweit diese Leitung neu zu besetzen ist öffentlich ausgeschrieben.
Mitglieder  von Servicegruppen mit Kontakt zu datenkritischen Bereichen werden durch den Vorstand auf Vorschlag des 
Leiters der SG ebenfalls beauftragt.
§ 11 Neutralität
Servicegruppen agieren als Beauftragte des Landesverbands und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral 
gegenüber innerparteilichen Strömungen.
IV Assistenten
§ 13 Beauftragung von Assistenten
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. 
Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben.  
Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied  zuarbeiten, sind als Assistent zu 
beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sind.
