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Anträge für den KPT11

  1. Willi:

Die Satzung soll in $10 folgendermaßen geändert werden:

    • Aktuelle Fassung:
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.
    • Neue Fassung:

§10. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

§10.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art.1 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern[1] oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.[2]

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§10.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.1 – Gebietsverband

(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.

(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert,[3] dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt;[4] ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.

(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.2 – Nominierungs-Versammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft);[5] zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach Art.56 Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften;[6] wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde.[7] In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte;[8] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.[9]

(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

Art.3 – Geschäftsordnung der Versammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:[10]

1. Ort und Zeit der Versammlung;
2. Form und Datum ihrer Ladung;
3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
5. Ergebnis der Nominierungswahlen.

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.[11]

(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.


Begründung

Damit es bei der Kandidatenaufstellung im Wahljahr 2013 keine Probleme mit dem Bundes/Landeswahlleiter gibt, wurde mir die Satzung des BzV Oberpfalz empfohlen. Diese sei vorbildlich.

Begründungen und Fußnoten

  1. §10 der alten Satzung regelt nur Nominierungen zu Volksvertretungen, in Bayern werden aber Landräte, Bürgermeister u.a. direkt gewählt; auch Hochschul- und Kammer-Wahlen u.a. sind dort nicht berücksichtigt.
  2. bay. Landeswahlordnung, Kommunalwahlordnung u.a.
  3. Das sind Stimmkreise zum bay. Landtag und BT-Wahlkreise; beide weichen praktisch immer von den Landkreisgrenzen ab.
  4. Das sind Nominierungsveranstaltungs-Kommissare
  5. Erfahrungsgemäß erscheint bei kleineren Parteien sonst die Polizei, die nach Art.4 Abs.5 Satz 2 bayVersG dort auch zu dulden ist – sonst löst sie die Versammlung auf.
  6. Wegen Verstoß gegen diesen demokratischen Grundsatz sind schon Wahlen annuliert worden (z.B. HVerfG 3/92, Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts vom 4.Mai 1993, abgedruckt in NVwZ 1993,1083ff; vgl. BVerfGE 98,243). Stimmt auch nur ein einziger nicht-Stimmberechtigter mit ab, dann wird der Wahlvorschlag gar nicht erst zugelassen; der jeweilige Wahlausschuss aber entscheidet darüber erst auf seiner Zulassungssitzung nach Einreichen der Unterstützungsunterschriften – wegen Fristablauf kann die rechtskonforme Nominierung dann auch nicht mehr nachgeholt werden, und die Wahl wäre für uns gestorben.
  7. Art.30 Abs.1 Satz 2 bay.LWG und Art.31 bay.LWG, jus cogens; die Kommunalwahlordnungen verweisen jeweils auf diese Artikel.
  8. Zwingend so nach Art.30 Abs.4 Satz 3 ff bay.LWG bzw. Art.31 Abs.2 Satz 3 bay.LWG; auch die Kommunalwahlordnungen verweisen darauf. Für Listenkandidaten ist in Bayern gesetzlich vorgeschrieben eine modifizierte Form des approval vote, bei der nur gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  9. Gesetzlich wären sie sonst sonst zwingend in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt; Art.31 Abs.3 Satz 2 bay.LWG, ebenso bei Kommunalwahlen!
  10. Gesetzlich so vorgeschrieben: Art.30 Abs.5 Satz 5 bay.LWG.
  11. Zwingend so vorgeschrieben in Art.30 Abs.5 Satz 2 bay.LWG und Art.31 Abs.4 bay.LWG; ebenso in den Kommunalwahlordnungen.
Ende