BY:Schwaben/BzPT2015.1/Antragsfabrik
Inhaltsverzeichnis
Antrag Einreichen/Ändern
Eine Einreichung ist bis zum Ende der Einreichungsfrist am 10.04.2015 um 23:59 Uhr möglich, indem Anträge per E-Mail an vorstand@piraten-schwaben.de eingereicht werden.
Änderungen von Begründungen sind auch nach der Frist möglich. Kleinere Korrekturen an Anträgen (ausgenommen Satzungsänderungen) sind mit Zustimmung des Parteitags möglich.
Ein paar nützliche Tipps
- Einige Piraten neigen dazu, kurz vor der Einreichungsfrist ihre Anträge einzukippen. Gute Anträge müssen aber wachsen und ein paar andere Leute sollten vorher schon einmal drübergelesen haben.
- Suche dir Verbündete, d.h. Gleich- und/oder Ähnlichgesinnte, die dir konstruktives Feedback geben können und damit die Anträge verbessern.
- Um Anträge zu verbessern und im Vorfeld ein unverbindliches Meinungsbild einzuhohlen, können diese auch in das Pirate Feedback des bayerischen Landesverbandes eingestellt werden. https://feedback.piratenpartei-bayern.de/ Für die Bestimmung der Antragsreihenfolge für die Tagesordnung wird das Pirate Feedback Ergebnis jedoch keinen direkten Einfluss haben.
- Ein vernünftiges Programmantrag ist in vollständigen Sätzen formuliert, enthält eine oder mehrere politische Forderungen der Piratenpartei und auch einige Worte zum Begründungszusammenhang, falls dieser nicht auf der Hand liegt. Mit dem Wahlprogramm wollen wir schließlich dem Wähler unsere politischen Ziele kommunizieren. Dazu muss es allein stehen können, ohne dass der Wähler recherchieren muss, und auch verständlich geschrieben sein.
eingegangene Anträge
Positionspapiere
Satzungsänderungen
§10 Widersprüche mit zentralerer Satzung fixen
Neu:
§ 10 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung und Verschmelzung regelt die Satzung der zentraleren Gliederungen.
Alt:
§ 10 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung und Verschmelzung regelt die Satzung der zentraleren Gliederungen Der Antrag ist mit der nötigen 2/3-Mehrheit von der Versammlung angenommen.
Begründung:
Die Landessatzung (nächst zentralere Gliederung sieht hier eine Mehrheit von 3/4 der Versammlung vor. Dies anders zu regeln, macht m.E. keinen Sinn!
Änderung §6a Abs. 7 und §9 Abs. 2
Es werden §6a Abs. 7 und §9 Abs. 2 wie folgt geändert:
Neu:
(7) Die Einberufung des Bezirksparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen. Alle beim Vorstand eingereichten Anträge sind unverzüglich zu veröffentlichen. §9 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist.
Alt:
§6a (7) Die Einberufung des Bezirksparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen. §9 (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Er ist den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Begründung:
Der Satz "Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen" soll entfallen/geändert werden weil:
- Die aktuelle Tagesordnung ist im Wiki veröffentlicht bzw. werden dort auch Alternativen gesammelt. Da die Tagesordnung bis zur Versammlung nur vorläufig ist stellt sich die Frage was ist "aktuell".
- Die geplante Tagungsdauer abzuschätzen kann sehr schwer sein. Außerdem stellt sich die Frage was passiert wenn die Tagungsdauer zu kurz geschätzt wird.
- Die Veröffentlichung von Anträgen schließt Satzungsänderungsanträge mit ein, es ist also eine Doppelung von §9 Abs. 2 letzter Satz. Es ist sinnvoll alle Anträge zeitnah zu veröffentlichen.
- Unnötige Doppelregulierung, unsaubere Formulierungen und Anforderungen mit unklaren Auswirkungen vermeiden oder reduzieren.
Neuer § - Gründung von virtuellen Gliederungen/Gebietsvertretungen (vG's):
(1) Mitglieder, welche in einem Gebiet ohne bestehenden Kreis- oder Ortsverband wohnen können sich in einer virtuellen Gliederung (vG) organisieren. Das Gebiet der vG entspricht dem des Landkreises oder des Ortes. Ein Zusammenschluss mehrerer Gebiete zu einer vG ist zulässig. (2) Eine vG ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden weiterhin vom Bezirksvorstand geführt. (3) Die Bildung einer vG erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet der zukünftigen vG erfassten Mitglieder. Modul 1: Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Sprecher. Modul 2: Die Mitgliederversammlung wählt folgende Piraten: * Orgapirat, verantwortlich für die Organisation innerhalb der vG * Pressepirat, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse * Verwaltungspirat, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder der vG und Beantragung der Gelder beim Bezirksvorstand. (4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Bezirksvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr bis der Bezirksvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder der vG einen anderen Piraten wählen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand einberufen: * Mindestens einmal im Jahr oder * auf Verlangen des/der Sprecher oder * wenn 1/3 der Mitglieder der vG dies verlangen.
Begründung:
Aktuell haben wir keine Regelung um Gliederungen zu schaffen die nicht die nötigen Mitglieder haben um einen Kreisverband zu Gründen. Auch steigt der Verwaltungsaufand mit jeder Gliederung. Darum ist es sinnvoll gliederungsähnliche Strukturen ohne "Verwaltungsmehraufwand" zu bilden. Dies ist auch ohne Satzungsgrundlage möglich. Kann aber dann von Vorstand zu Vorstand unterschiedlich gehandhabt werden. Mit virtuellen Gliederungen betreten wir, in unserem Gebiet, Neuland. Daher halte ich es für wichtig die Satzung an dieser Stelle erst einmal lockerer zu fassen um dann bei Bedarf nach zu Regeln. Um festzustellen an welchen Stellen es Regelungsbedarf gibt, benötigen wir erst einmal vG's, dies wäre mit einer überregulierten Satzung nicht möglich.
Vorschlag zur sinnvollen Aufnahme in die Satzung (Eigener Beschluss/Antrag):
Der Inhalt des Bestehenden §8 - Gründung von dezentralen Gliederungen wird in einen neuen §8a - Gründung von Kreis und Ortsverbänden verschoben. Es wird ein neuer §8b - Gründung von virtuellen Gliederungen/Gebietsvertretungen (vG's) eingefügt.
§8 - Gründung von dezentralen Gliederungen §8a - Gründung von Kreis und Ortsverbänden §8b - Gründung von virtuellen Gliederungen/Gebietsvertretungen (vG's)
Neuregelung kommissarische Vertretung bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes
Ersetzen des bisherigen §6b (11) und (12) gegen den Vorschlag §6b(11) neu
§6b alt:
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn * der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt. * seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. * der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist vom verbleibenden Vorstand unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, kann vom restlichen Vorstand ein kommissarischer Vertreter gewählt werden. (12)Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst dezentraleren Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§6b neu:
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn a) dem Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder angehören, b) der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt, c) seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, d) der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt Ist die Handlungsunfähigkeit im Falle von a) oder b) eingetreten, ist vom verbleibenden Vorstand unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, kann vom restlichen Vorstand ein kommissarischer Vertreter gewählt werden. Ist Handlungsunfähigkeit im Falle von c) oder d) eingetreten, ist der verbleibende Vorstand dazu verpflichtet, unverzüglich den Landesverband Bayern in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand des Landesverbands Bayern führt kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands Schwaben solange, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag des Bezirksverbands Schwaben stattgefunden hat und ein neuer Vorstand des Bezirksverbands Schwaben gewählt wurde. Dieser Parteitag des Bezirksverbands Schwaben ist schnellstmöglich, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt von Fall c oder d, einzuberufen.
Begründung:
Nicht jeder KV Vorstand sieht sich in der Lage bei Handlungsunfähigkeit die Geschäfte des Bezirkes zu übernehmen. Um die Zeit bis zur Einberufung eines außerordentlichem Parteitag u.a. nicht mit der Frage „Welcher KV muss denn nun übernehmen?“ zu verschwenden, soll die Neufassung von §6b klare Anweisung geben, was zu tun ist. Mit der Neufassung erreichen wir Handlungssicherheit für den Fall der Fälle.