BY:Schwaben/BzPT2014.2/Antragsfabrik

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Antrag Einreichen/Ändern

Wichtig - Unbedingt lesen!

Eine Einreichung ist bis zur Einreichungsfrist 17.10.2014 24.00 Uhr möglich, indem Anträge per E-Mail an vorstand@piraten-schwaben.de eingereicht werden.

Änderungen von Begründungen sind auch nach der Frist möglich. Kleinere Korrekturen an Anträgen (ausgenommen Satzungsänderungen) sind mit Zustimmung des Parteitags möglich.

Ein paar nützliche Tipps

  • Einige Piraten neigen dazu, kurz vor der Einreichungsfrist ihre Anträge einzukippen. Gute Anträge müssen aber wachsen und ein paar andere Leute sollten vorher schon einmal drübergelesen haben.
  • Suche dir Verbündete, d.h. Gleich- und/oder Ähnlichgesinnte, die dir konstruktives Feedback geben können und damit die Anträge verbessern.
  • Um Anträge zu verbessern und im Vorfeld ein unverbindliches Meinungsbild einzuhohlen, können diese auch in das Pirate Feedback des bayerischen Landesverbandes eingestellt werden. https://feedback.piratenpartei-bayern.de/ Für die Bestimmung der Antragsreihenfolge für die Tagesordnung wird das Pirate Feedback Ergebnis jedoch keinen direkten Einfluss haben.
  • Ein vernünftiges Programmantrag ist in vollständigen Sätzen formuliert, enthält eine oder mehrere politische Forderungen der Piratenpartei und auch einige Worte zum Begründungszusammenhang, falls dieser nicht auf der Hand liegt. Mit dem Wahlprogramm wollen wir schließlich dem Wähler unsere politischen Ziele kommunizieren. Dazu muss es allein stehen können, ohne dass der Wähler recherchieren muss, und auch verständlich geschrieben sein.

eingegangene Anträge

Positionspapiere

Satzungsänderungen

SÄA-001: Hierarchisierende Beschreibungen

Der Bezirksparteitag beschließt, die hierarchisierenden Beschreibungen der Gliederungen durch die Begriffe dezentral/zentral sinngemäß zu ersetzen. Begründung: Sprachliche Klarstellung des basisdemokratischen Prinzips.

Die geänderte Satzung ohne die weiteren Satzungänderungsanträge würde dann lauten wie folgt:

=Satzung=
(Piratenpartei Deutschland Bezirksverband
Schwaben)
Version seit dem 05. April 2014

==§ 1 – Name, Sitz ==
(1) Der Bezirksverband Schwaben ist eine
regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland im bayerischen
Regierungsbezirk Schwaben gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine
Zugehörigkeit zum Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil
der Bundespartei. 
(2) Der Bezirksverband der Piratenpartei
Deutschland im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben führt den
Namen: Piratenpartei Deutschland, Bezirksverband Schwaben. Als
Kurzbezeichnung wird PIRATEN Schwaben verwendet. 
(3) Der Bezirksverband umfasst das Gebiet des
Regierungsbezirkes Schwaben in Bayern. 
(4) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Augsburg.
Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden,
sofern dieser für alle Mitglieder im Bezirksverband auf eine
zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter
Angabe des Grundes, der neuen Adresse und der zuständigen
Ansprechpartners unverzüglich den Mitgliedern, sowie den
zentraleren- und dezentraleren Gliederungen per E-Mail mitzuteilen.

==§ 2 – Mitgliedschaft==
(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes
Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Hauptwohnsitz im
Regierungsbezirk Schwaben, sofern keine Zugehörigkeit nach §2 Abs.2
erklärt wurde. 
(2) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes
Mitglied der Piratenpartei Deutschland, das zwar seinen Hauptwohnsitz
nicht im Regierungsbezirk Schwaben hat, aber erklärt, sich dem
Bezirksverband Schwaben zugehörig zu fühlen und in diesem Mitglied
sein möchte. 
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der
Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der zentraleren
Gliederungen geregelt. 
(4) Das aktive und passive Wahlrecht genießt
das Mitglied ab der Aufnahme, sofern es mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge nicht länger als drei Monate im Rückstand ist. 
(5) Die Mitglieder des Bezirksverbandes teilen
eine Änderung der Mitgliedsdaten selbstständig dem Bezirksverband
oder der nächst zentraleren Gliederung mit. 
(6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung
verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der
bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen
freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

==§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder==
(1) Es gelten die Regelungen der Bundessatzung.

==§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft==
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der
Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. 
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der
dezentralsten oder der nächst zentraleren Gliederung anzuzeigen. 
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im
Bezirksverband erfolgt 
a) durch Wechsel des Hauptwohnsitzes in eine
andere Gebietskörperschaft außerhalb des Bezirksverbandes 
b) durch Erklärung der Zugehörigkeit zu einer
anderen Gliederung 
c) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der
Piratenpartei Deutschland
d) Durch Streichung aus der Mitgliederliste nach
erfolgloser Mahnung ausstehender Beiträge nach Maßgabe des
Bundesverbands

==§ 5 – Ordnungsmaßnahmen==
(1) Regelungen die Ordnungsmaßnahmen betreffen
werden vom Bezirksvorstand selbst getroffen. Es kann das
Schiedsgericht der dezentralsten, zuständigen Gliederung angerufen
werden. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der
Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf
Bezirksebene.

==§ 6 – Organe des Bezirksverbandes==
(1) Organe des Bezirksverbandes sind der
Vorstand und der Bezirksparteitag.

==§ 6a - Bezirksparteitag== 
(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist
das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie wird in dieser Satzung
Bezirksparteitag genannt. 
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag findet
mindestens ein Mal jährlich statt. 
(3) Außerordentliche Bezirksparteitage müssen
vom Bezirksvorsitzenden einberufen werden, wenn dies durch
Mehrheitsbeschluss des Bezirksvorstandes beschlossen oder schriftlich
unter Angabe der Gründe von einem Zehntel der Mitglieder des
Bezirksverbandes beantragt wird. Bei Einberufung eines
außerordentlichen Bezirksparteitages ist der Grund hierfür in der
Ladung zu nennen. Der außerordentliche Bezirksparteitag hat sich nur
mit dem benannten Grund der Einberufung zu befassen. 
(4) Die Tagesordnung des ordentlichen
Bezirksparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: 1.
Genehmigung der Tagesordnung 2. Rechenschaftsberichte 3.
Rechnungsprüfungsbericht 4. Entlastung des Bezirksvorstandes 5. Wahl
des Bezirksvorstandes 6. Wahl der Rechnungsprüfer.
(5) Der Bezirksparteitag nimmt den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin
über seine Entlastung. 
(6) Über den Bezirksparteitag, Beschlüsse und
Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der
Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben
wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei
Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 
(7) Die Einberufung des Bezirksparteitages
erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes
Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag
in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort,
Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere,
aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens
eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller
Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge, die
mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand
schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen. 
(8) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig,
wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 
(9) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei
Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen
Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die
Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wurden.
Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu
bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem
Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.
Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt,
Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

==§ 6b - Der Vorstand== 
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei
Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und
ein Schatzmeister. Weitere Stellvertreter können vom
Bezirksparteitag zusätzlich gewählt werden. Die Stellvertreter
können auf jedem Bezirksparteitag nachgewählt werden." 
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband
nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der
Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
(3) Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden
jährlich vom Bezirksparteitag, in geheimer Wahl und mit Gültigkeit
bis zum nächsten Bezirksparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen
und längstens für ein Jahr gewählt. 
(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigem Abstand,
mindestens aber einmal im Quartal physisch. Eine physische
Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mind. 14 Kalendertagen
unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes und der
Uhrzeit einberufen. Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die
Einberufung auch kurzfristig erfolgen. 
(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der
Mitglieder des Bezirksverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und
sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen. 
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene
Vorstandssitzung, in der eine einfachen Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens
Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff,
Schutz und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der
Vorstandsmitglieder 3. Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Art und
Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse 7.
Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes 8. Regelungen zur
Zeichnungsberechtigung 
(9) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle
wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. 
(10) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag
einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab, welcher auch in
schriftlicher Form den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zeitnah
zugänglich gemacht wird. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband
(Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten
machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von
30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand
zuzuleiten. 
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw.
kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine
Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der
Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 5
Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen
kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist
eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit
eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand ein
Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Fehlende
Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils
einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur,
wenn der Vorstand aus weniger als 5 Mitgliedern besteht oder kein
Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um
den Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die
kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den
Bezirksparteitag. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell
berufenen kommissarischen Vertretern ist es freigestellt, einen
kurzfristigen außerordentlichen Bezirksparteitag oder einen
vorgezogenen ordentliche Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen
einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit
satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können. 
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen
zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt
der dienstälteste Vorstand der nächst dezentraleren Gliederung,
bzw. falls dies nicht möglich ist der Vorstand der nächst
zentraleren Gliederung, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich
stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

==§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen== 
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu
Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen
Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.

==§ 8 - Satzungsänderung== 
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur
von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf
einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens
zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Er ist
den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise
zugänglich zu machen.

==§ 9 - Auflösung und Verschmelzung== 
(1) Die Auflösung und Verschmelzung regelt die
Satzung der zentraleren Gliederungen 
Der Antrag ist mit der nötigen 2/3-Mehrheit von
der Versammlung angenommen.

==§ 10 - Parteiämter==
(1) Die Regelung der Landes- und Bundessatzung
zu den Parteiämtern findet Anwendung

==§ 11 - Aufwendungen von Kandidaten für
öffentliche Ämter==
(1) Aufwendungen werden Kandidaten für
öffentliche Ämter auf Antrag und eines Beschluss des
Bezirksvorstands ersetzt. Eines solchen Beschlusses bedarf es nicht,
soweit Spenden, die nur für den Wahlkampf des Kandidaten verwendet
werden können, vorliegen. 
(2) In dringlichen Situationen kann der
Beschluss des Vorstands durch Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt
werden. Ein solcher Beschluss muss dem Vorstand schnellstmöglich
mitgeteilt werden.

==§ 12 - Örtliche Programme== 
(1) Örtliche Programme können nach vorheriger
zustimmender Abstimmung aller örtlichen Piraten vom Bezirksvorstand
beschlossen werden. Örtliche Programme sind Positionen zu Themen,
die im wesentlichen die Belange einer kommunalen Gebietskörperschaft
betreffen.
(2) Die Abstimmung kann nur auf Antrag eines
Piraten durchgeführt werden, der in der kommunalen
Gebietskörperschaft wohnhaft ist. Sie ist in geeigneter Weise im Weg
elektronischer Kommunikation durchzuführen.
(3) Die Abstimmung gilt nur dann als Zustimmung,
wenn sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Antrag ausgesprochen
hat und mindestens 10% der abstimmungsberechtigten Piraten zugestimmt
haben.
(4) Ein solches Programm wird als "Programm
der PIRATEN - [Name der Gebietskörperschaft]" bezeichnet. 

==§ 13 - Schlussbestimmungen== 
(1)Sofern es an einer Bestimmung in dieser
Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten
Fall einer Auslegung bedarf, gelten sinngemäß die Bestimmungen in
den Satzungen der nächst zentraleren Gliederungen.

==Abschnitt B: Finanzordnung == 
Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung
findet entsprechend Anwendung. 

SÄA-002: Alternative Gliederungen im Bezirksverband Schwaben

Kurzfassung: Politische Strukturen ohne Verwaltungsballast

Der Bezirksparteitag beschließt den einen neuen Artikel  § 8 mit Unterpunkten a, b und c  in die Bezirkssatzung einzufügen.
Die nachfolgenden Paragraphen werden sinngemäß neu nummeriert. §12 wird in den neuen §8 der Satzung integriert
"§ 8 - Gliederung, Gründung von dezentralen Gliederungen" 
(1) Zusätzlich zur Gliederung des Bezirksverbandes in Kreis- und Ortsverbände, gemäß § 7 des Abschnitts A der Bundessatzung, kann sich der Bezirksverband Schwaben dort, wo keine Kreis- oder Ortsverbände bestehen in Kreis- und Ortsvertretungen gliedern.
(2) Diese Gebietsvertretungen wählen bis zu drei, mindestens aber einen Piraten als Sprecher der Gebietskörperschaft. Diese werden von den Mitgliedern der jeweiligen verbandsfreien Gebiete in einer Mitgliederversammlung für maximal 13 Monate gewählt werden. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regelungen, wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Die Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften, stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Gebietsvertretungen geben sich keine Satzung und besitzen keine Kassenhoheit, jedoch soll ihnen von der nächst zentraleren Gleiderung Gebietsverband auf Antrag ein Budget eingeräumt werden, das exakt den Mitgliedsbeitragsanteilen, ihrem lokal generierten Spendenaufkommen und ggf. Anteilen aus der staatl. Teilfinanzierung entspricht, die ein entsprechender Gebietsverband erhalten würde. Hat die Mitgliederversammlung einen Gebietsvertreter für die Funktion des Kassenwarts gewählt, so soll dieser für die Verwaltung dieses Budgets von der nächst zentraleren Gliederung beauftragt werden.
(4) In der Außenwirkung sind Gebietsvertretungen entsprechenden Gebietsverbänden gleichgestellt. Sie handeln in wirtschaftlichen Dingen jedoch immer nur im Auftrag der nächst zentraleren Gliederung.
(5) Die Einbindung in parteiinterne Strukturen, wie Vorstandsmailinglisten und anderer Kommunikationsstrukturen, Zugang zu Mitgliederdaten zur Einladung von Mitgliederversammlungen oder zum Versand von Mitteilungen erledigt die nächste zentralere Gliederung für die betreffenden Gebietsvertretungen entsprechenden Gliederungen.
(6) Die Mitgliederversammlung einer Gebietsvertretung kann dieser einen Namen geben, wie z.B. Crew, virtueller Kreisverband, Ortsgruppe etc. in Kombination mit dem Namen des Gebietes, aber auch beliebig phantasievolle Namen, solange erkennbar bleibt, dass sie einen Teil der Piratenpartei Bayern vertritt. Den zu wählenden Positionen einer Gebietsvertretung können ebenfalls beliebige Namen gegeben werden, wie Vorsitzender, Sprecher, Kassenwart, Krake, Zeugmeister, Kapitän, Smutje, etc.
(7) Zur Wahl einer Gebietsvertretung benötigt eine Mitgliederversammlung mindestens 5 stimmberechtigte Piraten für Ostvertretungen bzw. 9 stimmberechtigte Piraten für Kreisvertretungen. Ist das Gebiet einer Gebietsvertretung nur als Zusammenschluss mehrerer aneinandergrenzender Gebiete mit politischen Grenzen darstellbar, so benötigt eine Mitgliederversammlung mindestens 3 stimmberechtigte Piraten pro Teilgebiet. 
(8) Örtliche Programme
(8.1) Örtliche Programme können nach vorheriger
zustimmender Abstimmung aller örtlichen Piraten vom Bezirksvorstand, sofern kein Kreisvorstand vorhanden ist,
beschlossen werden. Örtliche Programme sind Positionen zu Themen,
die im wesentlichen die Belange einer kommunalen Gebietskörperschaft
betreffen.
(8.2) Die Abstimmung kann nur auf Antrag eines
Piraten durchgeführt werden, der in der kommunalen
Gebietskörperschaft wohnhaft ist. Sie ist in geeigneter Weise im Weg
elektronischer Kommunikation durchzuführen.
(8.3) Die Abstimmung gilt nur dann als Zustimmung,
wenn sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Antrag ausgesprochen
hat und mindestens 10% der abstimmungsberechtigten Piraten zugestimmt
haben.
(8.4) Ein solches Programm wird als "Programm
der PIRATEN - [Name der Gebietskörperschaft]" bezeichnet. 

Begründung:

In Bayern wurden im Jahr 2012 zahlreiche Kreisverbände gegründet. Dies geschah in der Erwartung, dass damit eine dauerhafte strukturelle Stärkung der politischen Arbeit im Landesverband gegeben wäre. Der deutliche Schwund an aktiven Mitgliedern nach den wenig erfolgreichen Wahlen 2013 und 2014 führt nun zu der Situation, dass die Vorstände mehrerer Gebietsverbände entweder fast ausschließlich mit der Verwaltung ihrer Gliederung und sich selbst beschäftigt sind. In schlimmeren Fällen wird diese Verwaltung völlig vernachlässigt. Dies führt zu einer Mehrbelastung der Vorstände der jeweils zentraleren Gliederungen.

Gebietsverbände als politische Strukturelemente haben den gravierenden Nachteil, dass, bedingt durch die Regelungen der Bundessatzung, nach denen sie einen fest definierten Anteil an Mitgliedsbeiträgen als Teil ihrer Einnahmen erhalten und die ihnen das Recht zur Aufnahme von Neumitgliedern gibt, diese Gliederungen zu rechtsfähigen Gebilden werden mit der Konsequenz eine entsprechende Schatzmeisterei betreiben und Rechenschaftsberichte erstellen zu müssen. Die dafür erforderliche Personaldecke steht schlicht nicht zur Verfügung.

Der hier vorgestellte Antrag gibt die Möglichkeit einer politischen Gliederung des Landesverbandes ohne dabei einen nicht mehr bewältigbaren Verwaltungs-Overhead zu erzeugen. Völlig überlastete Vorstände können nach Umwandlung ihrer Verbände in Gebietsvertretungen wieder anfangen politisch zu arbeiten.


SÄA-003: Gründung von dezentralen Gliederungen

Gestellt wird ein formeller Antrag zu folgenden Themen:

  • über eine formelle Regelung zur Gründung dezentraler Einheiten wie Kreisverbänden oder Ortsverbänden
  • über eine Namensgebung für dezentralere Verbände als Kreisverbände zur Präzisierung: Ortsverbände bzw. bei Zusammenfassung mehrerer Orte, Ortsgemeinschaftsverbände.

in Ergänzung der Satzung, § 1, um Satz (6), einzufügen nach Satz (5), die gegenwärtige Fassung enthält keinen Satz (6)

Der Bezirksparteitag beschließt den einen neuen Artikel  § 8 mit Unterpunkten a, b und c  in die Bezirkssatzung einzufügen.
Die nachfolgenden Paragraphen werden sinngemäß neu nummeriert:
Der Bezirksparteitag des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland beschließt:
Antragstext: Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Bezirksvorstand alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz in den Ortschaften des künftigen Ortsverbands oder Kreisverbands zu einer Gründungsversammlung ein. Dieses Verlangen ist durch formlosen, schriftlichen und unterschriebenen Antrag von drei Mitgliedern beim Kreisvorstand anzuzeigen.
Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.
Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ausreichende Anzahl zahlender Mitglieder, die das wirtschaftliche Überleben durch Sicherstellung des Ausgleichs der wesentlichen Verwaltungskosten (Testat, Verwaltungsabgaben Landesverband & Bundesverband) des neu zu gründen Verbands gewährleistet, mindestens aber sieben stimmberechtigte Piraten für einen Ortsverband oder 15 stimmberechtigte Piraten für einen Kreisverband, erschienen sind.
Hilfsweise können die Mitglieder des neu zu gründenden Verbands durch Hinterlegung einer Einlage aus privaten Spenden für einen mindestens dreijährigen Betrieb der Verbandsgeschäfte bei der Mindestzahl von sieben Mitgliedern bleiben. Der Ortsverband / Kreisverband ist errichtet, wenn auf der Gründungsversammlung dessen Satzung beschlossen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.
Anderslautende Regelungen bestehender Kreisverbände für Ortsverbände gehen vor. 

SÄA-004: Auflösung und Verschmelzung dezentraler Gliederungen

Der Bezirksparteitag des Bezirks Schwaben der Piratenparei beschließt die Ergänzung des §9 (1) um einen Satz (2)
(2) Die Auflösung und Verschmelzung dezentraler Gliederungen regelt die Satzung des Bezirksverbands.
Gebietsverbände und Gebietsvertretungen können sich auflösen oder zu gemeinsamen Verbänden oder Vertrtetungen mit benachbarten Verbänden oder Vertretungen innerhalb des Regierungsbezirks zusammenschließen.
Dazu ist ein Antrag durch 3 stimmberechtigte Piraten jeder Betroffenen Gliederung zur Einberufung aller betroffenen Mitglieder zu einer gemeinsamen Versammlung an den Bezirksvorstand zu stellen. Dieser lädt alle im betreffenden Gebiet wohnhaften Piraten mit Frist von 4 Wochen ein und leitet die Versammlung.
Die Anzahl der stimmberechtigen Piraten muß dabei die Kriterien, die für die Gründung von Gebietsverbänden oder Gebietsvertretungen notwendig sind, erfüllen.
Der Antrag auf Verschmelzung oder Auflösung ist mit der nötigen 2/3-Mehrheit von der Versammlung angenommen.

SÄA-005: §6b Abs. 1 Bezirkssatzung - Stellvertreterregelung

Alt:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere Stellvertreter können vom Bezirksparteitag zusätzlich gewählt werden. Die Stellvertreter können auf jedem Bezirksparteitag nachgewählt werden. 

Neu:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Bezirksparteitages können zusätzliche Ämter geschaffen werden. 

Begründung:

Die Formulierung des Abs. 1 ist nicht eindeutig ob hier weitere stellvertreter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters gewählt werden sollen. Außerdem ist es nicht möglich Beisitzer, PolGFs, etc. zu wählen.


SÄA-006: §6b Abs. 1 Bezirkssatzung - Stellvertreterregelung (alternativ)

Alt:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere Stellvertreter können vom Bezirksparteitag zusätzlich gewählt werden. Die Stellvertreter können auf jedem Bezirksparteitag nachgewählt werden. 

Neu:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere stellvertretende Vorsitzende können vom Bezirksparteitag zusätzlich gewählt werden. Die Stellvertreter können auf jedem  Bezirksparteitag nachgewählt werden.

Alternativ:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere Stellvertreter für einzelne Ämter können vom Bezirksparteitag zusätzlich gewählt werden. Die Stellvertreter können auf jedem  Bezirksparteitag nachgewählt werden.

SÄA-007: §6b Abs. 4 Bezirkssatzung - Amtszeit des Vorstandes

Alt:

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich vom Bezirksparteitag, in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten Bezirksparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen und längstens für ein Jahr gewählt. 

Neu:

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch bis zum nächsten Bezirksparteitag im Amt.

Begründung:

Wenn der Vorstand nach einem Jahr automatisch "abgesetzt" wird dann muss darauf geachtet werden, dass der ordentliche Bezirksparteitag vor Ablauf der Jahresfrist stattfindet.

Entfall des "in geheimer Wahl" damit ist es dem Parteitag freigestellt wie die Vorstandswahlen durchgeführt werden.


SÄA-008: §6b Abs. 11 Bezirkssatzung - Handlungsunfähigkeit und Berufung von kommissarischen Vertretern

Alt:

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 5 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand ein Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 5 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um den Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den Bezirksparteitag. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen kommissarischen Vertretern ist es freigestellt, einen kurzfristigen außerordentlichen Bezirksparteitag oder einen vorgezogenen ordentliche Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

Neu:

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
   * der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
   * seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.
   * der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Ist Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist vom verbleibenden Vorstand unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, kann vom restlichen Vorstand ein kommissarischer Vertreter gewählt werden.

Begründung:

Abs. 11 muss auf Grund der letzten Änderung an §6b Abs. 1 geändert werden. Außerdem bestehen Folgende Probleme: "Kommissarische Vertreter aber nur dann wenn .. schwubbel schwabbel häää?" Hier ist es doch ausreichend, festzulegen dass der Vorstand kommissarische Vertreter wählen kann.

"Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den Bezirksparteitag" Dies ist ein unnötiger Mehraufwand, eine Vertretung endet immer dann wenn die Amtszeit des zu Vertretenden Mitglieds enden würde.

"<Letzter Satz"> Absolut unnötig da es dem Vorstand (egal ob kommissarisch oder nicht) immer freisteht einen Bezirksparteitag einzuberufen. (Siehe dazu §6a - Bezirksparteitag)


SÄA-009: Komplette Bezirkssatzung - Ersetzung von hierarchischen Formulierungen

Alle hierarchischen Formulierungen (untergeordnet, übergeordnet, ...) werden sinngemäß durch "zentral" und "dezentral" ersetzt.

Beispiel:

Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse  und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich den Mitgliedern und  den Über- und Untergeordneten Gliederungen per E-Mail mitzuteilen. 

wird ersetzt durch:

Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse  und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich den Mitgliedern und den zentraleren und dezentraleren Gliederungen per E-Mail mitzuteilen. 

sonstige Anträge