BY:Positionspapiere/POS-083

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Transparenzgesetz der Piraten

Der Vorstand der Piratenpartei Bayern möge eine Studie zur Prüfung der juristischen Folgen des anhängenden Transparenzgesetzes in Auftrag geben. Die Ergebnisse möge der Landesvorstand veröffentlichen.

Abschnitt 1

Art. 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in Art. 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

(2) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in Art. 3 Abs. 1 genannten Informationen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

(2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des Art. 10.

(3) Behörden sind alle Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung; als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Darüber hinaus gelten als Behörden auch Körperschaften, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die durch einen Staatsvertrag geschaffen wurden, an dem der Freistaat Bayern beteiligt ist.

(4) Kontrolle im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2. eine oder mehrere der in Abs. 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.

(5) Auskunftspflichtige Stellen sind die in Abs. 3 bezeichneten Behörden des Freistaates Bayern sowie die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Als auskunftspflichtige Stellen gelten unter der Maßgabe des Absatzes 3, 2. Halbsatz, auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.

(6) Informationsregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen direkt zugänglich macht.

(7) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

(8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen.

(9) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der Art. 4 bis 7 und 9

1. Beschlüsse der Staatsregierung,

2. Mitteilungen der Staatsregierung an den Landtag,

3. Tagesordnungen öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzungen, in öffentlicher Sitzung gefasste und mitgeteilte Beschlüsse mit den zugehörigen Verlaufsprotokollen und Anlagen sowie bei nicht öffentlicher Sitzung der Grund des Ausschlusses der Öffentlichkeit,

4. Satzungen und Geschäftsordnungen,

5. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne der Behörden,

6. darüberhinaus alle Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte insbesondere bestehend aus a. Nachtragshaushalten, b. dem Vorbericht, c. dem Finanzplan, d. einer Übersicht über die Budgets, e. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben, f. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres, g. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der Behörde befindlichen Unternehmen."


7. Fachanweisungen, Durchführungsverordnungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

8. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

9. Geodaten

10. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,

11. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,

12. das Baumkataster,

13. öffentliche Pläne auf Landesebene (Landesplanung), regionaler Ebene (Regionalplanung) und kommunaler Ebene (Bauleitplanung: Landschaftspläne, Raumordnungspläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne)

14. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide,

15. Subventions- und Zuwendungsvergaben,

16. Spendentätigkeit, aktives und passives Sponsoring sowie Kosten für Werbemaßnahmen von Behörden und auskunftspflichtiger Stellen

17. Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen Öffentlicher Aufträge

18. die wesentlichen Unternehmensdaten öffentlicher Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene,

19. alle Gerichtsentscheidungen unter Voranstellung der Leitsätze und Urteilsbegründungen.

(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der Art. 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen

1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der in Art. 2 Abs. 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts erheblich beeinträchtigt werden,

2. Dienstanweisungen,

sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und 2 genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.

(3) Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht.

(4) Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 3. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen im Sinne von Art. 2 Abs. 5.

Art. 4 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für

1. Verträge nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 hinsichtlich des Namens des Vertragspartners,

2. Gutachten und Studien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 hinsichtlich der Namen der Verfasser,

3. Geodaten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,

4. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach Art. 3 Abs.1 Nr. 13 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer und

5. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 14, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen

handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

Die weiteren Einschränkungen der Informationspflicht nach Art. 9 sind zu berücksichtigen.

(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

(3) Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn

1. er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,

2. er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,

3. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat oder

4. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen. Absatz 2 und Art. 3 Absatz 1 Nr. 15 bleiben unberührt.

(5) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 5 Ausnahmen von der Informationspflicht

Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht

1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden und Vergabekammern,

2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; das gilt nicht für seine Berichte,

3. für das Landesamt für Verfassungsschutz, sowie für Behörden und sonstige öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, soweit sie Aufgaben im Sinne des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 zuletzt geändert am 24 Dezember 2002, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,

4. für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen,

5. für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen,

6. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen,

Art. 6 Schutz öffentlicher Belange

(1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung der Staatsregierung, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke.

(2) Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden

1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter,

2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, sowie Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die auskunftspflichtigen Stelle geschützt sind,

(3) Dasselbe betrifft auch andere Informationen soweit und solange

1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,

2. durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungwidrigkeitsverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde.

Art. 7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies gilt nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 35 Abs. 4 SGB I.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile unterliegen der Informationspflicht dann nicht, wenn durch ihre Übermittlung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(4) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 8 Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der Art. 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

Art. 9 Einschränkungen der Informationspflicht

(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind:

1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger 0,20 €-Cent je Einwohner zu Jahresbeginn, maximal jedoch 100.000, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als der entsprechenden Summe abgeschlossen worden sind.

2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter 1.000 € in einem Zeitraum von 12 Monaten an einen Empfänger.

3. Erteilung einer Baugenehmigung und eines –vorbescheides an einen Antragsteller, sofern es sich um reine Wohnbebauung mit maximal 5 Wohneinheiten handelt.

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der Art. 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

Art. 10 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) Informationen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß Art. 18 Absatz 2 unverzüglich im Volltext, in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. Das Informationsregister wird beim Staatsministerium des Innern geführt.

(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte nach Satz 2 sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.

(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

(8) Das Informationsregister enthält auch Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht für die die auskunftspflichtigen Stellen bestehen.

(9) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Datenformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht.

Abschnitt 2: Information auf Antrag

Art. 11 Antrag

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

Art. 12 Zugang zur Information

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die Art. 17 und Art. 19 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(7) Soweit Informationsansprüche aus den in Art. 4 (personenbezogene Daten) und 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.

Art. 13 Bescheidung des Antrags

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.

(4) Für Amtshandlungen nach Art. 11 ff. dieses Gesetzes werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Kostengesetz vom Vom 20. Februar 1998 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Abschnitt 3: Der oder die Beauftragte für Informationsfreiheit

Art. 14 Anrufung der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Bayerischen Beauftragte oder den Bayerischen Beauftragten für Informationsfreiheit anrufen. Das Recht jeder Person, sich nach Art. 9 des Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 zuletzt geändert am 20. Juli 2011 (GVBl 2011, S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, an die Bayerische Beauftragte bzw. den Bayerischen Beauftragten für Datenschutz zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, bleibt unberührt.

(2) Die Bayerische Beauftragte oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Berufung und Rechtsstellung der oder des Bayerischen Beauftragten für Informationsfreiheit richten sich analog der Berufung und Rechtsstellung des Bayerischen Beauftragten für Datenschutz nach Art 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

(3) Die in Art. 2 Abs. 3 und in Art. 2 Abs. 5 genannten Stellen sind verpflichtet, Die Bayerische Beauftragte oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Bayerischen Beauftragten für Informationsfreiheit ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und

2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die Staatsregierung im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Abs. 2 nur von der oder dem Bayerischen Beauftragten für Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.

(4) Die oder der Bayerischen Beauftragte für Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät die Staatsregierung und die sonstigen in Art. 2 Abs. 3 und 5 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, der Datenschutzkommission der Landtages oder der Staatsregierung soll die oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Landtages, der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages hat die oder der Bayersiche Beauftragte für Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Staatsregierung vorzulegen.

(5) Stellt die oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach Art. 2 Abs. 3 und 5 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er dies:

1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Freistaats Bayern gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Staatsminister, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber dem für die Bezirksaufsichtsbehörde verantwortlichen Staatsminister;

2. im Bereich der der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;

3. im Bereich des Landtages und des Rechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten;

4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich dem zuständigen Staatsminister.

Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Bayerische Beauftragte für Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Abs. 5 S. 2 Ziff. 1 und 4 an die Staatsregierung, in den Fällen des Abs. 5 S. 2 Ziff. 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Abs. 5 S. 2 Ziff. 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages oder des Rechnungshofes.

(7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt

Art. 16 Altverträge

(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 17 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herzustellen. Über den Fortschritt bei der Umsetzung im Sinne von Satz 1 hat die Staatsregierung dem Landtag nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft die Staatsregierung das Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte der oder des Bayerischen Beauftragten für Datenschutz sowie der oder des Bayerischen Beauftragten für Informationsfreiheit und berichtet dem Landtag über das Ergebnis,

(3) Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.