BY:Oberfranken/Vorstand/Geschäftsordnung

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Stand: 07.04.2019 - Beschluss vom 07.04.2019

§ 1 Allgemeines

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbands nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so kann es Aufgaben an ein oder mehrere andere Vorstandsmitglieder oder Beauftragte delegieren. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.

3. Jedes Vorstandsmitglied berichtet ggf. über seine Tätigkeiten für die Partei in den Vorstandsitzungen sowie auf den Bezirksparteitagen.

§ 2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

1. Stephan Korb, Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und die Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Pflege der Beziehungen zum Landesverband, zu anderen Bezirksverbänden, zu den Kreisverbänden und Stammtischen die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Repräsentation nach außen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben. Er vertritt den Bezirksverband nach außen. Ihm obliegt die Kontrolle der Finanzen. Er kümmert sich um die Kommunikation und die Beziehung zu den Gliederungen innerhalb des Bezirksverbands in Bezug auf die Mitglieder. Weiterhin unterstützt er durch Fotodokumentation in der Pressearbeit. Weiterhin unterstützt er bei regelmäßigen Leerung des Postfaches und der Weiterleitung entsprechenden eintreffenden Briefverkehres. Er erhält Zugriff auf die Bankkonten des Bezirksverbandes, um im Vertretungsfall aktiv agieren zu können.

2. Michael Böhm, stellvertretender Vorsitzender: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise. Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er unterstützt die Pressearbeit und die Planung von Events. Ebenso unterstützt er beim Verfassen offizieller Statements des Bezirksverbandes. Weiterhin unterstützt er bei regelmäßigen Leerung des Postfaches und der Weiterleitung entsprechenden eintreffenden Briefverkehres.

3. Holger Sturm, Schatzmeister: Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Bezirksverbandes zu führen. Ihm obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen. Er koordiniert Methoden und Prozesse zur Finanzverwaltung im gesamten Bezirksverband in Zusammenarbeit mit den Schatzmeistern der Untergliederungen und zum Landesverband. Er kann für diese Bereiche Aufgaben an Bevollmächtigte delegieren. Ihm obliegt die Pflege der Mitgliedsdaten und das Dokumentationswesen.

4. Peter Gossrau, Beisitzer: Generelle Unterstützung, Unterstützung in der Verwaltung von Mitgliederdaten und bei der Veranstaltung und Koordination von Events im Bezirk.

5. Wigbold, Beisitzer: Generelle Unterstützung

§ 3 Beschlussfassung

1. Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst. Für jeden Beschluss müssen ein oder mehrere Zuständige angegeben werden.

2. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen an der Geschäftsordnung sowie Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern eine absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

3. Im Umlaufverfahren befindliche Abstimmungen sind abgeschlossen, wenn diese Mehrheit von einem Vorstandsmitglied festgestellt wird. Umlaufverfahren dauern höchstens 7 Tage.

4. Beschlüsse des Vorstands sind von einem Mitglied des Vorstands aktenkundig zu machen.

5. Auf Wunsch wird jedem Mitglied des Bezirksverbands Einsicht in die Beschlüsse des Vorstands gewährt.

6. Anträge an den Vorstand können von jedem gestellt werden. Anträge die in der nächsten regulären Vorstandssitzung behandelt werden sollen, müssen 24 Stunden zuvor eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksvorstand.

§ 4 Vorstandssitzungen

1. Regelmäßige Vorstandssitzungen finden persönlich oder fernmündlich statt. Wird eine Vorstandssitzung gemäß Satzung von mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands verlangt, so ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.

2. Regelmäßige Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen per E-Mail einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Eine Vorstandssitzung gilt auch als einberufen, wenn diese bei der vorhergehenden Sitzung vereinbart und das protokolliert wurde. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor bekundet hat.

3. Vorstandssitzungen finden öffentlich statt.

4. Die Sitzungsleitung kann Gästen nach Meldung Rederecht erteilen. In begründeten Fällen können, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Sitzungen teilweise nichtöffentlich abgehalten werden.

5. Es ist zu jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit Beschlüssen und Anträgen im Wortlaut aktenkundig zu machen. Das Protokoll soll im Regelfall innerhalb einer Woche veröffentlicht werden. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden im öffentlichen Protokoll durch den begründeten Beschluss der Nichtöffentlichkeit ersetzt.

§ 5 Verwaltung der Mitgliederdaten

1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch den Bundesverband. Dem Verantwortlichem im Bezirksvorstand gemäß §2 obliegt die Aufgabe, die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten, soweit seine Tätigkeit dies erfordert. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

3. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist nur zulässig, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind und eine entsprechende Datenschutzerklärung vorliegt.