BY:Oberfranken/Kommunalwahl 2014
Die nachfolgenden Ausführungen schildern die Situation explizit für die Kommunalwahl 2014. Durch Gesetzesänderungen ergeben sich Unterschiede zur letzten Kommunalwahl 2008.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Bei der Kommunalwahl 2014 (Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen) in Bayern werden die (Markt-)Gemeinde- und Stadräte, Kreistage sowie die (Ober-)Bürgermeister und Landräte (sofern nicht eine Wahl vor dem turnusgemäßen Wahltermin nötig wurde, z.B. durch Rücktritt) neu gewählt. Die Amtsperiode beträgt regulär 6 Jahre.
Wahltermin
Der Wahltermin muss an einem Sonntag im März stattfinden. Der bayerische Innenminister hat den 16. März 2014 als Wahltermin vorgeschlagen, dieser wurde aber noch nicht offiziell von der Staatsregierung beschlossen (Festsetzung spätestens 6 Monate vor dem Wahltermin).
Mandate in den "Kommunalparlamenten"
(Markt-)Gemeinderat & Stadtrat
Einwohner in der Gemeinde | Anzahl der Sitze |
---|---|
0 bis 1.000 | 8 |
1.001 bis 2.000 | 12 |
2.001 bis 3.000 | 14 |
3.001 bis 5.000 | 16 |
5.001 bis 10.000 | 20 |
10.001 bis 20.000 | 24 |
20.001 bis 30.000 | 30 |
30.001 bis 50.000 | 40 |
50.001 bis 100.000 | 44 |
100.001 bis 200.000 | 50 |
200.001 bis 500.00 | 60 |
Stadt Nürnberg | 70 |
Stadt München | 80 |
Kreistag
Einwohner im Landkreis | Anzahl der Sitze |
---|---|
0 bis 75.000 | 50 |
75.001 bis 150.000 | 60 |
150.001 und mehr | 70 |
Anzahl der Bewerber
Es können maximal so viele Bewerber aufgestellt werden wie Sitze im jeweiligen Gremium zu vergeben sind (Wahlvorschlag). Es können allerdings auch weniger Bewerber auf der Liste stehen bzw. können Bewerber auch doppelt oder dreifach gelistet sein (Vorkumulieren). Der Gesamtumfang der Liste darf aber die maximale Sitzzahl im Gremium nicht überschreiten.
Das bedeutet konkret für uns, dass wir z.B. auch zu Gemeinderatswahlen mit einem Bewerber antreten könnten, der dann dreimal auf der Liste steht. Wichtig ist nur, dass eine Aufstellungsversammlung aus mindestens 3 stimmberechtigten Piraten im Wahlkreis (= das jeweilige Gebiete der Kommunalgliederung) diese Bewerber wählt. Das Verfahren entspricht damit grundsätzlich der Systematik zur Kandidatenaufstellung bei der Bundestags- oder Landtagswahl. Die Bewerber auf der Liste müssen dabei keine Parteimitglieder sein (das könnte kommunal druchaus wichtig werden).
Besonderheit
Das bayerische Kommunalwahlrecht sieht die Möglichkeit der Listenverbindung vor, d.h. dass zwei oder mehr Parteien oder Wählergemeinschaften eine gemeinsame Liste für eine Wahl aufstellen können. Dies hat in der Vergangenheit in der Regel zu Vorteilen bei der Sitzverteilung geführt, da das bis 2008 verwendete Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt kleine Parteien tendenziell benachteiligt hat und eine Listenverbindung entsprechend wie eine größere Partei gewichtet wurde.
Mit der Umstellung auf das Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zur Kommunalwahl 2014 entfällt dieser Vorteil. Eine Listenverbindung bringt also generell keinen Vorteil mehr bei der Sitzverteilung (kann sich aber im Einzelfall positiv auswirken, gegebenenfalls aber auch negativ, siehe Links weiter unten)
Stimmabgabe
Jeder wahlberechtigte Bürger besitzt so viele Stimmen wie das Kommunalgremium Sitze hat. In Gemeinden bis 3.000 Einwohner kann eine Verdoppelung der Stimmenzahl beschlossen werden. Der Wähler kann seine Stimmen frei verteilen und/oder eine Liste wählen. Allerdings darf einem einzelnen Bewerber maximal drei Stimmen gegeben werden. Wenn die Liste angekreuzt wird, werden die verbliebenen Stimmen auf die Bewerber aufgeteilt (es kann auch eine Liste gewählt werden und dennoch Stimmen an Bewerber anderer Listen gegeben werden), Doppelt- oder Dreifach-Listung wird entsprechend berücksichtigt und gewertet. Es können auch Kandidaten der Liste gestrichen werden, die dann keine Stimmen bei der Verteilung erhalten. Sollten alle Kandidaten der Liste bereits die maximale Stimmenanzahl bekommen haben, so verfallen die restlichen Stimmen des Wählers.
Die verlinkten Mandatsrechner helfen, einen Überblick für die Situation und die Berechnung der Sitze zu erhalten. Der verlinkte Artikel der SZ erklärt das Wahlrecht auch nochmal sehr ausführlich und verständlich.
(Ober-)Bürgermeister & Landrat
Es gelten analog die Bestimmungen wie für die Wahlen zum (Markt-)Gemeinderat, Stadtrat und Kreistag.
Wahlberechtigte
Aktiv
Aktiv wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis ihren Lebensschwerpunkt haben und nicht per Urteil vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Als Indikator für den Lebensschwerpunkt dient der Erstwohnsitz, dieser kann aber auch entsprechend abweichend belegt werden.
Passiv
Für ein Amt darf man sich bewerben wenn man wahlberechtigt ist, sich seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis aufhält und das passive Wahlrecht nicht aus juristischen Gründen verloren hat.
Indikator für den Aufenthalt im Wahlkreis ist wiederum der Erstwohnsitz, allerdings ist auch ein Zweitwohnsitz dafür ausreichend, man darf allerdings nur in einem Wahlkreis kandidieren.
Unterstützungsunterschriften
Grundsätzlich müssen neue Wahlvorschlagsträger (also nicht bereits im bestehenden Kommunalgremium vertretene Parteien oder Wählergruppen) für ihren Wahlvorschlag von Wahlberechtigten durch Unterschrift unterstützt werden.
Ausgenommen davon sind Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Landtags- oder Europawahl mindestens 5 Prozent der gültigen Stimmen in Bayern oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen in Bayern bekommen haben. Maßgeblich sind die Ergebnisse bis 3 Monate vor der Kommunalwahl
Auf gut deutsch: Sollten wir bei der Landtagswahl 2013 mindestens 5 Prozent der Stimmen oder bei der Bundestagswahl 2013 mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen in Bayern (!!) erhalten, so benötigen wir keinerlei Unterstützungsunterschriften!
Nachfolgend eine Aufstellung, wieviele nötig sind. Da die Unterschriften im Rathaus bzw. Landratsamt zu leisten sind, ist die Hürde trotz der relativ niedrigen Anzahl nicht zu verachten!
(Markt-)Gemeinderat & Stadtrat
Einwohner in der Gemeinde | Unterstützungsunterschriften |
---|---|
0 bis 1.000 | 40 |
1.001 bis 2.000 | 50 |
2.001 bis 3.000 | 60 |
3.001 bis 5.000 | 80 |
5.001 bis 10.000 | 120 |
10.001 bis 20.000 | 180 |
20.001 bis 30.000 | 190 |
30.001 bis 50.000 | 215 |
50.001 bis 100.000 | 340 |
100.001 bis 150.000 | 385 |
Stadt Augsburg | 470 |
Stadt Nürnberg | 610 |
Stadt München | 1.000 |
Kreistag
Einwohner im Landkreis | Unterstützungsunterschriften |
---|---|
0 bis 100.000 | 340 |
100.001 bis 150.000 | 385 |
150.001 bis 200.000 | 430 |
200.001 und mehr | 470 |
Links
Stimmzettel-Muster
Damit man mal sieht, wie so ein Stimmzettel aussehen kann.
- folgt noch -
Gesetze/Vorschriften
Sonstige Links zum Thema
- Erläuterungem zum bayerischen Kommunalwahlrecht (Süddeutsche.de)
- Bayerisches Kommunalwahlrecht bei wahlrecht.de
- Kommunalwahlen in Bayern 2014 bei Wikipedia
- Erklärung der Listenverbindung mit Beispiel der negativen Auswirkung (wahlrecht.de)
Mandatsrechner
- Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer, d'Hondt und Sainte Laguë/Schepers
- Verfahren zur Berechnung der Sitzeverteilung nach einer Wahl
Nominierung der Bewerber bzw. Aufstellung der Listen (Wahlvorschläge)
"Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt."
Da zumindest der Monat (März 2014) feststeht, können ab Dezember 2012 die ersten Bewerber bzw. Listen aufgestellt werden.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens 52 Tage vor dem Wahltermin abgegeben werden, also voraussichtlich bis Mitte Januar 2014. Für Details siehe GLKrWG.