BY:Niederbayern/Bezirksparteitag 02.2012/Antragsportal/SÄA001 Abwahlen und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bezirksparteitag Niederbayern 2012.2.
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bezirksparteitag Niederbayern eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001 Abwahlen und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern
Einreichungsdatum debug=0Der Datenwert „{{#dpl:“ enthält einen Gedankenstrich oder andere für die Interpretation der Datumsangabe ungültige Zeichen.
Antragsteller

Kai Görg

Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Die Modalitäten für die Abwahl und die Neuwahl abgewählter oder zurückgetretener Vorstandsmitglieder sollen in die Satzung aufgenommen werden.
Schlagworte Satzung, Abwahl, Vorstandswahl, Nachwahl, Widerruf
Datum der letzten Änderung 04.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Satzungsänderungsantrag: Abwahlen und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern

Antragstext

Der Bezirksparteitag möge beschließen, folgende Paragraphen in die Satzung aufzunehmen:

§ 9 Abs. 12: Der Bezirksparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Bezirksvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bezirksparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird.

§ 9 Abs. 13: Für den Fall, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zurücktreten oder die Berufung zum Vorstandsmitglied durch den Bezirksparteitag widerrufen wird, kann der Bezirksparteitag die frei gewordene Position durch Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit des bis zur Wahl verbliebenen Vorstands neu besetzen.

Antragsbegründung

§ 11 Abs. 1 PartG ist dahingehend auszulegen, dass eine Nachwahl nur dann möglich ist, wenn die Satzung dies explizit vorschreibt oder die gesetzliche Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Die gesetzliche Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern soll einer undemokratischen Leitung der Partei entgegenwirken. Damit ist ein diktatorisches Führerprinzip ausgeschlossen und die innerparteiliche Demokratie dadurch gesichert, dass die Führungsfunktionen auf mehrere Schultern verteilt wird.

Im Hinblick auf die kommenden Aufgaben des Bezirksvorstands scheint es sinnvoll, freigewordene Positionen eines vierten und fünften Vorstandsmitglieds neu zu besetzen. Eine formal korrekte Nachbesetzung erfordert eine entsprechende Regelung in der Satzung.

Rechtsunsicherheit besteht, ob die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds möglich ist, wenn die Satzung hierfür keine Regelungen enthält. Die eine Meinung ist der Aufassung, die Satzung müsse zwingend hierzu eine Regelung enthalten. Wendet man § 27 Abs. 2 S. 1 BGB welcher das Vereinsrecht regelt analog auf politische Parteien an, wäre eine solche Regelung entbehrlich.

Hierzu ein paar Zitate aus dem Münchener Kommentar zum BGB: Wenn der Vorstand nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit hat, muss diese ihn vorzeitig ablösen können (konstruktives Misstrauensvotum). Es ist mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar, dass ein Interessenverband dauerhaft durch einen Vorstand repräsentiert wird, der nur noch von einer Minderheit gestützt wird. Der Widerruf vollzieht sich, soweit die Mitgliederversammlung oder ein sonstiges Kollektivorgan zuständig ist, durch Beschluss und Mitteilung an das betroffene Vorstandsmitglied. Der Amtsinhaber kann sich ohne ein mit der Mitgliedschaft verbundenes Geschäftsführungssonderrecht prinzipiell nicht gegen den Entzug des Amtes wehren. Auch satzungsmäßige Beschränkungen der Widerruflichkeit begünstigen ihn lediglich reflexartig, sie verleihen ihm angesichts ihres rein vereinsbezogenen Zwecks (Sicherung der Amtskontinuität vor zufälligen Mehrheiten) keine rechtlich geschützte Position. Der BGH hat folgerichtig entschieden, dass der Amtsinhaber vor dem Widerruf nicht einmal gehört zu werden braucht

Demnach würde anstatt einer Abwahl ein einfacher Beschluss des BzPT ausreichen. Eine Ergänzung um ein vorgeschriebenes System in der Satzung erscheint daher notwendig.

Piratenpad

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