BY:Mittelfranken/WUG/Satzung

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Am 17.11.2013 auf der Gründungsversammlung beschlossen.

Am 02.02.2014 auf der Mitgliederversammlung 2014.1 geändert.

Am 03.12.2016 auf der Mitgliederversammlung 2016.1 geändert.

§1 - Name, Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Weißenburg-Gunzenhausen - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverband Mittelfranken im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen.

§2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen.

§3 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des KV sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§3a - Der Vorstand

(1) Der Vorstand des KV besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand vertritt den KV nach innen und außen. Er regelt die Geschäftsführung und kann weitere Personen für bestimmte Aufgabengebiete heranziehen.

(3) Der Vorstand wird erstmalig durch die Gründungsversammlung und anschließend durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, sofern die entsprechende Versammlung keine andere Amtsdauer beschließt, gewählt.

§3b - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung - nachfolgend MV genannt - ist das oberste Organ des KV. Sie beschließt über die Ausrichtung der Arbeit des KV, die Auflösung des KV, die Verschmelzung mit anderen Gliederungen der gleichen Ebene sowie sonstige Angelegenheiten die den KV betreffen.

(2) Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich per Mail an alle Mitglieder des KV mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.

(3) Entscheidungen über Auflösung bzw. Verschmelzung des KV bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Steht eine solche Entscheidung auf der Tagesordnung einer MV, beträgt die Ladungsfrist abweichend von Absatz (2) mindestens vier Wochen.

(4) Die MV ist grundsätzlich öffentlich. Gäste sowie Audio- und Videoaufnahmen sind zulässig. Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine 2/3 Mehrheit auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.

§4 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer MV mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Ein Wahlprogramm wird von der MV mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Anträge im Sinne von §4 Satz 1-2, müssen spätestens eine Woche vor der MV beim Vorstand eingereicht werden

§5 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.