BY:München/Kreisverband/MV 2011/Antragsfabrik/Kandidatenaufstellungen zu Wahlen

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:München/Kreisverband/MV_2011 von Markus H..

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:München/Kreisverband/MV_2011/Antragsfabrik.

Titel = Kandidatenaufstellungen zu Wahlen
Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Markus H.
Betrifft
Satzung des Kreisverbandes München / 16 §
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §16 "Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen" zu streichen und an dessen Stelle einen neuen Abschnitt V "Kandidatenaufstellungen für Wahlen" einzufügen mit den nachfolgenden §§. Die ursprüngliche Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte und §§ der Satzung wird sinngemäß geändert.

  • Bisheriger Wortlaut:
§ 16 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der übergeordneten Gliederungen. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten, wahlberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  • Neuer Wortlaut:
V. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
§16 – Subsidiarität der Satzung
(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.
§17 - Gebietsverband
(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§18 – Nominierungs-Versammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft); zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §17 Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften, wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen.
(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.
§19 – Geschäftsordnung der Versammlungen
(1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung;
2. Form und Datum ihrer Ladung;
3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
5. Ergebnis der Nominierungswahlen.
(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung.
Begründung
  • Begründung: Der KV Neumarkt ist in Absprache mit dem dortigem Kreiswahlleiter darauf hingewiesen worden, dass ihre Satzung zwei Probleme ausweist, die ihnen die Teilnahme an der OB-Wahl unmmöglich/schwierig gemacht hätte:
    • Zuständigkeit war nicht gegeben. Der KV Neumarkt war nur zuständig für die Listen-/Kandidatenaufstellung von zB des Kreistages Neumarkt. Da der OB aber nur für das Gemeinde-/Stadtgebiet gewählt wird, war kein Verband zuständig zur Aufstellung der Liste und eine Teilnahme wäre somit unmöglich gewesen.
    • In der alten Form war keine Regelung getroffen, wer bei der Nominierungs-Versammlung stimmberechtigt ist. Laut bay. Kommunalwahlgesetz wären dann alle "Anhänger der Partei" stimmberechtigt gewesen, also jeder der dann vor Ort vorgibt, ein Anhänger der Piraten zu sein. Das erlaubt aber die Möglichkeit, von "Anhängern" unterwandert zu werden.
    • Außerdem muss geregelt sein, dass nur die Mitglieder stimmberechtigt sind, die auch an der eigentlichen Wahl zum Stadtrat/OB/wasauchimmer stimmberechtigt sind, wenn die Wahl am selben Tag stattfinden würde wie die Nominierungs-Versammlung. Sobald das nicht gegeben wäre, wäre die Aufgestellte Liste/Kandidaten nicht zugelassen zur Wahl. Für die Kommunalwahl sind also alle Mitglieder stimmberechtigt, die EU-Bürger sind und ihren Wohnsitz seit 3 Monaten im Gebiet des Kreisverbands haben & denen das Wahlrecht nicht per Gerichtsurteil entzogen wurde.







Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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