BY:München/Kreisverband/LTW BZTW2013-WO

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Wahlordnung

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.

(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit zum Kreiswahlvorschlag

(1a) Für einen Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. in keinem anderen Stimmkreis die Zustimmung zur Aufstellung erteilt hat oder sich dort beworben hat
  4. in Bayern (Landtagswahl) bzw. im Bezirk (Bezirkswahl) wohnt (Erstwohnsitz)

(1b) nicht vorgeschlagen werden kann, wer

  1. nicht in Bayern (Landtagswahl) bzw. im Bezirk (Bezirkswahl) wohnt
  2. infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  3. infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  4. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
  5. einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  6. sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(2) Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zu Beginn der Stimmabgabe abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.

(3) Die Wählbarkeitsbescheinigung dem Muster der Anlage 07 Landeswahlordnung ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen.

§4 Vorschlagsrecht zum Kreiswahlvorschlag

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7a Wahlmodus bei mehreren Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. „Approval Voting“), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen.

(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten.

(5) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

§7b Weitere Wahlgänge

(1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl zwischen den Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt.

(2) Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§8 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlungen zur Wahl des 17. Bayerischen Landtags und des 14. bayerischen Bezirkstags