BY:Landkreis Starnberg/Kreiswiki/Windkraft

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Wiki für den Landkreis Starnberg
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  • Es geht hier nicht um politische Positionen, sondern darum, den Diskussionsstand und möglichst viele Fakten zu den Themen zusammenzutragen.


Inhaltsverzeichnis


Gesetzliche Regelung

Quellen [1] [2] [3] [4] [5] [6]

Windenergieerlass Bayern

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011

Vorbemerkung

Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. Mai 2011 das Energiekonzept „Energie innovativ“ verabschiedet. Ziel der Staatsregierung ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Strombedarf auf 50 % innerhalb der nächsten Jahre zu steigern.

Besonders wichtig ist dabei auch eine frühzeitige und transparente Beteiligung der Bürger an Planungs- und Genehmigungsverfahren

Durch die gezielte Ausweisung von Windkraft Konzentrationsflächen können Planungen befördert werden.

Zwar ist eine obligatorische Bürgerbeteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht vorgesehen. Dennoch empfiehlt es sich für die betroffenen Kommunen rechtzeitig eine freiwillige Bürgerinformation über das anstehende Projekt anzubieten.

Mit dieser Gemeinsamen Bekanntmachung will die Staatsregierung zu einem beschleunigten umwelt- und gesellschaftsverträglichen Ausbau der Windkraft in Bayern beitragen.

In Bayern sind zum Stand 30. Mai 2011 684 WKA errichtet oder beantragt.

1000 bis 1.500 zusätzliche Anlagen sind in Bayern bis zum Jahr 2021 vorstellbar.

Derzeit sind 3/4 der beantragten WKA nach längstens zehn Monaten genehmigt. Ziel ist es, für WKA die tatsächliche Genehmigungsdauer im Rahmen der bestehenden Verfahren auf drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu verkürzen, vgl. § 10 Abs. 6 a, § 19 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Raumordnung und Regionalplanung

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage zur raumordnerischen Steuerung der Errichtung von WKA sind § 35 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 und den ergänzenden Vorschriften des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004.

Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen und damit im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind.

Bei Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WKA ist die zuständige Regierung – höhere Landesplanungsbehörde – frühzeitig zu beteiligen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayLplG, § 4 Abs. 1 BauGB, ggf. § 11 9. BImSchV).

Im zukünftigen LEP ist beabsichtigt, die Regionalen Planungsverbände zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen zu verpflichten und eine Umsetzungsfrist dafür vorzugeben.

Die Festlegung eines Vorranggebiets (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG) bewirkt, dass in diesem Gebiet andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen werden, soweit diese mit dem Belang der Windkraftnutzung nicht vereinbar sind. In Vorranggebieten ist in der Regel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich. Im Einzelfall erforderliche Genehmigungsverfahren bleiben hiervon unberührt.

Regionalplanung

Die Regionalen Planungsverbände haben die Möglichkeit, Vorrang-, Vorbehalts und ggf. Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen

Im zukünftigen LEP ist beabsichtigt, die Regionalen Planungsverbände zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen zu verpflichten und eine Umsetzungsfrist dafür vorzugeben.

In Vorranggebieten ist in der Regel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich.

Im Einzelfall erforderliche Genehmigungsverfahren bleiben hiervon unberührt.

Windenergie-Anlagen sind (ohne gemeindliches Handeln) auf den „weißen Flächen“ im Außenbereich als privilegierte Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und hierzu nachfolgend Nr. 4) zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen

Raumordnungsverfahren

Das Raumordungsverfahren ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagert. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens liegt bei der jeweiligen Regierung – höhere Landesplanungsbehörde.

Bei der Errichtung von mehreren überörtlich raumbedeutsamen WKA (Windfarm) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, bei deren Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist grundsätzlich auch die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in Verbindung mit §1 Nr. 1 Raumordnungsverordnung).

Ein Raumordnungsverfahren ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die WKA in einem im Regionalplan dafür ausgewiesenen Vorranggebiet errichtet werden soll.

Genehmigungspflicht

WKA sind bis zu einer Gesamthöhe (Mast + Rotor) von 10 m verfahrensfrei.

Bis zu einer Gesamthöhe von 50 m bedürfen sie der bauaufsichtlichen Genehmigung.

Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Sachgenehmigung, die im Rahmen eines umfassenden anlagenbezogenen Prüfmaßstabes die sonstigen die WKA betreffen den Genehmigungen wie z. B. nach Baurecht, Denkmalschutzrecht, Waldrecht mit einschließt (sog. Konzentrationswirkung).

Die Genehmigungsverfahren sind zügig durchzuführen und nach § 10 Abs. 6a BImSchG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abzuschließen.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

WKA sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und ihre ausreichende Erschließung gesichert ist.

Hinsichtlich der Wirkungen der Anlagen auf die Landschaft ist festzuhalten, dass öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem privilegierten Vorhaben nur entgegenstehen, wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild in besonders gewichtiger Weise negativ verändert oder das Orts- und Landschaftsbild besonders schützenswert ist.

Bauleitplanung

Konzentrationsflächendarstellung

Zunächst sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, denen es an der für die Windenergienutzung erforderlichen Eignung fehlt (sog. „Tabuzonen“).

Diese Tabuzonen lassen sich in solche unterteilen, in denen die Errichtung wie auch der Betrieb einer WKA aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen) und solche, in denen die Errichtung und der Betrieb von WKA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, keine WKA aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).

Repowering von WKA

Abs. 2 enthält die eigentliche Regelung zum Repowering: Er ermächtigt die Gemeinden, in Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit von WKA regeln, festzusetzen, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehenen neuen (großen) WKA erst errichtet werden dürfen, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandene (kleine und ältere) WKA beseitigt worden sind. Mit Hilfe dieser Regelung können die Gemeinden erreichen, dass vorhandene Standorte von WKA effizient durch das Ersetzen älterer Anlagen genutzt werden.

Antragstellung durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten

Antragsteller im Genehmigungsverfahren und der (spätere) Betreiber der Anlage müssen auch nicht identisch sein.

Zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren sowie zur Erleichterung unternehmerischer Investitionsentscheidungen und ihrer Verwirklichung ist es daher möglich, dass bereits der Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WKA beantragt und so Investoren einen zur sofortigen Projektverwirklichung geeigneten Standort zur Verfügung stellen kann.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Windfarmen mit drei bis fünf Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit sechs bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich.

Abstände

Lärmschutz
  • 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet,
  • 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und
  • 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.

Wird ein Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung in allgemeinen Wohngebieten eingehalten, ist die Einholung von Lärmgutachten nicht erforderlich.

Wird ein Mindestabstand von 800 m zur Wohnbebauung in allgemeinen Wohngebieten eingehalten, kann der Antragsteller den Genehmigungsbehörden Datenblätter wie z. B. eine Herstellerbescheinigung, in denen das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegt ist oder eine nachvollziehbare Immissionsprognose vorlegen. Werden diese Abstände unterschritten, ist im Regelfall vom Antragsteller ein Lärmgutachten vorzulegen.

Abstandsflächen Bayerische Bauordnung

Die Abstandsfläche einer WKA ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage. Der Radius dieses Kreises wird durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt.

Nachbarbegriff

Der Kreis der Nachbarn lässt sich nicht generell bestimmen, er hängt von der Art und der Dauer der Immissionen ab.

Als benachbart gelten alle Grundstücke innerhalb des Einwirkungsbereichs der genehmigten Anlage.

Der Einwirkungsbereich ist der Bereich, in dem die Emissionen der Anlage nach Art, Ausmaß und Dauer noch einen relevanten, d. h. individualisierbaren Emissionsbeitrag liefern.

Naturschutz

Geltungsbereich

Baurechtlich verfahrensfreie Klein-WKA (unter 10 m Gesamthöhe) werfen regelmäßig keine naturschutzrechtlichen Probleme auf.

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen (10–50 m Gesamthöhe) ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, auf die die nachfolgenden Ausführungen nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

Freizuhaltende Bereiche (Ausschlussgebiete)
  • Nationalparke
  • Naturschutzgebiete
  • Kernzonen von Biosphärenreservaten
  • Flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile
  • Gesetzlich geschützte Biotope
  • Alpenplan Zone C
Regelmäßige Ausschlussgebiete

In europäischen Vogelschutzgebieten einschließlich gegebenenfalls erforderlichen Abstandsflächen ist Windenergienutzung ausgeschlossen, wenn Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden. Dies wird im Regelfall anzunehmen sein.

Sonstige Flächen nach europäischen Schutzbestimmungen (FFH-Gebiete)

In den europarechtlich geschützten FFH-Gebieten ist die Errichtung von WKA möglich, soweit die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Sensibel zu behandelnde Gebiete

In diesen Gebieten, die in der Regel eine große Bedeutung für Natur und Landschaftbesitzen, ist die Errichtung von WKA grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall ist jedoch darzulegen, ob und warum die damit verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Belange vertretbar sind (Einzelfallentscheidung). Sensibel zu behandelnde Gebiete sind:

  • Pflegezonen der Biosphärenreservate Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete in Naturparken (ehemalige Schutzzonen).
  • Sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz (z. B. Wiesenbrütergebiete, bedeutende Rastgebiete für Zugvögel und bedeutende Zugkorridore entsprechend Karte in Anlage 1)
  • Besonders attraktive Landschaften und Erholungsgebiete (z. B. Grünes Band) Wälder mit altem Baumbestand (ab 140 Jahre) sowie besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung.
  • Alpenplan Zone A und B

Landschaftsbild

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können aufgrund der Höhe der Anlagen regelmäßig nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Wird die Anlage zugelassen, ist für diese Beeinträchtigungen in aller Regel Ersatz in Geld zu leisten.

Steuern und Finanzen

Allgemeine Hinweise

Das Betreiben einer WKA hat in der Regel auch steuerliche Auswirkungen. Zu denken ist dabei in erster Linie an die Einkommensteuer (ggf. Körperschaftsteuer), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Zerlegung der Gewerbesteuer

Die Sonderregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sieht demgegenüber eine erhebliche Beteiligung der Standortgemeinden vor. Danach erfolgt eine Zerlegung des Messbetrags zu drei Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu sieben Zehntel nach dem Verhältnis des Sachanlagevermögens (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung). Damit werden die Standortgemeinden der WKA in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Windkraftunternehmen beteiligt.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 20.12.2011 in Kraft. [7]

Ausführliche Vergütung

Zum 1. Januar 2009 ist das von der Bundesregierung novellierte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in Kraft getreten. Die Novellierung sieht u.a. eine verbesserte Vergütung von aus Windenergieanlagen erzeugtem Strom ab 2009 vor.


Festgelegt wurde, dass neue Onshore-Anlagen ab dem 1. Januar 2009 einen Anfangsvergütungssatz von 9,20 Cent pro kWh erhalten. Die Anfangsvergütung wird in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage gezahlt. Die Grundvergütung liegt bei 5,02 Cent pro kWh, beide sinken bei Anlagen, die ab dem 1.1.2010 in Betrieb genommen werden, jährlich um ein Prozent (§ 20 II Nr. 7b EEG).

Voraussetzung für die Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung über 50 kW ist nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien der Nachweis, dass die Anlage mindestens 60% des Referenzertrages erreicht. Dies ist dem Netzbetreiber per Gutachten vor Inbetriebnahme nachzuweisen (§ 29 Abs. 3, Abs. 4 EEG).

Die Grundvergütung ist für die Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Stromeinspeisung zu zahlen (§ 21 EEG). Windenergieanlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 100 kW müssen in Zukunft am Einspeisemanagement bei Netzengpässen teilnehmen. Für nicht abgenommene Energiemengen muss der Netzbetreiber eine finanzielle Kompensation zahlen, deren Höhe sich weitgehend an den entgangenen Vergütungen orientieren soll (§§ 11 I, 12 I EEG).

Weiterhin müssen Anlagen über 100 kW eine Einrichtung für ferngesteuerte Reduzierung und Abrufung der Ist-Einspeisung (1/4 h) vorhalten (§§ 6, 11, 12 i. V. m; § 66 Abs. 1 EEG).

In diesem Zusammenhang ist der Netzbetreiber neben dem Ausbau auch ausdrücklich zur Optimierung und Verstärkung vorhandener Netze verpflichtet (§ 9 und § 10 EEG).

Neue Windenergieanlagen müssen ab 2011 zur Spannungs- und Frequenzregelung im Netz beitragen.

Anlagen, die vor 2014 mit der dafür benötigten technischen Ausrüstung versehen werden, erhalten einen Systemdienstleistungs-Bonus von 0,50 Ct/kWh über den Zeitraum der Anfangsvergütung.

Anlagen, die zwischen 2001 und vor 2009 errichtet wurden, erhalten bei technischer Nachrüstung den Dienstleistungsbonus von 0,70 Ct/kWh über die Dauer von fünf Jahren (§ 29 Abs. 2 Satz 4; § 66 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG).

Fördermöglichkeiten

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 18. Juni 2012

Förderdatenbank: Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU

KfW – Förderprogramm Offshore – Windenergie (BUND)

KfW-Bankengruppe

Ziel und Gegenstand

Die KfW Bankengruppe unterstützt den Ausbau der Offshore-Windenergie mit Projektfinanzierungen. Finanziert werden bis zu zehn Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder der 12-Seemeilen-Zone der Nord- und Ostsee als

  • Direktkredit im Rahmen von Bankenkonsortien,
  • Finanzierungspaket aus einem bankdurchgeleiteten Kredit und einem maximal gleich hohen Direktkredit der KfW sowie
  • Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten. Ziel ist es, den Einsatz innovativer Technologien von Windparks auf dem Meer zu ermöglichen, die dem Erfahrungsgewinn dienen und so die zukünftige Beherrschung der technischen Risiken dieser Technologie erleichtern.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Projektgesellschaften.

Voraussetzungen

Das Projekt muss in der deutschen AWZ oder der 12-Seemeilen-Zone der Nord- und Ostsee investieren und eine Projektfinanzierung benötigen. Ein Drittel des Gesamtkapitalbedarfs muss i.d.R. als Eigenkapitalanteil in die Projektgesellschaft eingebracht werden.Von der Förderung ausgeschlossen sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sowie Umschuldungen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Darlehen gewährt. Finanzierungsanteil:Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien: maximal 50% des gesamten Fremdkapitalbedarfs, Finanzierungspaket: maximal 70% des gesamten Fremdkapitalbedarfs, Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten: maximal 50% des Fremdkapitalbedarfs für unvorhergesehene Mehrkosten. Darlehenshöchstbetrag: Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien: maximal 400 Mio. EUR pro Projekt, Finanzierungspaket: maximal 700 Mio. EUR pro Projekt, Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten: maximal 100 Mio. EUR pro Projekt.Laufzeit: maximal 20 Jahre, davon höchstens drei Jahre tilgungsfrei. Zinssatz: Marktkonditionen siehe aktuelle Konditionen

Energie von Land (BUND)

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ziel und Gegenstand

Die Landwirtschaftliche Rentenbank stellt zinsgünstige Kredite für Investitionen in die Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien bereit. Gefördert werden

  • Investitionen zur energetischen Verwertung nachwachsender Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen,
  • Investitionen von Unternehmern der Agrar- und Ernährungswirtschaft einschließlich Landwirten in Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen sowie
  • Investitionen von Windenergieunternehmen, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich von Bürgern, Unternehmern und Grundstückseigentümern vor Ort gehalten werden („Bürger- und Bauernwindparks“).

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Energieproduktion gemäß KMU-Definition der EU.

Voraussetzungen

Das Vorhaben muss der Errichtung einer neuen oder Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen sowie der Erwerb von Betriebsmitteln.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Zinssatz: siehe aktuelle Konditionen. Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich (siehe Anlage).

Geltungsdauer

Das Programm ist befristet bis zum 30. Juni 2014.

Wichtige Hinweise

Seit dem 13. März 2012 fördert die Landwirtschaftliche Rentenbank Investitionen in Bürger- und Bauernwindparks. Die Rentenbank fördert die Investitionen zu Basis-Konditionen. Werden die Anteile an der Anlage überwiegend von Unternehmern der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehalten, gelten die günstigeren Top-Zinsen. Darlehen aus diesem Programm können mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Die Förderung kann als Beihilfe unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben enthält das Merkblatt Beihilfen der Landwirtschaftlichen Rentenbank.


Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (BUND)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); zuständiger Netzbetreiber

Ziel und Gegenstand

Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung. Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie sowie solarer Strahlungsenergie. Die Kernelemente des EEG sind

  • der vorrangige Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Netze für die allgemeine Elektrizitätsversorgung,
  • die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber,
  • der bundesweite Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 35% bis zum Jahr 2020 zu steigern und danach kontinuierlich bis 2050 auf 80% zu erhöhen, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu unterstützen.

Antragsberechtigte

Berechtigt sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Der zuständige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge ergebenden Kosten zu verringern.

Voraussetzungen

Es muss sich um eine selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas handeln.Die technischen Anforderungen sind zu beachten. Art und Höhe der Förderung Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze für in der Regel 20 Jahre gewährt. Die Höhe der Vergütung hängt von der Energiequelle, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Installation der Anlage ab. Je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist der Tarif (Degression). Die Kosten für den Bezug von EEG-Strom werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen und können an die Letztverbraucher weitergegeben werden.

Wichtige Hinweise

Der Deutsche Bundestag hat am 29. März 2012 die Anpassung der Vergütung für Solarstrom beschlossen. Wesentliche Neuregelungen sind: Die zuvor vorgesehene Absenkung von 15% zum 1. Juli 2012 wird vorgezogen und darüber hinaus wird die Vergütung um rd. 1–3 ct/kWh zusätzlich abgesenkt.

  • Absenkung der Vergütung zum 1. April 2012
  • für kleine Dachanlagen von jetzt 24,43 auf 19,50 ct/kWh (bis 10 kW)
  • für größere Dachanlagen von derzeit 21,98 auf 16,50 ct/kWh und für Freiflächenanlagen von derzeit 17,94 auf 13,50 ct/kWh,
  • Große Dachanlagen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren gestellt wurde und die Inbetriebnahme bis 30. Juni 2012 erfolgt,
  • Anlagen auf Freiflächen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn ein Planungsverfahren vor dem 1. März 2012 begonnen wurde (z.B. Aufstellungsbeschluss bei B-Plan-Verfahren) und die Inbetriebnahme bis 30. Juni 2012 erfolgt,
  • Anlagen auf Konversionsflächen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn sie bis zum 30. September 2012 in Betrieb genommen werden,
  • die Degression der Einspeisevergütung wird von jährlichen auf monatliche Schritte umgestellt. Die Basisdegression beträgt 1% pro Monat und damit (abgezinst) 11,4% im Jahr. Die Höhe dieser Basisdegression entspricht derzeit dem technologischen Fortschritt und der erzielbaren Kostensenkung in der PV-Technologie. Die monatliche Degression erhöht sich, wenn der Zielkorridor überschritten wird, und beträgt maximal 2,8% im Monat bzw. 29% im Jahr, wenn mehr als 7.500 Megawatt im Jahr installiert werden,
  • ein neues Marktintegrationsmodell wird eingeführt,
  • kleinen Dachanlagen erhalten nur noch 80% des Stroms über das EEG vergütet, mittelgroße Anlagen 90%. Die restlichen 20 bzw. 10% der erzeugten Solarstrommenge können entweder selbst verbraucht und direkt vermarktet werden,
  • große Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW erhalten weiterhin 100% der eingespeisten Strommenge vergütet. Freiflächenanlagen bis 10 MW werden ebenfalls zu 100% vergütet,
  • die Bundesregierung wird ihre Aktivitäten im Bereich der Erforschung von Speichertechnologien intensiveren und Vorschläge für Programme zur Speicherförderung erarbeiten.

Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung (6. Energieforschungsprogramm (BUND)

Projektträger Karlsruhe; Projektträger Jülich (PtJ); Projektträger Reaktorsicherheitsforschung (PT R); Förderberatung Forschung und Innovation des Bundes; Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR); Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie

Ziel und Gegenstand

Die Bundesregierung legt mit dem 6. Energieforschungsprogramm die Grundlinien und Schwerpunkte ihrer Förderpolitik für die Jahre 2011 bis 2014 fest. Dabei handelt es sich um ein gemeinsames Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Federführung für die programmatische Ausrichtung der Energieforschungspolitik und das Energieforschungsprogramm liegt beim BMWi. Dieses Programm ist ein sogenanntes Fachprogramm. Diese Programme haben zum Ziel, in ausgewählten Bereichen einen im internationalen Maßstab hohen Leistungsstand von Forschung und Entwicklung zu gewährleisten. Die Förderung wird durch die institutionelle Förderung außeruniversitärer Einrichtungen, die Ressortforschung und definierte Fördermaßnahmen der Projektförderung konkretisiert. Letztere ist Gegenstand dieser Übersicht. Das BMWi fördert insbesondere Vorhaben zur Energieeinsparung und Energieeffizienz. Im Fokus stehen die Themenfelder: energieoptimiertes Bauen, energieeffiziente Stadt, Energieeffizienz in der Industrie, im Gewerbe, Handel und bei Dienstleistungen, Energiespeicher und Netze einschließlich stromwirtschaftlicher Schlüsselelemente der Elektromobilität, Kraftwerkstechnologien und CO 2-Abtrennung sowie Brennstoffzellen/Wasserstoff und Systemanalyse. Zudem unterstützt das BMWi den Erhalt und Ausbau des wissenschaftlichen Know-hows auf den Gebieten der nuklearen Sicherheits- und Endlagerforschung.

Die Projektförderung des BMU konzentriert sich auf Forschung und Entwicklung in den Bereichen Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Thermische Solarenergie, Solarthermische Kraftwerke, Wasserkraft und Meeresenergie. Darüber hinaus werden Beiträge zur Umstellung auf ein regeneratives Energiesystem unterstützt. Das BMELV fördert die Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Nutzung der Bioenergie. Das BMBF unterstützt die Grundlagenforschung in den Bereichen Photovoltaik, Bioenergie, Windenergie und Energieeffizienz. Darüber hinaus wird auch das Thema Kernfusion sowie der wissenschaftliche Nachwuchs zur nuklearen Sicherheits-, Entsorgungs- und Strahlenforschung gefördert. Übergeordnetes Ziel ist es, die Energieeffizienz zu verbessern und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben, um so einen Beitrag zur Erfüllung der energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu leisten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.

Voraussetzungen

Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende fachliche und wirtschaftliche Kapazität zur Durchführung ihres Vorhabens verfügen.Die Vorhaben müssen

  • die Kompetenz zur Lösung definierter Probleme stärken,
  • den Stand der Technik fortentwickeln,
  • mit einem hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein,
  • hinsichtlich der Themenstellung und der Ziele im Interesse des Bundes liegen und
  • in Deutschland durchgeführt und verwertet werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse. Bei der Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers von in der Regel mindestens 50% vorausgesetzt. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich nach der Höhe der entstandenen Kosten.Die Höhe des Zuschusses bei Vorhaben von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen richtet sich nach der Höhe der entstehenden Ausgaben. Die Förderquote kann bis zu 100% betragen.

Wichtige Hinweise

Die Bundesregierung stellt im Rahmen des 6. Energieforschungsprogramms für die Förderung von Forschung und Entwicklung zukunftsfähiger Energietechnologien von 2011 bis 2014 rd. 2,24 Mrd. EUR für die Projektförderung zur Verfügung. Davon werden 685 Mio. EUR aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ finanziert, die ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen „Erneuerbare Energien“ und „Energieeffizienz“ verwendet werden. Die Förderung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfolgt auf der Grundlage der Förderbekanntmachung zum 6. Energieforschungsprogramm vom 13. Dezember 2011. Weitere Informationen zum 6. Energieforschungsprogramm sowie der Volltext können im Internet abgerufen werden. Zur Umsetzung des Programms werden zusätzlich Bekanntmachungen zu einzelnen Schwerpunkten veröffentlicht.

Forschung und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energien (BUND) Projektträger Jülich (PtJ)

Aktueller Hinweis: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 1. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass die in der Bekanntmachung genannte Frist zur Einreichung von Projektskizzen und Förderanträgen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zur Veröffentlichung einer neuen Förderbekanntmachung verlängert wird. Eine neue Förderbekanntmachung soll nach dem Beschluss des 6. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung veröffentlicht werden. Nähere Informationen erteilt der Ansprechpartner.

Ziel und Gegenstand

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert im Rahmen des 5. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich erneuerbare Energien. Unterstützt werden Vorhaben zu folgenden Themen:

  • Photovoltaik: Entwicklung von Technologien zur Herstellung von Silizium zu wettbewerbsfähigen Kosten im Bereich der Silizium Wafertechnik sowie Umsetzung von innovativen Konzepten und Prozessen im Bereich der Dünnschichttechnologien,
  • Windkraft: Steigerung des Stromertrages aus Windenergie, Senkung der Stromgestehungskosten, Erhöhung der Verfügbarkeit von Windenergieanlagen (WEA) vor allem auf See und Gewährleistung eines umwelt- und naturverträglichen Ausbaus,
  • Niedertemperatur-Solarthermie: Entwicklung der Komponenten und der Systemtechnik mit deutlicher Effizienzsteigerung bzw. Kostensenkung sowie von Technologien für neue Anwendungsgebiete, Ausbau der Technologieführerschaft im Bereich der Kollektor- und Speichertechnik,
  • Geothermie: Optimierung der Exploration und Erbohrung der Reservoire sowie der dauerhaften Reservoirnutzung, effektive Energiewandlung der geförderten Energie zu nutzbarer Wärme und Strom.
  • Solarthermische Kraftwerke: Komponenten- und Prozessentwicklung im Bereich der Rinnenkraftwerke und Fresnelspiegelanlagen, der Solarthermischen Turmkraftwerke und der Speichertechnologien, Bereitstellung von Mess- und Qualifizierungsmethoden von Reflektorsystemen und Systemkomponenten und Anpassung konventioneller Kraftwerkskomponenten an die Betriebsweise solarthermischer Kraftwerke. Darüber hinaus können begleitende Maßnahmen gefördert werden.
  • Optimierung des Stromversorgungssystems: Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von technischen Lösungen zur Schaffung von innovativen Energiesystemen der Zukunft mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien.

Ziel ist es, Innovationen und technologische Entwicklungen im Energiesektor voranzutreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, moderne Energietechnologien schneller auf den Markt zu bringen und damit Beiträge zum Klimaschutz, zur Versorgungssicherheit und zur Ressourcenschonung zu leisten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz und Schwerpunktaktivitäten in Deutschland sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten ===Voraussetzungen=== eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Voraussetzungen

Vorhaben müssen den Stand der Technik fortentwickeln und mit einem hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. Antragsteller müssen für die Durchführung der Forschungsaufgaben personell und materiell gerüstet sein sowie die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Bei Antragstellung ist eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen.Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind bei Antragstellung anzugeben.Antragsteller sollten sich im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft i.d.R. bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten,
  • für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) – Spezifisches Programm „Intelligente Energie - Europa II“ (EU)

Europäische Kommission; Exekutivagentur für Wettbewerb und Innovation (EACI)

Ziel und Gegenstand

„Intelligente Energie – Europa II“ ist Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). Das Programm ist auf Marktverbreitung (Promotion, Best Practice Maßnahmen) und Durchsetzung von bereits marktfähigen und erprobten Techniken ausgerichtet, denen zur Marktakzeptanz und Marktdurchdringung noch wesentliche Barrieren im Weg stehen.„Intelligente Energie – Europa II“ gliedert sich in drei Teilbereiche:

  • Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE): Förderung der Energieeffizienz und der rationellen Nutzung von Energie, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie.
  • Neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER): Förderung von erneuerbaren Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte. Integration neuer und erneuerbarer Energiequellen in das lokale Umfeld und in die Energiesysteme.
  • Energie im Verkehrswesen (STEER): Förderung von Initiativen zu allen energiespezifischen Aspekten des Verkehrswesens und zur Diversifizierung der Kraftstoffe. Gefördert werden auch integrierte Aktionen, die mehrere Teilbereiche berühren.

Antragsberechtigte

Antrags- und teilnahmeberechtigt sind

  • öffentliche und private Organisationen (Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen),
  • alle am Energiemarkt beteiligten Einrichtungen und Personen (Erzeuger, Vertreiber, Verbraucher, Behörden) aus den Mitgliedsstaaten der EU, den EWR-Staaten und Kroatien.

Voraussetzungen

An einem Projekt müssen mindestens drei unabhängige juristische Personen aus drei verschiedenen Ländern beteiligt sein. Maßnahmen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen mindestens zu den für jede Maßnahmenart festgelegten Mindestsätzen kofinanziert werden. Der finanzielle Beitrag der EU zur Erstattung förderfähiger Kosten darf nicht zu einem Gewinn führen.

Budget

Das Gesamtbudget für das Programm „Intelligente Energie – Europa II“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 beträgt 727,3 Mio. EUR. 15 Mio. EUR werden für die Fortführung der ELENA-Fazilität gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt.

Art und Höhe der Förderung

Der finanzielle Beitrag der EU zu Finanzhilfen erfolgt als Erstattung der förderfähigen Kosten. Generell gelten die folgenden Höchstgrenzen für den Beitrag der EU:

  • Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung: bis zu 75% der gesamten förderfähigen Kosten.
  • Förderung im Rahmen der ELENA-Fazilität: bis zu 90% der gesamten förderfähigen Kosten.
  • Maßnahmen mit Normungsgremien: bis zu 95% der gesamten förderfähigen Kosten.
  • Zusätzliche Kosten für konzertierte Aktionen mit Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmerländern werden zu 100% übernommen.

Geltungsdauer

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Wichtige Hinweise

Weitere Informationen zum Programm „Intelligente Energie – Europa II“ sind im Internet unter [3] erhältlich.

KfW – Förderprogramm Erneuerbare Energien (BUND) KfW - Bankengruppe

Ziel und Gegenstand

Das Förderprogramm ermöglicht die zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Gefördert werden Investitionen in den beiden Programmteilen

  • „Standard“: Förderung zur Errichtung, Erweiterung und zum Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen, z.B. Photovoltaik-Anlagen, an Windkraftanlagen Land (on-shore) und repowering-Maßnahmen, Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, Investitionen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die Anforderungen im Programmteil „Premium“ nicht erfüllen.
  • „Premium“: Förderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse, der Tiefengeothermie, von Wärmenetzen, großen Solarkollektoranlagen, großen Wärmespeichern und Biogasaufbereitungsanlagen.

Im Programmteil „Premium“ werden im Rahmen der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt ( Marktanreizprogramm) besonders förderwürdige größere Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gefördert. Zudem besteht für kleine Unternehmen ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz. Ziel ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.

Die Förderung durch Investitionszuschüsse erfolgt im Rahmen des Marktanreizprogramms durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind – je nach Programmteil – Privatpersonen, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe, Landwirte, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Unternehmen sowie gemeinnützige Investoren.

Voraussetzungen

Maßnahmen im Programmteil „Standard“ müssen die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen. Die Anlagen müssen sich grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben.Im Programmteil „Standard“ können auch Maßnahmen außerhalb Deutschlands finanziert werden, wenn diese im grenznahen Bereich zur Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland beitragen oder es sich um Investitionen deutscher Unternehmen handelt.Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten, im Programmteil Standard max. 25 Mio. EUR pro Vorhaben und im Programmteil Premium i.d.R. max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben. Zinssatz und Laufzeiten: siehe aktuelle Konditionen. Im KU-Fenster gelten besonders günstige Konditionen. Mit dem Subventionswertrechner der KfW können Subventionswerte und Beihilfeintensitäten von Krediten auf Basis aktuell gültiger Konditionen berechnet werden. Im Programmteil „Premium“ werden zusätzlich Tilgungszuschüsse aus Bundesmitteln gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Maßnahme.

Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (EU)

Europäische Kommission

Ziel und Gegenstand

Die Europäische Union unterstützt Vorhaben im Energiebereich, die zur wirtschaftlichen Erholung, zur Sicherheit der Energieversorgung und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen. Das Programm sieht Investitionen in folgenden Bereichen vor:

  • Gas- und Strominfrastrukturen,
  • Offshore-Windenergie und
  • Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.

Mitfinanziert werden die im Anhang aufgeführten Vorhaben. Nicht ausgegebene EU-Mittel werden ab dem Jahr 2011 über den neu geschaffenen European Energy Efficiency Fund (EEE–F) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien bereitgestellt.[8]

Leistung und Wirtschaftlichkeit

Mindestwindgeschwindigkeit[9]

Im deutschen EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) wird ein Referenzstandort für Windenergieanlagen so definiert: «… mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, mit einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. Die Umschreibung entspricht in der Tat etwa einer Windstärke von 6,0 m/s in 50 m Höhe. Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine gesetzlich geforderte Mindestwindgeschwindigkeit. Die oben zitierten Eckwerte beziehen sich auf einen virtuellen Referenzstandort. Er dient zur Berechnung der Einspeise- vergütungen für Standorte mit unterschiedlichen Windverhältnissen. Die Definition und Berechnungsmethode des Referenzertrages wird in der Anlage 3 des EEG geregelt.

Anspruchsvoller Referenzstandort für Windenergieanlagen

Der im deutschen EEG definierte Referenzstandort ist auch für deutsche Verhältnisse sehr anspruchsvoll. In sämtlichen Bundesländern erreichen aktuelle Windenergieprojekte im Durchschnitt geringere Stromerträge als der Referenzstandort.[10] Die Produktionswerte in den einzelnen Bundesländern liegen zwischen 63 und 99,5 Prozent des virtuellen Referenzertrags.

Bisherige Minimalbedingung in Deutschland fällt weg

Zur Inanspruchnahme der Einspeisevergütung setzte das EEG bisher folgende Minimalanforderung: Die jährliche Stromproduktion musste mindestens 60 Prozent des Ertrags am virtuellen Referenzstandort erreichen, was einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von ca. 4,75 m/s in 50 m Höhe entsprach. In der aktuellen Novelle des EEG wurde diese Minimalbedingung eliminiert (Art. 29). Begründung: Windenergieanlagen neueren Typs erzielen auch an weniger optimalen Standorten gute Erträge. Zudem wird eine mangelnde Wirtschaftlichkeit bewusst über die Einspeisetarife reguliert.

Leistung einer Windkraftanlage[11]

Um die Wirtschaftlichkeit einer Windkraftanlage abschätzen zu können, ist es wichtig, zuerst die Leistung der Windkraftanlage zu berechnen. Herstellerangaben sind hier nicht immer korrekt. Die mögliche Leistung einer Windkraftanlage kann dadurch abgeschätzt werden, dass man zunächst die Leistung berechnet, die im Wind enthalten ist. Durch Multiplikation mit dem Wirkungsgrad kann anschließend die Leistung der Windkraftanlage bestimmt werden.

Dichte der Luft: 1,22 kg/m³ (typischer Wert) Durchmesser des Rotors: 50 m Windgeschwindigkeit: 6,0 m/s (dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von 21 Km/h) Wirkungsgrad der WKA: 45 % (höchstmöglicher Wert ca. 59 %)

Die allgemeine Formel zur Bestimmung der Windleistung lautet: E = ½ * m * v² Die Masse des Windes wird nach folgender Formel bestimmt: M = rho * V Der Volumenstrom leitet sich ab, aus der Fläche des Rotors und der Windgeschwindigkeit v: V = A * v Die Fläche wird nach folgender Formel berechnet: A = pi * r² Leistung des Windes: P = ½ * rho * pi * r² + v³

Nicht die gesamte Energie des Windes wird von einer Windkraftanlage umgewandelt. Der Wirkungsgrad von ca. 59 % kann niemals überschritten werden. Daher müssen wir die Leistung des Windes mit dem maximal möglichen Wirkungsgrad multiplizieren. (Hinweis: Der maximale Wirkungsgrad wird von gewöhnlichen Windkraftanlagen nicht erreicht. Üblich sind Wirkungsgrade von z.B. 40 %)

Zur Deutung der Formel

Wie die Formel zeigt, hängt die Leistung einer Windkraftanlage vor allem vom Radius des Rotors und von der Windgeschwindigkeit ab, weil diese Parameter zum Quadrat bzw. mit der dritten Potenz in die Leistungsberechnung eingehen. Kurz gesagt, ist es daher besser, eine große Windkraftanlage zu bauen, anstatt mehrere kleine. In der Solarenergie (und auch der Wasserkraft) ist die Leistung dagegen proportional zur Anzahl der Module. Auch eine kleine Anlage kann hier wirtschaftlich arbeiten. Kleinwindkraftanlagen sind wirtschaftlich meist nicht rentabel. Angebote sollten kritisch geprüft werden. In Werbeprospekten wird bei der Angabe der Leistung oft eine stark erhöhte Windgeschwindigkeit zugrundegelegt.

Wirtschaftlichkeit einer Windkraftanlage[12]

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine Windenenergieanlage setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen: Investitionskosten, Betriebskosten und Erlösen.

Kosten

Die Kosten von Windenergieanlagen variieren je nach Nennleistung. Große Anlagen mit mehr als 1 Megawatt (MW) kosten 800 bis 1.000 Euro pro kW, kleine können bis zu 2.500 Euro pro kW kosten. Für eine Anlage mit 2,5 MW ergibt sich danach ein Preis von zwei bis 2,5 Millionen Euro. Die höchsten Kosten verursachen der Turm und der Rotor, die zusammen fast die Hälfte der Anlagenkosten ausmachen. Weitere kostenintensive Bauteile sind das Getriebe und der Generator. Zu den Anlagenkosten, die 70 bis 80 Prozent der Anfangsinvestitionen ausmachen, kommen die Investitionsnebenkosten hinzu. Hier sind die Netzanbindung und das Fundament die Hauptkostenverursacher. Ein weiterer Kostenfaktor für Windenergieanlagen sind die Betriebskosten, an denen die Wartungskosten den größten Anteil haben. Auch Versicherungen, Steuern und Pachtgebühren gehören zu den Betriebskosten. Heutige Kalkulationen gehen von Betriebs- und Wartungskosten von 1,5 bis 2 Prozent der Investitionskosten einer Anlage pro Jahr aus. Je länger die Anlage Strom produziert, desto höher werden auch die Betriebs- und Wartungskosten. Moderne Windkraftanlagen sind darauf ausgelegt, zwanzig Jahre lang Strom zu erzeugen. In Windparks reduzieren sich die Wartungskosten je Einzelanlage.

Erlöse

Die Erlöse entstehen laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus der vom Netzbetreiber zu zahlenden Einspeisevergütung für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom. Jede Kilowattstunde (kWh) Strom aus Windenergie wird dabei mit einem festgelegten Betrag vergütet. Aktuell liegt der Vergütungssatz bei 4,92 Cent pro kWh. In den ersten 5 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage gibt es eine zusätzliche Anfangsvergütung in Höhe von 9,20 Cent pro kWh. Der Betrag wird jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt. Offshore-Windenergie wird aktuell mit 3,5 Cent pro kWh vergütet bzw. in den ersten 12 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage mit 13 Cent/kWh. Die Erlöse einer Windenergieanlage hängen stark von deren Auslegung und den Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe ab. Die Erträge sind in der dritten Potenz von der Windgeschwindigkeit abhängig, das heißt bei einer Verdoppelung der Windgeschwindigkeit verachtfacht sich der Ertrag. Daher muss bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit ein großer Wert auf die Zuverlässigkeit des Windgutachtens gelegt werden.

Zukünftige Entwicklung

Besonders durch die stetig gestiegene Größe der Windenergieanlagen sind die Kosten für Strom aus Windenergie in den letzten dreißig Jahren stark gesunken. Von 1980 bis 2000 stieg die Nennleistung einer durchschnittlichen Windenergieanlage von 30 kW auf 1.500 kW - eine Steigerung um das Fünfzigfache. Der Ertrag einer Anlage stieg um das Hundertfache.

Bezieht man die externen Kosten in die Gestehungskosten mit ein - also die gesamten Kosten eines Kraftwerkes über eine bestimmte Laufzeit inkl. Investitionen, Rohstoffen, Umweltauswirkungen und Betrieb -, ist Windenergie schon heute eine der günstigsten Stromquellen. Steigende Kosten für fossile Brennstoffe und der Handel mit CO2 –Zertifikaten - der externe Kosten der Umweltverschmutzung den Verursachern zuordnet - dürften konventionell hergestellten Strom in den nächsten Jahren weiter verteuern, während Strom aus Windenergie durch Weiterentwicklung der Anlagen preiswerter werden dürfte. Damit wird sich die Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen gegenüber konventionellen Kraftwerken weiter erhöhen.

Die Stromerzeugungskosten (auch Stromgestehungskosten genannt) sind abhängig vom Standort sowie der Größe der Windenergieanlage und liegen in Deutschland mit 5 bis 9 ct/kWh in der Höhe von neuen konventionellen Kraftwerken, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden.

Die Renditen von Windenergieanlagen liegen durchschnittlich bei 6 bis 10 Prozent vor Steuern.

Vergütung für Windenergie ab dem 1.1.2012

Technische Universität Kaiserslautern Eckdaten aus einem Energiewirtschaftlichen Seminar vom Mai 2012 Themensteller: Dr. Jürgen E. Blank Verfasser: Skender Berisha Christopher Florczak

Verguetung Windkraft.png

Der Gesetzesgeber gewährt den Investoren von Windkraftanlagen zwei lukrative Anreize, die sie zum Bau neuer Anlagen bewegen sollen, nämlich zum einen der Abnahmezwang erneuerbarer Energien von Seiten der Netzbetreiber zu einem garantierten Abnahmepreis, der sogenannten Einspeisevergütung, die im Folgenden ausführlich erläutert wird und zum anderen die kostenfreie Netzanbindung. Zentrale Grundlage der regenerativen Stromerzeugung in Deutschland ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dieses Gesetz regelt die Stromeinspeisung erneuerbarer Quellen und garantiert deren Investoren/Betreibern eine feste Einspeisevergütung für eine zeitlich begrenzte Laufzeit von 15-20 Jahren. Diese Vergütung stellt jedoch keine staatliche Subvention dar, sie wird vielmehr als eine „verursachergerechte Umlage von Mehrkosten auf die Energieverbraucher“ betrachtet. Die Vergütung erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber direkt an den Anlagenbetreiber. Vergütet wird hierbei lediglich die Einspeisung, nicht der Bau der Anlage, die Inbetriebnahme oder die Produktion.

Nach derzeitigem Stand (EEG2012) sieht die Vergütung für Strom aus Onshore-und Offshore-Windkraftanlagen wie folgt aus:

Onshore-WKA Offshore-WKA Anfangsvergütung (AV) 8,93 ct/kWh 15 ct/kWh für 12 Jahre Grundvergütung (GV) 4,87 ct/kWh 3,5 ct/kWh Degression 1,50% 7% Systemdienstleistungs-Bonus 0,48 ct/kWh (bis 2015) - Repowering-Bonus AV + 0,5 ct/kWh -

Neu installierte Anlagen bekommen zu Anfang einen festgelegten Vergütungssatz (AV+GV), der aber mit den Jahren durch den entsprechenden Degressionswert verringert wird. Die Absicht hinter einer fortlaufenden Degression liegt darin begründet, dass dem Betreiber ein Kostendruck geschaffen wird, der wiederum zu Anreizen führen soll durch technische und wirtschaftliche Optimierung der Windkraftanlagen auf lange Sicht auch ohne Zuschüsse am Markt bestehen zu können. Bezüglich der Vergütung der Onshore-Windkraftanlagen sind Auffälligkeiten in der Entwicklung der letzten Jahre zu beobachten. Man kann daraus folgern, dass mit dem steigendem technologischen Fortschritt und den sinkenden Herstellungskosten, die Vergütungen der Onshore-Anlagen tendenziell weiterhin abnehmen werden. Wurde im Jahr 2009 noch eine Anfangsvergütung von 9,20 ct/kWh vom Netzbetreiber bezahlt, wird dieser Wert bis 2015 auf ca. 8,6 ct/kWh schrumpfen. Ähnlich verhält es sich mit der Grundvergütung, dem Repowering- und dem Systemdienstleistungs-Bonus. Im Gegensatz zu den neuen Onshore-Regelungen besitzen die Offshore-Windkraftanlagen im EEG eine Reihe von Privilegien, die im Vergleich zum EEG 2009 noch weiter zu Gunsten der Anlagenbetreiber ausgeweitet wurden. Neben einer vielfältigeren Varianz der Vergütungsmodelle, die es erlaubt die Laufzeiten und dementsprechend die Vergütungshöhe universal zu handhaben, ist zum Beispiel auch die Einführung einer optionalen Marktprämie hinzugekommen. Diese umfasst mit dem Strommarkterlös, einer Markt- und Managementprämie somit eine nicht zu geringe zusätzliche Vergütungsmöglichkeit. Das beschriebene Vergütungsmodell des EEG basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Mindestpreissystem. Wesentliche Kennzeichen dieses Fördermodells sind unter Anderem die flexible Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsansätzen, die langfristig abgesteckten Rahmenbedingungen für Investitionen, die dauerhafte Sicherheit gewährleisten soll, sowie die Regelungen der Abnahmepflicht erneuerbarer Energien mitsamt des garantierten Abnahmepreises. Dieses Vergütungsmodell hat sich im Gegensatz zu alternativen Fördermodellen, wie dem Quoten- oder Ausschreibungsmodell, nicht nur in Deutschland als äußerst erfolgreich bewährt, es dient mittlerweile weltweit als Vorbild für die Vergütung erneuerbarer Energien.

Wirtschaftlichkeitsanalyse

Jede Diskussion über die Wirtschaftlichkeit einer Windkraftanlage führt über lang oder kurz zu der Frage, was eigentlich Strom aus Wind kostet. In der Praxis gibt es mehrere unterschiedlicher Ansätze dieser Frage nachzugehen. Zum einen gibt es eine Masse an Computersimulationsprogrammen (ALWIN, Greenius u.v.m. die gute Ergebnisse bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse erzielen können, zum anderen gibt es theoretische Konzepte, die auf Basis einer Auswahl wichtigster Kenngrößen die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen analysieren. Den ersten Teil der Analyse bildet die Zusammenfassung der Kostenkomponenten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Standortes und seiner spezifischen Gegebenheiten. Das Ziel dabei ist die Offenlegung der Stromerzeugungskosten bei unterschiedlicher Amortisationszeit (10 und 20 Jahre). Dieser Wert gibt eine Antwort auf die einleitende Frage nach den Kosten für Windstrom. Im zweiten Teil der Analyse wird die Vergütung der Anlagenbetreiber auf Basis der neuesten EEG Novelle ermittelt und den Stromerzeugungskosten gegenübergestellt. Der Vergleich der beiden Komponenten spiegelt dann das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsanalyse wieder. Aus diesem Wert lässt sich anschließend folgern, ob dieser zugrunde liegende Anwendungsfall sich als rentables oder finanzielles Risiko erweist. In diesem Beispiel wird eine mittelgroße Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 500kW und einem Rotordurchmesser von 40m untersucht. Zugrunde liegen fortan die einzelwirtschaftlichen Kosten (Investitionskosten + Jährliche Kosten), der Standort mit seinen spezifischen Gegebenheiten sowie die jährliche Energielieferung abzüglich technisch bedingter Verluste.

Die entscheidende Größe der Stromerzeugungskosten lässt sich aus den gegebenen Werten wie folgt berechnen: 1. Gesamte Investitionskosten * durchschnittliche Annuität = > Kapitaldienst a. Unter der Annuität ist eine regelmäßig, zumeist jährlich fließende Zahlung zu verstehen, die sich aus den Faktoren Tilgung und Zins zusammensetzt ist (hier: 8,72%). 2. Kapitaldienst + Betriebskosten => Jährlichen Kosten a. Der Kapitaldienst bezeichnet in diesem Kontext die Gesamtbelastung des Kreditnehmers (hier: Anlagenbetreiber) aus der Gesamtheit aller aufgenommenen Kredite (hier: 45344€). 3. Jährliche Kosten / verlustbereinigte jährliche Energielieferung => Stromerzeugungskosten

Wirtschaftlichkeitsberechnung Windkraft.png

Bei einer in der Realität üblichen Lebensdauer der Anlage von etwa 20 Jahren, die man als Kalkulationsfixpunkt setzt, erhält man für die Stromerzeugungskosten nach einer stark vereinfachten Rechnung einen Wert von 0,065€/kWh. Für den Selbstbezug von Windenergie wäre dieser Wert ein vergleichsweise günstiger. Doch sind die Anlagenbetreiber hauptsächlich am Erlös der erzeugten regenerativen Energie interessiert. Vergleicht man im zweiten Teil der Wirtschaftlichkeitsanalyse diesen Kostenpunkt mit dem Vergütungssatz des EEG (0,082€/kWh) stellt sich eine positive Differenz von 0,017€/kWh heraus. Hochgerechnet auf den exakten Zeitpunkt der Amortisation würde ein durchaus lohnendes Geschäft entstehen. Nach 11-12 Jahren würde die Windkraftanlage durch ihre entstehenden Erträge gedeckt werden. Demnach würde ein Investor bei begutachten dieser Analyse zum Entschluss kommen, die Windkraftanlage zu bauen. [13]

Quellen

  1. Quelle: Bayerischer Windatlas
    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Stand August 2010
  2. www.solarenergie-windernergie.de
  3. Bayerischer Windatlas
    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
    Stand August 2010
  4. Windkrafterlass Bayern
    Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)
    Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011
  5. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) Bundesumweltministerium (BMU)
    Konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung *
    (Grundlage: Entwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011 – BT-Drucks. 17/6071 und Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2011 – BT-Drucks. 17/6363)
  6. Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) / IWR.de GmbH
    Verantwortlich/Leitung/Geschäftsführung: Dr. Norbert Allnoch, Soester Str. 13, D-48155 Münster Christian Bücherl, Hohenbrunner Straße 11, 81825 München
  7. Windkrafterlass Bayern, Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)
  8. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ([1]); Förderdatenbank: Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU
  9. www.wind-energie.ch, www.energieschweiz.ch
  10. http://www.eeg-aktuell.de/wpcontent/uploads/2011/06/Kurzgutachten-WVW_BWE_2011-06-23.pdf
  11. http://kurztutorial.info/windkraft/wind-leistung/energie.htm
  12. Quelle: 2012 Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
  13. [2]