BY:Landkreis Starnberg/Kreisparteitag 2013.1/Anträge/S-01

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Kreisverband Starnberg von Nils.

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Titel = formelle Satzungsänderung
Änderungsantrag Nr.
S-01
Beantragt von
Nils
Betrifft
Satzung KV Starnberg / Abschnitt D; Paragraph Nr. 13-16
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in der Kreissatzung den Abschnitt D zu ändern, so daß dieser in Zukunft Abschnitt C lautet, damit eine durchgehende Formulierung vorhanden ist.

Begründung

Es entsteht eine durchgehende Formatierung.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

Abschnitt D: Schlussbestimmungen

§ 13 – Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 14 – Finanzen

  1. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
  2. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
  3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
  4. Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
  5. Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.

§ 15 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 16 – Nachrangigkeit der Satzung

  1. Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
  2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.



Neue Fassung

Abschnitt C: Schlussbestimmungen

§ 13 – Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 14 – Finanzen

  1. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
  2. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
  3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
  4. Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
  5. Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.

§ 15 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 16 – Nachrangigkeit der Satzung

  1. Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
  2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

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