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Infos zur Widerspruchsmöglichkeit gegen Melderegisterauskünfte

Meldegesetz Bayern, 8. Dezember 2006

Art. 3 - Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  17. Übermittlungssperren,
  18. Sterbetag und -ort.

Art. 31 - Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und andere als die in Art. 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen können von den Meldebehörden Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohner verlangen (einfache Melderegisterauskunft). 2 Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der nach Art. 3 Abs. 1, ausgenommen Nrn. 7 und 9, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für den Vor- und Familiennamen oder frühere Namen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen kann, und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

(3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat; die Meldepflichtigen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Links

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

  • Ausführlichere Hintergrundinformationen - http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
  • Förderalismusreform - Bund hat für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
  • April 2008 - Entwurf für Bundesmeldegesetz - wurde nicht verabschiedet aufgrund von Bedenken des Datenschutzbeauftragten
  • Drucksache 17/7746 vom 16. November 2011, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) - erste Fassung eines Bundesmeldegesetzes dem Bundestag
  • Ursprünglicher Gesetzesentwurf enthielt Einwilligungserklärung

Nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 ist bei der Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eine Erklärung abzugeben, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden, da ansonsten eine Auskunft nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich ist. Hierdurch wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Meldepflichtigen gestärkt. Es entsteht daraus eine Belastung für die Wirtschaft in Höhe von 15 833 Euro jährlich.

Verboten sein soll es Meldedaten für Werbung oder Adresshandel zu verwenden, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder der Betroffene dagegen Widerspruch eingelegt hat. Dies soll aber nicht gelten, wenn die Informationen nur verwendet werden, wenn bereits vorhandene Daten bestätigt oder berichtigt werden sollen. Der Widerspruch wäre damit wirkungslos. Aktuelle Adressdaten könnten insbesondere in Zusammenhang mit der elektronischen Auskunft von Adresshändlern einfach beschafft werden.

  • Verabschiedung in 3. Lesung im Bundestag am 28. Juni 2012
  • EM-Halbfinale Deutschland - Italien
  • Es waren nur 27 Bundestagsabgeordnete anwesend bei der Abstimmung - vgl. Videoaufzeichnung
  • Die Reden der Mitglieder des Bundestags wurden lediglich zu Protokoll gegeben
  • Die 2. und 3. Lesung inklusive Abstimmung dauerte nur ein paar Minuten
  • Bundestag war gar nicht beschlussfähig. Es müssen mindestens 50% der 620 Abgeordneten anwesen sein.
  • Die Prüfung der Beschlussfähigkeit muss aber explizit von einer Fraktion beantragt werden
  • Bundesrat hat mittlerweile das Gesetz gestoppt - Es soll nachgebessert werden.