BY:Landkreis München/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 - Allgemeines
- 2 §2 - Akkreditierung
- 3 §3 - Versammlungsämter
- 4 §4 - Abstimmungs- und Wahlordnung
- 5 §5 - Anträge
- 6 §6 - Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung
- 6.1 §6a - Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 6.2 §6b - Antrag auf Alternativantrag
- 6.3 §6c - Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 6.4 §6d - Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 6.5 §6e - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 6.6 §6f - Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers
- 6.7 §6g - Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
- 6.8 §6h - Antrag auf Zulassung des Gastredners
- 6.9 §6i - Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 6.10 §6j - Antrag auf Ende der Rednerliste
- 6.11 §6k - Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 6.12 §6l - Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen
- 6.13 §6m - Antrag auf geheime Abstimmung
- 6.14 §6n - Antrag auf Auszählung
- 6.15 §6o - Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 6.16 §6p - Antrag auf getrennte Wahl
- 6.17 §6q - Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
§1 - Allgemeines
- Diese Geschäftsordnung (nachfolgend GO) gilt für Mitgliederversammlungen (nachfolgend Versammlung) des Gebietsverbandes.
- Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
§2 - Akkreditierung
- Die Anzahl anwesender Mitglieder mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungsmitglieder mitzuteilen. Nur Mitglieder, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. (GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)
- Möchte ein Mitglied die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungsmitgliedern ab und verliert somit sein Stimmrecht.
- Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
§3 - Versammlungsämter
- Die Versammlungsämter werden zu Beginn der Versammlung gewählt.
- Tritt ein Mitglied von seinem Versammlungsamt zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird das Amt umgehend von der Versammlung neu gewählt.
- Ist ein Versammlungsamt nicht besetzt, so übernimmt der Vorsitzende des Vorstands des zuständigen Gebietsverbands oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied kommissarisch das Amt bis zu dessen Besetzung.
§3a - Versammlungsleiter
- Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet. Nach der Wahl des Versammlungsleiters stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
- Die Versammlung kann Stellvertreter für den Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen. Der Vertreter kann die Leitung an einen anderen Stellvertreter übergeben. Ein Wechsel der Versammlungsleitung wird angekündigt.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. (GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners)
- Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
- Der Versammlungsleiter kann freiwillige Mitglieder dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
- Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Beschlüssen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist oder vom Versammlungsleiter beauftragt wird.
§3b - Protokollführer
- Die Protokollführer fertigen ein schriftliches Protokoll der Versammlung an.
- Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift der Protokollführer, der Versammlungsleitung, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden des Gebietsverbandes oder dessen Stellvertreter beurkundet. Das Protokoll muss binnen einer Woche veröffentlicht werden. Das Protokoll muss insbesondere folgendes enthalten:
- die behandelten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut;
- die Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge);
- das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfanden.
§3c - Wahlleiter
- Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der folgende Aufgaben durchführt:
- Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen;
- Wahlen von Bewerbern zu Volksvertretungen;
- geheime Abstimmungen.
- Sind keine in (1) genannte Wahlen für die Versammlung vorgesehen, so kann die Versammlungsleitung auf die Wahl eines Wahlleiters verzichten.
- Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat.
- Die Versammlung kann Stellvertreter für den Wahlleiter wählen. Der Wahlleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen.
- Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für geheime Abstimmungen von Anträgen.
- Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl;
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl;
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl;
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl;
- das Entgegennehmen der Stimmzettel;
- das Auszählen der Stimmen;
- Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl;
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen;
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
- Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für eine Wahl kandidieren dürfen, bei der sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. (GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers)
- Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§4 - Abstimmungs- und Wahlordnung
§4a - Allgemeines
- Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht ein Gesetz, die Satzung, diese GO oder die Versammlung etwas anderes bestimmt.
- Sofern nicht anders vorgegeben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Eine einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
- Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung gut unterscheidbar als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen fragt der Versammlungsleiter nacheinander nach Ja- und darauf nach Nein-Stimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder zeigen dabei für den Wahlleiter klar erkenntlich höchstens bei einer Abfrage die jeweils gewünschte Stimmkarte, wenn diese mit ihrer Stimme übereinstimmt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
- Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. (GO-Antrag auf geheime Abstimmung)
- Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss entweder "Ja" oder "Nein" ausgewählt werden.
- Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen.
- Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. (GO-Antrag auf Auszählung)
- Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
- Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
- Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. (GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung)
- Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§4b - Kandidatur
- Für die Wahlen kann sich jedes Mitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
- Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
- Jedem Kandidaten ist die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung zu gewähren.
§4c - Wahlen
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
- Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
- Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
- Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
- Wird der Kandidat bei Abs. 4 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4d durchsetzt.
§4d - Wahlen mehrerer gleichartiger Ämter
- Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen. (GO-Antrag auf getrennte Wahl)
- Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
- Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. (GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge)
§4e - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- Für Nominierungs-Versammlungen zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten abweichend folgende Regeln:
- Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie versichern dabei an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Form und Datum ihrer Ladung;
- Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
- Gang der Wahlen und Abstimmungen;
- Ergebnis der Nominierungswahlen.
§4f - Abstimmungen über Anträge
- Ob Anträge sich gegenseitig ausschließen, entscheidet der Wahlleiter. Durch einen (GO-Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen) kann diese Entscheidung durch einen eigenen Vorschlag ersetzt oder verändert werden.
- Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmenanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3.
- Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend §4a dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
- Kommt es zu einer geheimen Abstimmung von zwei oder mehr Anträgen, die sich gegenseitig ausschließen, so findet abweichend zu Absatz (1) bis (3) nur ein Wahlgang statt. In diesem Wahlgang werden im Akzeptanzwahlverfahren alle Anträge zur Abstimmung gestellt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Der Antrag mit den meisten Ja-Stimmen gilt als angenommen, falls mit den Ja-Stimmen die Mehrheiten erreicht werden, die durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz gefordert werden.
§5 - Anträge
§5a - Allgemeine Anträge an die Versammlung
- Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Nach der Aussprache hat der jeweilige Antragsteller das Recht in einer Schlussrede auf die Wortbeiträge zu seinem Antrag einzugehen.
- Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
- Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.
- Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist
- Auf dem Parteitag nicht behandelte Anträge verfallen.
§5b - Anträge auf Änderung der Satzung
Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend.
§5c - Anträge auf Änderung des Programms
Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend.
§5d - Anträge zur Geschäftsordnung
- Jedes Mitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- Anträge, die ohne Abstimmung genehmigt werden müssen, werden umgehend von der Versammlungsleitung ausgeführt.
- Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. (GO-Antrag auf Alternativantrag). Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
- Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
- Es sind nur die in §6 aufgeführten Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig.
§6 - Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung
§6a - Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
- Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind schriftlich zu stellen.
§6b - Antrag auf Alternativantrag
§6c - Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
- Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen.
§6d - Antrag auf Vertagung der Sitzung
Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.
§6e - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
§6f - Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers
§6g - Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
Der Antrag muss von 3 Mitgliedern unterstützt werden und wird ohne Abstimmung angenommen.
§6h - Antrag auf Zulassung des Gastredners
§6i - Antrag auf Begrenzung der Redezeit
Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
§6j - Antrag auf Ende der Rednerliste
- Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.
- Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
- Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§6k - Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jedes Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Der Antrag wird ohne Abstimmung angenommen.
- Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Mitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.
§6l - Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen
§6m - Antrag auf geheime Abstimmung
Eine geheime Wahl wird auf Antrag eines Stimmberechtigten angenommen. Bei Abstimmungen über Anträge wird der Antrag mit der Zustimmung von drei Stimmberechtigten angenommen. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
§6n - Antrag auf Auszählung
Der Antrag muss von 3 Mitgliedern unterstützt werden und wird ohne Abstimmung angenommen.