BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Landkreis_München von Thomas. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landkreis_München/Antragsfabrik. |
- Titel = Korrekturen an Mitgliederentscheiden
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- Thomas
- Betrifft
- Satzung des Kreisverbands München-Land / §5, §8
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, in der Satzung Abschnitt A
- §5 (1) durch "Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Mitgliederentscheidskommission." zu ersetzen;
- in §8a(1) Satz 1 hinter "kann ein Mitgliederentscheid" die Worte "oder eine Mitgliederbefragung" einzufügen;
- in §8a(1) Satz 2 hinter "dem Parteitag vorbehalten sind" die Worte "oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen" einzufügen;
- in §8a(2) Satz 2 "steht einer Entscheidung des Parteitages gleich" durch "steht einer Entscheidung dessen Parteitages gleich" zu ersetzen;
- in §8a(3) Satz 5 zu entfernen;
- §8a(4) wie folgt zu ersetzen:
Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
- §8a(5) wie folgt zu ersetzen:
Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.
- in §8a(6) Satz 1 hinter "auf Beschluss des Vorstandes" die Worte "oder des Parteitages" einzufügen und in Satz 4 den Teilsatz ", oder wenn die Hälfte der Teilnehmer aller erfolgreichen Mitgliederbegehren zum jeweiligen Mitgliedsentscheid ihre Unterstützung widerruft" zu entfernen;
- §8a(7) wie folgt zu ersetzen:
Paragraph §8 gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren, Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen, regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.
- §8b(4) zu entfernen und §8b(3) wie folgt zu ersetzen:
Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies in der MEO zugelassen ist, so soll die Abstimmung auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.
- in §8c(3) Satz 3 durch "Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden" zu ersetzen;
- Begründung
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind, gelten als Mitgliederbefragung.
Der Gebietsverband stellt der MEK die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Mittel zur Verfügung.
Quoren für Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheide werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist ein zu dem Zeitpunkt der Teilnahme stimmberechtigtes Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme in elektronischer oder Textform erklärt hat. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.
Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ihre Unterstützung für einen Antrag in Textform oder elektronisch bekundet und nicht widerrufen hat. Mitgliederbegehren können für Mitgliederentscheide sowie für die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages und zur Aufforderung des Vorstandes zum Zusammentritt und Beschäftigung mit aktuellen Fragestellungen eingesetzt werden.
Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids ist nur dann gültig, wenn sich mindestens der dem festgelegtem Quorum entsprechende Anteil der Teilnahmewilligen an diesem beteiligt hat und eine eindeutige Entscheidung erreicht wurde. Ansonsten wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies zugelassen ist, so wird die Abstimmung auf dem nächsten Parteitag geheim durchgeführt.
Hiermit werden ein paar Kleinigkeiten korrigiert, die sich seit der ersten Version ergeben haben:
- sprachliche Ungenauigkeiten ausgeräumt
- die Mitgliederentscheidskommission wird als Organ deklariert
- Abstimmungsquorum abgeschafft
- Details in die Mitgliederentscheidsordnung verschoben
- der Parteitag kann einen Mitgliederentscheid initiieren
- Geheime Abstimmungen auf Parteitagen flexibler gestaltet
- Durchwirkung auf zukünftige Ortsverbände
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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