BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Gewerbesteuer abschaffen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Positionspapier (im Entwurfsstadium) für den BY:Landkreis_München von Daniel Seuffert.

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Positionspapier Antrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Daniel Seuffert
Titel 
Abschaffung der Gewerbesteuer
Antrag

Wir fordern die Abschaffung der Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer wurde in vielen Ländern Europas bereits abgeschafft oder existierte noch nie. Die Gewerbesteuer ist ein Wettbewerbshindernis sowohl innerhalb von Deutschland als auch Europa und verursacht durch ihre komplizierte Berechnung einen überproportionalen Aufwand. Zudem ist die Gewerbesteuer ungerecht weil sie Freiberufler wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw. und Vermieter nicht betrifft. Diese Entscheidung wer Gewerbesteuer bezahlt und wer nicht durch die sog. "Katalogberufe" ist höchst umstritten und ungerecht.

Die Gewerbesteuer (geläufige Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes erhoben. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen. Diese Entwicklung allein zeigt wie widersinnig der bisherige Reformprozeß war.

Die Gewerbesteuer ist sehr wichtig für die Gemeindefinanzierung. Das Steueraufkommen wird auf Bund, Länder und Kommunen verteilt. Eine Abschaffung sieht vordergründig nach einer großen Umwälzung in der Gemeindefinanzierung aus und wird gerne als Begründung genommen Reformen der Gewerbesteuer abzuschmettern. Dies ist aber nicht richtig durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer: Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen (bis 2007 des 1,8-fachen) Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Obergrenze ist die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer damit für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst ab einem Hebesatz von 380 % (bis 2007 ca. 180 %).

Die Gewerbesteuer hat ein Gesamtvolume von etwas über 40 Mrd. Euro pro Jahr. Nach der Anrechnung bei der Einkommensteeur verbleiben weniger als 10 Mrd. Euro effektiv. Eine Änderung der Verteilung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie eine Reform der Erbschaftssteuer (nur 4,5 Mrd. Euro Erbschaftsteuer bei 250 Mrd. Euro Erbschaftsvolumen pro Jahr) wäre vollkommen ausreichend um die Reform gegen zu finanzieren.







Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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