BY:Landkreis Eichstätt/Stimmkreis 114/Plakatierung/Gemeinden LTW BTW 2013
Inhaltsverzeichnis
Städte in Eichstätt
Beilngries
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 3.8.13/10.8.13 |
Plakatierungsrichtlinie | Plakatierung mit Plakatständer bis DIN A0; Im Stadtgebiet Beilngries 5 Plakate; in den Ortsteilen (Amtmannsdorf, Arnsbuch,Schbuch,Biberach, Egolsdorf, Grampersdorf, Hirschberg, Irfersdorf, Kaldorf, Kevenhüll, Kirchbuch, Kottingwörth, Leising, Litterzhofen, Neuzel, Oberndorf, Paulushofen, Wiesenhofen, Wolfsbuch) je 1 Plakat |
Genehmigung | Nicht Nötig |
Eichstätt
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Märkte in Eichstätt
Altmannstein
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Dollnstein
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Gaimersheim
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Kinding
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | garnicht |
Plakatierungsrichtlinie | der Markt Kinding lehnt grundsätzlich die Aufstellung von Werbeträgern ab, da im Einzugsbereich der BAB-Anschlussstelle bereits mehr als genug nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen angebracht werden und wir als Staatlich anerkannter Erholungsort die Werbeflut eindämmen wollen.
Auf den teilweise vorhandenen Anschlagtafeln können Sie jedoch gerne Ihre Plakate unterbringen. |
Genehmigung |
Kipfenberg
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie | Sie für die kommenden Wahlen Wahlplakate aufstellen und plakatieren können. Die Plakate können an den üblichen Stellen aufgestellt werden. Eine gesonderte Genehmigung hierzu ist nicht erforderlich |
Genehmigung | Nicht Nötig |
Kösching
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Mörnsheim
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl |
Plakatierungsrichtlinie | Ortsteilen Mörnsheim, Mühlheim, Altendorf, Haunsfeld und Ensfeld max. je zwei Plakattafeln an zentralen Stellen platziert werden können, um das Ortsbild nicht zu stark zu beeinträchtigen.
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Genehmigung | Nötig (erteilt) |
Nassenfels
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 1.8.2013 |
Plakatierungsrichtlinie | Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich.
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Genehmigung | Nicht Nötig |
Pförring
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Titting
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 6 Wochen vor der Wahl |
Plakatierungsrichtlinie | bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir mit, dass unsererseits keine Einwände gegen das Aufstellen von max. 4 Plakaten (DIN A 1) in Titting und je 1 Plakat in jedem Gemeindeteil für die o. g. Wahl bestehen, wenn die nachstehenden Auflagen beachtet werden.
Ø Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern. Ø Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren. Ø Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, genügen. Ø Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. Ø Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt und es dürfen keine Löcher gegraben werden. Ø Die Werbeträger werden um Straßenlampenmasten, um Bäume oder Pfosten von Verkehrsschildern des ruhenden Verkehrs (z. B. mittels Kabelbindern oder Draht) befestigt. Hierdurch dürfen keine Beschädigungen entstehen. Ø Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, sind sie instandzusetzen. Ø Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens versehen sein. Ø Der Bereich um den Werbeträger ist nach Abbau im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Ø Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. Ø Die Werbeträger dürfen frühestens 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werdenu nd müssen unverzüglich nach der Wahl wieder entfernt werden. Andere evtl. erforderliche Genehmigungen werden durch dieses Schreiben nicht ersetzt. |
Genehmigung |
Wellheim
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Gemeinden in Eichstätt
Adelschlag
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 1.8.2013 |
Plakatierungsrichtlinie | Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich |
Genehmigung | Nicht Nötig |
Böhmfeld
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Buxheim
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | zeithnah |
Plakatierungsrichtlinie | Ortsüblich werden Plakatierungen für 5 Standorte im Gemeindegebiet Buxheim (3 Standorte in Buxheim, 2 Standorte im Ortsteil Tauberfeld) genehmigt.
Der Standort der Plakate ist so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen (z.B. durch eingeschränkte Einsichtnahme in Straßenkreuzungen) entstehen. Die Plakate können antragsgemäß zeitnah zum Wahltermin aufgestellt und abgebaut werden und sind materialgerecht zu entsorgen!
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Genehmigung | Nötig (erteilt) |
Denkendorf
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 8 Wochen vor der Wahl |
Plakatierungsrichtlinie | Als Grundlage für die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen usw. ,wird seitens der Gemeinde jedoch die Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.13 Az. IC2-2116.1-0 inhaltlich Anwendung finden.
Das Aufstellung von Plakaten sollte weitergehend dann auch, wie allgemein üblich, auf 6 – 8 Wochen vor dem Wahltermin eingeschränkt werden. Der Abbau dann innerhalb 1 Woche nach der Wahl. Insbesondere sollte bei der Plakatierung ebenso darauf geachtet werden, dass Kreuzungs- und Sichtdreieicke sowie der Bereich um Kirchen und Denkmäler freigehalten wird. Die Anzahl der Plakate sollte dabei auch auf „gesundes Maß“ beschränkt werden, da andere Parteien und Gruppierungen ebenfalls plakatieren möchten.
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Genehmigung |
Egweil
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 1.8.2013 |
Plakatierungsrichtlinie | Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich. |
Genehmigung | Nicht Nötig |
Eitensheim
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Großmehring
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | viertel Jahr vorher (also ab JETZT) |
Plakatierungsrichtlinie | gemäß Art. 18 BayStrWG die Erlaubnis zum Aufstellen von 10 Plakatständern bis zur Größe DIN A 0 im Gemeindebereich Großmehring, einschließlich der Ortsteile. |
Genehmigung | Nötig |
Hepberg
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | 8 Wochen vor der Wahl |
Plakatierungsrichtlinie | Nach Plakatierungsrichtlinie; Die Frau am Teleon meinete in Hepberg wirds wohl recht voll schon sein. Aber es Dürfen alle Parteien gleichzeitig anfangen. |
Genehmigung | Nötigwird Big be per Post zugestellt |
Hitzhofen
Richtlinie angefragt von: | Big be |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | Poststelle |
Ab wann darf Plakatiert werden: | Hinsichtlich des Aufstellungszeitraumes ist der enge zeitliche Zusammenhang mit der Wahl zu wahren. Die allgemeine Wahlwerbung wird erfahrungsgemäß ca. 3 -4 Wochen vor dem Wahltermin einsetzen |
Plakatierungsrichtlinie |
Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Information f. Parteien und Wählergruppierungen im Zusammenhang mit Plakatwerbung Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern v. 13. 02.2013 Az.: IC2-2116.1-0) Allgemeines: Für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Gehwegen ist kein besonderes Verfahren erforderlich. Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben. Werden Plakate an Straßenbestandteilen (Art. 2 BayStrWG) angebracht oder Plakatständer, z.B. auf dem Gehweg, aufgestellt ist Folgendes zu beachten:
tungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwech-selt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn die sich auf den ruhenden Vekehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.
darstellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
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Genehmigung | Nicht Nötig |
Lenting
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Mindelstetten
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Oberdolling
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Pollenfeld
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Schernfeld
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Stammham
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie | die Gemeinde Stammham hat keine eigene Verordnung betreffend Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen erlassen.
Die Gemeinde Stammham verweist diesbezüglich auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0 (Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden); Fundstelle: AIIMBl 2013, S. 52, ber. S. 139. Wir dürfen um Beachtung der Bestimmungen der vorgenannter Bekanntmachung bitten. |
Genehmigung |
Walting
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Wettstetten
Richtlinie angefragt von: | |
Richtlinie angefragt am: | |
Gemeindeverwaltung (Kontakt) | ... |
Ab wann darf Plakatiert werden: | ... |
Plakatierungsrichtlinie |
1.)... |
Genehmigung |
Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
Stadt/Gemeinde | Auflagen/Verordnungen | |
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1 | Adelschlag | Regelung |
2 | Altmannstein | Anfrage per Mail am 21.6.13 |
3 | Beilngries | Regelung |
4 | Böhmfeld | siehe Eitensheim |
5 | Buxheim | Regelung |
6 | Denkendorf | [[BY:Landkreis_Eichstätt/Stimmkreis_114/Plakatierung/Gemeinden_LTW_BTW_2013#Denkendorf|]] |
7 | Dollnstein | Anfrage per Mail am 22.6.2013 |
8 | Egweil | Regelung |
9 | Eichstätt | 6 Wochen vor der Wahl; nicht an Baudenkmälern unter Denkmalschutz plakatieren [1] |
10 | Eitensheim | Anfrage per Mail am 21.6.2013 |
11 | Gaimersheim | das Wichtigste: 1,5 m von Straße bei Ortsduchfahrtsstraßen weg, nicht an Verkehrsschildern montieren [2] |
12 | Großmehring | gemäß Art. 18 BayStrWG die Erlaubnis zum Aufstellen von 10 Plakatständern bis zur Größe DIN A 0 im Gemeindebereich Großmehring, einschließlich der Ortsteile.Regelung |
13 | Hepberg | Regelung |
14 | Hitzhofen | Regelung |
15 | Kinding | Regelung |
16 | Kipfenberg | Regelung |
17 | Kösching | angefragt, Antwort: Insgesamt 3 Plakate... nochmal nachgefragt, ob das wirklich stimmt ;) |
18 | Lenting | ab 6 Wochen vor der Wahl; ein Woche nach der Wahl abhängen, sonst 50€ Gebühr für Entfernung; bis 20 Plakate DinA0 zugelassen; Technische Bestimmungen: [3] |
19 | Mindelstetten | siehe Pförring |
20 | Mörnsheim | Regelung |
21 | Nassenfels | Regelung |
22 | Oberdolling | siehe Pförring |
23 | Pförring | Anfrage per Mail am 21.6.13 poststelle@vg-pfoerring.de |
24 | Pollenfeld | nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt |
25 | Schernfeld | nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt |
26 | Stammham | Anfrage per mail am 21.6.2013 |
27 | Titting | Regelung |
28 | Walting | nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt |
29 | Wellheim | keinen Emailkontakt gefunden muss noch angerufen werden |
30 | Wettstetten | angefragt (seit zwei Monaten keine Antwort - noch mal nachgehakt am 10.4.) |