BY:Landesparteitag 2013.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung 004
Antragstitel
Zusammensetzung des Landesvorstandes + Beisitzer Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Es wird beantragt Absatz 1 des §9a der Satzung folgendermaßen neu zu fassen:
Antragsbegründung
Dieser Antrag definiert einen Vorstand, der aus einigen zumindest zu wählenden Mitgliedern besteht und vom Landesparteitag um weitere Mitglieder erweitert werden soll. Die sechs zumindest zu wählenden Posten sind essenziell bzw. gesetzlich ohnehin vorgeschrieben.
Es ist vorgesehen, dass der Landesparteitag diese Zusammensetzung erweitert. Deshalb wird dies ausdrücklich in der Satzung dokumentiert. Das Amt des politischen Geschäftsführers ist nicht in der essenziellen Besetzung des Vorstands enthalten. Denn dessen Rolle bietet zum einen einen hohen Grad an Ausgestaltungsspielraum und enthält zum anderen sehr unterschiedliche, durchaus aufteilbare Aufgaben. Beispiele dafür sind Pressearbeit, Förderung der programmatischen Arbeit, Bündnisarbeit, die Leitung von Geschäftsstellen oder die Vorbereitung von Wahlkämpfen. Das hindert uns natürlich nicht daran, einen oder mehrere Vorstandsposten für diese Aufgaben zu beschließen. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass der Parteitag auf die Anforderungen an den Vorstand oder die Kandidatenlage reagieren kann, indem er mehr oder spezielle Vorstandsposten beschließt. Ein Beispiel: für den derzeitigen Vorstand wurde ein stellvertretender Schatzmeister in die Satzung geschrieben. Die Diskussion um die Beibehaltung dieses Postens beinhaltet potenziell die Notwendigkeit einer Satzungsänderung. Diese setzt eine 2/3-Mehrheit voraus und unterliegt einer Antragsfrist. Für die Vorstandswahl ist unabhängig vom Angebot an Kandidaten und von den Bedürfnissen der Gliederung eine einfache Mehrheit nötig. Ist die Mehrheit der Meinung, dass kein solches Vorstandsmitglied nötig ist oder kein Kandidat für diese Aufgabe geeignet ist, sollte der Parteitag ein solches Vorstandsmitglied nicht wählen müssen. Zudem fördert diese Regelung die Diskussion im Vorfeld, welchen Anforderungen der gewählte Vorstand entsprechen soll und welche Kandidaten für welche Aufgaben geeignet sind. Die Bewerber treten so stärker mit ihren Fähigkeiten und ihrer Eignung an und nicht nur für ein bestimmtes Amt. Desweiteren kann der Parteitag auch stärker in die Zuständigkeiten und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands einwirken. Die Änderung der Zusammensetzung vor der letzten Wahl des Landesvorstands aufgrund von Problemen in der Verwaltung zeigt, dass es einen situativen Bedarf nach einer Ergänzung des Vorstands geben kann. Diese Zusammensetzung kann etwa vor anstehenden Wahlkämpfen angepasst werden. Auch verschiedene Untergliederungen kennen diese Methode, beispielsweise bestimmt der Bezirksverband Mittelfranken die Anzahl seiner Beisitzer per Abstimmung. Da die für den Landesverband besonders relevanten öffentlichen Wahlen gerade erst vorbei sind, besteht auch zeitlich genug Raum, um dieses Konzept zu erproben. Nachteilig wirkt sich aus, dass die Zusammensetzung des Vorstands nicht statisch ist. Dadurch ergeben sich erst im Zuge der Vorstandswahl dessen Größe und die zu besetzenden Ämter. So kann für Kandidaten ein höheres Maß an Ungewissheit im Vorfeld der Wahl entstehen. Jedoch ist auch durch mögliche Änderungen an der Satzung bereits heute eine gewisse Unsicherheit gegeben. Solche Änderungen sind zwar durch eine Frist und die notwendige 2/3-Mehrheit beschränkt, was allerdings auch für Bewerber auf noch nicht existente Vorstandspositionen eine höhere Hürde darstellt. Desweiteren wirkt der Beschluss über die Zusammensetzung des Vorstands möglicherweise wie ein Vorentscheid auf die Wahl der Vorstandsmitglieder. Ein für einen Kandidaten passender oder maßgeschneiderter Posten erhöht dessen Wahlchancen. Jedoch formuliert der Parteitag durch die Zusammensetzung auch seine Anforderungen an den Vorstand. Legt er dabei Schwerpunkte, ist die Wahl passender Kandidaten nur gerechtfertigt. Schafft der Parteitag einzelnen Kandidaten ihr "Wunsch-Amt" und wählt diese anschließend auf diese Posten, so wäre die Wahl dieser Person auch unter anderen Umständen sehr wahrscheinlich gewesen. Gruppe
Zuständigkeit
Datum der letzten Änderung
16.10.2013 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- Für den Landesvorstand sollte ein Jugendvertreter gewählt werden.
Der Jugendvertreter wird von einer Mitgliederversammlung der Bayerischen Jungen Piraten in geheimer Wahl bestimmt und vom Landesparteitag bestätigt, ebenfalls in geheimer Abstimmung. Wird die Bestätigung versagt, oder machen die Jungen Piraten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Posten bis auf weiteres vakant, ohne dass sich dies negativ auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands auswirkt. Der Jugendvertreter muss Mitglied des Bayerischen Landesverbandes der Piratenpartei sein. Thomas G. Weigert
- Zunächst mal könnte man mit diesem Antrag ein solches Vorstandsmitglied beschließen. Meiner Meinung nach wäre es aber besser, wenn die Jupis in Bayern selbst jemanden bestimmen, der sich um die Zusammenarbeit mit dem LV kümmert. CEdge
Diskussion
+ das ist richtig, weil
- — das sehe ich anders, da
- + du irrst, denn
- Ο ist das denn wirklich so?
— x trifft nicht zu, da
- + doch das trifft zu, weil
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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