BY:Landesparteitag 2013.2/Antragsfabrik/Bundesprogramm 001
Antragstitel
Verbot der Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmale Antragsteller
Antragstyp
Bundesprogramm Antragstext
Es wird beantragt folgende Erweiterung des Grundsatzprogramms einem der nächsten Bundesparteitage zu empfehlen (ggf. modulare Abstimmung): Modul 1:
Modul 2:
Modul 3:
Antragsbegründung
Dieser Antrag setzt eine auf dem LPT 2013.1 in Unterhaching begonnene Diskussion fort. In der Stellenbesetzung vakanter Positionen zum Beispiel im Öffentlichen Dienst können Personen, die nach Durchlaufen des Auswahlverfahrens bereits zur Einstellung vorgesehen waren, lediglich aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts wieder abgewiesen werden, obwohl zur Ausübung dieser Tätigkeiten keine bestimmten Anforderungen an Körpergröße oder Gewicht bestanden. Dies betrifft nicht nur die Frage einer Verbeamtung, sondern wird immer häufiger auch bei Tarifbeschäftigten praktiziert. Als Ablehnungsgrund können manchmal nur minimale Abweichungen von der Norm genügen. Der LPT 2013.1 vertrat unter anderem die Ansicht, diese Form der Benachteiligung sei bereits durch bestehende Gesetze geregelt. Dem ist nicht so. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beinhaltet in §1 nicht den Begriff der "körperlichen Merkmale", so dass hier rechtlich keine Diskriminierung vorliegt. Dem Antragsteller liegt ferner ein Gutachten des Bundesministeriums des Inneren vor, welches argumentiert, die Nichteinstellung von Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts sei grundsätzlich mit dem Grundgesetz verträglich. Kapitel III, Artikel 21 (1) der EU-Charta der Grundrechte verbietet in seinem Wortlaut jedoch eine "Diskriminierung aufgrund von genetischen Merkmalen". Ob auch Körpergröße oder Gewicht hierunter verstanden werden können, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch weisen einige Anhaltspunkte in diese Richtung. Blicken wir zum Vergleich ins Ausland: In Andalusien und Kalifornien wird zur Zeit debattiert, ob die Breite der Sitze in öffentlichen Verkehrsmitteln übergewichtige Personen diskriminieren könnte. Zur selben Zeit bekommt Deutschland es nicht auf die Reihe, erfolgreichen Bewerbern ein Recht auf Arbeitsaufnahme zu gewähren, bloß weil diese ein paar Zentimeter oder Kilos von irgendeiner Norm abweichen. Dieser Antrag bezieht sich NICHT auf Tätigkeiten oder Berufe, für die aufgrund eines zwingenden Sachgrundes bestimmte körperliche Voraussetzungen unbedingt notwendig sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt diese Ausnahmen in §8. Eine Ergänzung des §1 AGG um den Begriff der "körperlichen Merkmale" wäre somit ein einfacher und solider Weg, die Ziele aus Modul 2 zu verwirklichen. Diese zwei ergänzenden Worte in §1 AGG sind nur ein kleiner notwendiger Schritt für die Legislative, aber ein großer Fortschritt für die Menschen. Zur Begründung der Wortwahl "körperliche Merkmale" statt "körperliche Eigenschaften": Der Begriff der "körperlichen Merkmale" wird in der Literatur zum Antidiskriminierungsrecht häufiger verwendet, während die Reichweite der Definition von "körperliche Eigenschaften" (in Deutschland) nicht abschließend rechtlich geklärt scheint. Gruppe
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Zuständigkeit
Datum der letzten Änderung
12.04.2013 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
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Diskussion
+ das ist richtig, weil
- — das sehe ich anders, da
- + du irrst, denn
- Ο ist das denn wirklich so?
— x trifft nicht zu, da
- + doch das trifft zu, weil
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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