BY:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/Neufassung Parteienfinanzierung - Version 2

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Sonstiger Antrag für den BY:Landesparteitag_2011.1 von C C.

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Sonstiger Antrag Nr.
PP07b
Beantragt von
C C
Titel 
Positionspapier "Neufassung Parteienfinanzierung - Version B"
Antrag

Der ordentliche Parteitag des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland möge das folgende Positionspapier Neufassung Parteienfinanzierung - Version B beschließen.

Rahmen des Positionsantrags:

Eine direkte staatliche Einwirkung auf die Parteilandschaft in Deutschland stellt die staatliche Parteienfinanzierung, oder im erweiterten Sinne alle staatlichen Zahlungen an die Parteien oder Abgeordnete, dar. Seitens des Bundesverfassungsgerichtes ist eine teilweise (Grundsatz der Staatsfreiheit) staatliche Finanzierung der Parteien unstrittig, auch sind Relevanzschwellen, ab wann man in Genuss staatlicher Finanzmittel aus der Parteienfinanzierung kommt, im beschränkten Rahmen zulässig.

Dieses Positionspapier soll ausgewählte Einzelaspekte der staatlichen Parteienfinanzierung behandeln. Schwerpunkt liegt auf der kürzlich veränderten Reihenfolge bei der Anwendung der beiden relevanten Grenzen bei der staatlichen Parteienfinanzierung, der parteibezogenen relativen Obergrenze und absoluten Obergrenze für alle Parteien.

Grundlagen / Begrifflichkeiten:

Grundsatz der Staatsfreiheit: verfassungsrechtlicher Grundsatz, der bedingt, dass es nur eine teilweise Parteienfinanzierung geben kann, d.h. die staatliche Parteienfinanzierung kann maximal die Höhe der selbst erwirtschafteten Einnahmen annehmen. Aus der allg. Forderung nach Staatsfreiheit resultiert auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Zuwendungen (§18 Absatz 3 Nr 3 PArtG) einer Partei bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung, da sich der gesellschaftliche Zuspruch einer Partei nicht nur im Wahlergebnis, sondern eben auch an der Höhe der Zuwendungen erkennbar ist. Ziel ist eine abhängig der Parteien von staatlichen Zahlungen weitesgehend zu vermeiden.

Relative Obergrenze: Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen einer Partei (§18 Absatz 5 PartG). Dies entspricht der Summe der Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, Spenden natürlicher Personen, Spenden von juristischen Personen, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigen Vermögen und Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit (§24 Absatz 4 Nr. 1 bis 7 PartG)

Absolute Obergrenze: jährliche Gesamtvolumen, dass an alle anspruchberechtigten Parteien ausgezahlt werden kann, 2010: 133 Millionen Euro, 2011: 141,9 Millionen Euro, 2012: 150,8 Millionen Euro. (erhöht durch Neufassung der PartG)

Mandatsträgerbeiträge: Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet (§27 Absatz 1 Satz 2 PartG)

Parteiengesetz (vor allem die §§18 - 31), zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)

Abgeordnetengesetz, zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)

Kurzfassung der Forderungen:

  1. Rücknahme der Änderung bei der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)
  2. Änderung der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen
  3. Rücknahme der Diatenerhöhung




Langfassung der Forderungen mit Begründung:

1. Rücknahme der Änderung der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)

Diese Forderung beinhaltet als Minimalforderung die Rückkehr zur gesetzlichen Regelung vor Änderung des Parteiengesetztes. Zuerst soll weiterhin eine Kürzung auf Höhe der absoluten Obergrenze erfolgen, erst im zweiten Schritt soll die relative Obergrenze angewandt werden.

Die Veränderung der Reihenfolge hat zwei direkte Konsequenzen. Zum einen wird der mit der absoluten Obergrenze festgelegte Betrag immer ausgeschüttet, während dies bei alten Regelung nicht der Fall war. So wurden von maximal möglichen 133 Millionen Euro 2010 der Betrag von 131.717.089,64 Euro ausgezahlt. Wenn eine Partei den ihr aus Wähleranteil und Zuwendungsanteil zustehenden Anteil aus der Parteinfinanzierung aufgrund ihrer relativen Obergrenze nicht voll ausschöpfen konnte, verfiel der nicht ausgezahlte Betrag. Nach neuer Regelung kommt der Differenzbetrag indirekt den anderen anspruchsberechtigten Parteien zugute.

So belief sich der theoretische Anspruch der Piratenpartei 2010 1.250.330,94 Euro. Da der Gesamtanspruch aller Parteien mit 159.599.401,32 Euro über der absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro lag, erfolgte nach alter Regelung im ersten Schritt eine gleichmässige Kappung aller Anspruche, so dass deren Summe die absolute Obergrenze einhält. Die maximal mögliche Parteienfinanzierung für die Piratenpartei reduzierte sich daher auf 1.041.946,36 Euro. Da die relative Obergrenze der Piratenpartei bei 585.162,46 Euro lag, wurde nur dieser Betrag ausgezahlt. Die Differenz von 456.783,90 Euro wurde nicht ausgezahlt und verfiel. Nach der Neuregelung wird zuerst die relative Obergrenze berücksichtigt und anschließend erfolgt die Kappung auf die absolute Obergrenze. Da aber bereits vor der Kappung auf die maximal auszahlbaren Beträge gekürzt wird, wird immer 100 Prozent der absoluten Obersumme ausgezahlt.

Der zweite Konsequenz ist, dass die Veränderung auch zu reduzierten Zahlungen aus der Parteienfinanzierung bei einer bestimmten Situation der Partei führt. Wenn der Anspruch auf Parteienfinanzierung deutlich über der relativen Obergrenze liegt, führt die Neuregelung zwangsweise zu reduzierten Auszahlungen. Einen deutlich höheren Anspruch kann im allgemeinen wohl eher durch einen im Vergleich zu den selbst erwirtschafteten Einnahmen hohen Wähleranteil erzielt werden, da die beim Zuwendungsanteil berücksichtigten Zahlungen einen Teilsumme der selbst erwirtschafteten Einnahmen darstellen.

So hatte die Piratenpartei 2010 einen Wähleranteil von 1.072.587,80 Euro und 177.743,14 Euro Zuwendungsanteil. Da auch die relative Obergrenze deutlich unterhalb des Anspruchs auf Parteienfinanzierung lag, führt dies zu einer Reduktion der ausgezahlten Summe, wenn man die Neuregelung auf 2010 anwenden würde. So wären anstelle der ausgezahlten 585.162,46 Euro 493.038,18 Euro ausgezahlt worden. Dies stellt ein Minus von 15,74% dar. Der an die CDU ausgezahlte Betrag hätte sich hingegen um 474.952,32 Euro, oder 1,11 Prozent, erhöht. Von einer Reduktion wären von den 21 anspruchsberechtigten Parteien 6 Parteien (Piratenpartei, Die Tierschutzpartei, FW Freie Wähler, Familie, proNRW: jeweils -15,74% und Freie Sachsen: -8,29%) betroffen, alle gekennzeichnet durch einen im Vergleich zu den Einnahmen hohen Wähleranteil. Alle im Bundestag sitzenden Parteien hätten einen höheren Auszahlungsbetrag erhalten.

Während also bei alter Regelung eine Stimme für eine Partei, auch wenn sie aufgrund der Einnahmen der Partei nicht zu einer direkten Erhöhung der Parteienfinanzierung geführt hatte, zumindest doch noch zu einen relativ höheren Anteil an der Parteienfinanzierung geführt hatte, da zum einem die Ansprüche der anderen Parteien entsprechend gemindert wurde und sogar ein Teil der maximal auszahlbaren Summe nicht ausgezahlt wurde, gilt dies nach der Neuregelung nicht mehr. Wähleranteile oberhalb der relativen Obergrenzen, d.h. eine Teil der Wählerstimmen, verfällt bei der Berechnung der Parteienfinanzeriung.

Gleichzeitig führt dies auch zu einer Schlechterstellung, zumindest im Vergleich zur alten Regelung, von an Wahlurnen erfolgreichen Parteien mit bisher nur geringer Einnahmebasis, die man durchaus als problematisch sehen kann. Es geht nicht um eine Abkehr von der durch den Grundsatz der Staatfreiheit Teilfinanzierungsaspekt der Parteienfinanzierung, sondern um die Frage, ob die neue Regelung zu einer Benachteiligung dieser Parteien führt. Man erhält z.B. zur Kompensation der Sperrklausel für die ersten 4 Millionen Stimmen einen erhöhten Wähleranteil aus der Parteienfinanzierung, die Neuregelung sorgt dafür, dass dieser erhöhte Anteil nur noch bis zu relativen Obergrenze Auswirkungen auf die Parteienfinanzierung hat.


2. Änderung der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen

Bei der bisherigen Berechnung der Zuwendungen und des daraus resultierenden Zuwendungsanteils, wie auch der relativen Obergrenze einer Partei, werden Mandatsträgerbeiträge mitberücksichtigt. Diese nehmen inzwischen, abhängig von der Partei eine relevanten Anteil an der Gesamtfinanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien ein, der Anteil schwankt zwischen 5 und 20 Prozent. Den höchsten Wert finden man den Grünen, wo die Mandatsträgerbeiträge im Berichtsjahr 2009 fast 30 Prozent aller selbst erwirtschafteten Zuwendungen und Einnahmen ohne die staatliche Parteienfinanzierung ausmachten.

Wenn man Mandatsträgerbeiträge als indirekte staatliche Leistungen einer Partei sieht, eine Interpretation als (teilweise) Monetarisierung von Parlamentssitzen ist sicherlich zulässig, könnte man sie auch zur Staatsquote einer Partei hinzugerechnen. Bei einer solchen Rechnung hätten die Grünen im Berichtsjahr 2009 eine Staatsquote von über 50% (36,32% staatl. Parteienfinanzierung und 18,69% Mandatsträgerbeiträge) gehabt. Darin kann man einen Verstoss gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit sehen.

Gleichzeitig führt die bisherige Berücksichtigung dieser Zuwendungsart aber auch dazu, dass andere Parteien, die mangels Madate keine Zuwendungen aus dieser Einkommensart erzielen können, selber geringere Ansprüche auf staatliche Parteienfinanzierung haben. Dies gilt sowohl nach alter, wie auch für die Piratenpartei verstärkt nach neuer Regelung. Bei einer konservativen Schätzung, 8 Prozent aller Zuwendungen sind Mandaträgerbeiträge und davon sind nur 30 Prozent ansetzbar (Anteil der anrechenbaren 3300 Euro pro Person), kann man man davon ausgehen, dass mindestens 2,4 Prozent des Zuwendungsanteils auf Parteienfinanzierung, und damit 1,3 Prozent des Gesamtanspruchs, der Bundestagsparteien durch die Mandatsträgerbeiträge generiert wurde. Im Jahr 2010 ist daher von mindestens 2 Millionen Euro auszugehen, welche auch bei der Kappung des Anspruchs der anderen Parteien berücksichtigt wurden. Dies kann dann zu niedrigeren Beiträgen bei den anderen Parteien führen. Bei der Piratenpartei führt jedoch nur die gleichzeitige Änderung bei der Anwendung der Obergrenzen zu Auswirkungen auf den Anspruch auf Parteienfinanzierung.

Diese Forderung ist nicht zu verwechslen mit einem totalen Verbot von Mandaträgerbeiträgen. Es soll nur deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzeriung geändert werden. Mögliche Alternativen dabei wären der totale Wegfall der Berücksichtung, aber auch die Berücksichtigung nur bis zu einer noch festzulegenden Obergrenze.


3. Rücknahme der Diatenerhöhung

Diese auf den ersten Blick populistische Forderung begründet sich auch in den Mandatsträgerbeiträgen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Diäten „für sie [die Abgeordneten] und ihre Familien während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben können. Sie muss außerdem der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden. (...)“ (BVerfGE 40, zitiert nach Drucksache Bundestag 17/6291 vom 28.06.11, S. 5).

Solange von den ausgezahlten Diäten aber ein relevanter Anteil als Mandatsträgerbeitrag an die eigene Partei abgeführt werden kann, ist nicht notwendigerweise von einer Notwendigkeit der Erhöhung auszugehen. Die Diäten sollen eben nicht der Parteienfinanzeriung dienen, sondern den Abgeordneten und ihren Familien eine ausreichende Existenzgrundlage bieten.

Mit dieser Forderung soll nur eine klare Regelung erzwungen werden, in welchen Umfang freiwillige oder „geforderte“ Abgaben von Diäten gezahlt werden müssen und ab wann daher von einer echten Notwendigkeit für eine Erhöhung auszugehen ist. Solange andere Ausgabearten, und Mandaträgerbeiträge gehören dazu, reduziert werden können, ist eine Erhöhung der Diäten zur Sicherung einer der Bedeutung des Amtes "ausreichenden Existenzgrundlage" nicht zwingend erforderlich.

Diese Forderung richtet sich, dies soll ausdrücklich betont sein, nicht gegen eine ausreichende finanzielle Versorgung der Parlamentarier und auch nicht gegen Mandaträgerbeiträge an sich, sondern möchte eine Klarstellung, in welchen Umfang Mandatsträgerbeiträge zulässig sind.

Begründung

Begründung erfolgte bereits bei der Langfassung der Forderungen.


Bemerkung: Der Antrag PP07b steht in "Konkurrenz" zu PP07a. Inhaltlich sind beide Anträge jedoch fast identisch. Die Unterschiede zwischen beiden Anträgen sind im Punkt "Änderung des gesetzlichen parteiinternen Verteilungsschlüssel (§19a Absatz 6 PartG)" (Punkt 3, Antrag PP07a), der nicht Teil von PP07b ist, und die in PP07b bei Punkt 2 gewählten offeneren Formulierung zu finden.

Die Neuformulierung von Punkt 2 soll eine offenere Diskussion bei der Umsetzung ermöglichen. Bei PP07a wird die Nichtberücksichtigung von Mandatsträgerbeiträgen bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung gefordert, in PP07b nur eine Änderung. Dies kann zwar auch eine Nichtberücksichtigung sein, aber auch Zwischenformen, wie z.B. eine teilweise Berücksichtigung, sind möglich.

Der Punkt "Änderung des gesetzlichen parteiinternen Verteilungsschlüssel (§19a Absatz 6 PartG)" ist nicht Teil von PP07b, da er kritisch gesehen werden kann. Die Parteienfinanzierung soll sich eben auch am Erfolg bei den Landtagswahlen orientieren und der Anteil eines erfolgreichen Landesverbandes an der Parteienfinanzierung soll entsprechend größer sein. Dies ist auch eine Konsequenz der bisherigen Regelung. Da eine ausführliche Diskussion des Punktes bisher nicht erfolgte, wird in dieser Version auf ihn verzichtet.

Sonstige Erläuterungen – nicht Teil des Antrags:

Es handelt sich um ein Positionspapier, daher ist auf eine Ausarbeitung der Umsetzung dieser Forderung verzichtet wurden. Es werden alleinig die Forderungen ausgestellt, um erstmalig Stellung zu beziehen. Die Umsetzung dieser Position könnte wohl mittels Satzungsänderungen, z. B. wie parteiintern mit Mandatsträgerbeiträgen umgegangen werden soll, oder auch mit Programmanträgen, um das Parteiengesetz zu ändern, erfolgen. Auch wurden weitere finanzielle Aspekte, die die Arbeit der Parteien und auch deren Konkurrenzsituation beeinflussen, bisher nicht behandelt. Darunter fallen z. B. Parteispenden und Fraktionsgelder.

Es soll aber auch deutlich gemacht werden, dass dieses Positionspapier aus einen Klageentwurfsidee gegen die Änderung des Parteiengesetztes entstanden ist und dies sicherlich die Form und die eigenommen Position beeinflusst. Eine solche Klage, die nicht Teil des Positionspapiers ist, wäre auch eine Möglichkeit gegen die kritisierten Teile des Parteiengesetzes vorzugehen. Unabhängig von Bewertung einer solchen Klage, muss aber festgehalten werden, dass diese - meiner jetzigen Bewertung zufolge - weder im Rahmen der Möglichkeiten einer einzelnen Person noch eines Landesverbandes liegt. Die Beschreitung dieses Wegs ist alleinig seitens der Bundespartei möglich.

Bei der Bundesvorstandssitzung am 18.08.2011 wurde das Thema „Reaktionen des BuVo auf die Neufassung der PartG“ als Top 2 behandelt. Der Stand bei der Diskussion war, dass der BuVo nach Beratung nicht davon ausgeht, dass durch die Änderung des PartG die Chancengleichheit verletzt wurde und eine direkte Klage erfolgsversprechend sein. Bei Beibehaltung der Sicht durch den BuVo wäre daher zumindest eine direkte Klage gegen Punkt 1 von seiten des BuVos zur Zeit eher unwahrscheinlich.

weitere Quellen: Gesetze:

Bundesverfassungsgerichtsurteile (ein paar zu Parteien und Parteienfinanzierung):

Dokumente zum Gesetzesentwurf (ohne Links):

  • Bundestag Drucksache: 17/6291 (Gesetzesentwurf)
  • Bundestag Plenarprotokoll: 17/117 (Zusatztagesordnungspunkt 8, erste Beratung und Weiterleitung an Innenausschuss)
  • Bundestag Drucksache: 17/6496 (Beschluss und Bericht Innenausschuss)
  • Bundestag Plenarprotokoll: 17/120 (Tagesordnungspunkt 18: 2. und 3. Beratung, Entscheidung für Gesetzesentwurf)
  • Bundesrat Drucksache: 397/11 (Weiterleitung an Bundesrat)
  • Bundesrat Drucksache: 397/11 (B) („Beschluss“ - Verzicht auf Antrag nach Art 77(2) GG)
  • Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011 Nr 45 vom 26.08.2011

übriges:






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Magnus R. Der Antrag ist so kurzfristig eingestellt worden, dass ich ihn nicht lesen konnte.
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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