BY:Landesparteitag 19.1/Anträge/Satzungsänderung 006
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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 19.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -006 Einreichungsdatum
2019/1/11 23:49:47 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Änderung §12 Landessatzung Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Anpassung des § 12 um die Änderungen des § 7 zu ergänzen und genauer zu definieren. Es geht darum die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes genau zu regeln und die für Untergliederungen zu definieren. Antragstext
Der Landesparteitag möge die Änderung des § 12 wie folgt beschließen: § 12 - Auflösung und Verschmelzung(1) 1Über einen Antrag auf Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. 2Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Landesverbands erforderlich. (2) 1Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden. 2Die Urabstimmung erfolgt sinngemäß durch Basisentscheid. (3) 1Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages. (4) 1Das Weitere regelt die Bundessatzung. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung(1) 1Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. 2Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich. (2) 1Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. 2Die Urabstimmung erfolgt sinngemäß per Basisentscheid. (3) 1Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages. (4) 1Das Weitere regelt die Bundessatzung. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Einfache Anpassung um doppelte Regelungen zu vermeiden. Ergibt sich durch die Änderungen am §7. Datum der letzten Änderung
14.01.2019 Status des Antrags
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