BY:Landesparteitag 17.1/Anträge/Satzungsänderung 009
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 17.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -009 Einreichungsdatum
2017/10/27 20:54:10 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Ordnungsmaßnahmen (§ 6) Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Regelung der Ordnungsmaßnahmen auf Landeseben und Aufnahme der Möglichkeit der Suspendierung von einzelnen Mitgliedern Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen §6 der Landessatzung wie folgt abzuändern: § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom jeweiligen Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. (3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (4) In Fällen die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der übergeordneten Gliederung gegen ein Mitglied die Suspendierung von der Ausübung der Mitgliedsrechte und eines vorhandenen Vorstandsamtes aussprechen. Das betroffene Mitglied hat unverzüglich alle sein Amt betreffenden Unterlagen an den übergeordneten Vorstand herauszugeben. Die Suspendierung ist auf 4 Wochen begrenzt, wenn sie nicht in dieser Zeit von einem Schiedsgericht bestätigt wird. (5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (6) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) 1Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) (entfallen) Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom jeweiligen Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. (3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (4) In Fällen die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der übergeordneten Gliederung gegen ein Mitglied die Suspendierung von der Ausübung der Mitgliedsrechte und eines vorhandenen Vorstandsamtes aussprechen. Das betroffene Mitglied hat unverzüglich alle sein Amt betreffenden Unterlagen an den übergeordneten Vorstand herauszugeben. Die Suspendierung ist auf 4 Wochen begrenzt, wenn sie nicht in dieser Zeit von einem Schiedsgericht bestätigt wird. (5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (6) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Ordnungsmaßnahmen sind derzeit nur in der Bundessatzung geregelt. Die bundesspezifischen Paragraphen sind entfallen und es kam Artikel (4) dazu, der schnelle Maßnahmen in bestimmten Fällen ermöglichen soll. Natürlich ist die Suspendierung ein schwerwiegender Eingriff in die Mitgliedsrechte, darum ist die Wirkung auf 4 Wochen begrenzt. Für längerfristige Suspendierungen braucht es einen Beschluss des Schiedsgerichts. Trotz der Härte ist es eine Möglichkeit im Fall von z.B. des Fehlverhaltens eines Schatzmeisters die Angelegenheit zu regeln ohne gleich den ganzen Vorstand entheben zu müssen (Ordnungsmaßnahmen gegen Personen gelten erst nach Abschluss des innerparteilichen Rechtswegs) oder ein PAV zu beantragen. Datum der letzten Änderung
27.10.2017 Status des Antrags
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