BY:Landesparteitag 17.1/Anträge/Satzungsänderung 008
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 17.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -008 Einreichungsdatum
2017/10/27 20:48:19 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Zuständigkeit AV Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Sicherstellung von Aufstellungsversammlungen falls ein Bezirksvorstand handlungsunfähig ist oder seiner Verpflichtung nicht nachkommt Antragstext
§10(6) der Landessatzung soll wie folgt geändert werden: 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. 4 Kommt ein Bezirksverband der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht rechtzeitig nach, so kann der Landesvorstand (nach entsprechender Rückfrage) die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
(6) 1Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. 4 Kommt ein Bezirksverband der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht rechtzeitig nach, so kann der Landesvorstand (nach entsprechender Rückfrage) die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Nicht alle Bezirke sind mehr in der Lage die AVs sinnvoll und in angemessener Zeit durchzuführen. Momentan liegt die Zuständigkeit für die AVs zur Landtagswahl nur bei den Bezirken. Der Landesvorstand sollte eine Möglichkeit zum Eingreifen haben ohne gleich zu drastischen Maßnahmen greifen zu müssen. Datum der letzten Änderung
27.10.2017 Status des Antrags
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