BY:Landesparteitag 17.1/Anträge/Satzungsänderung 002

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 17.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -002

Einreichungsdatum

2017/10/13 20:40:27 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Finanzordnung

Antragsteller

1. Bürgermeister Passau

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Die Regelungen zu der Finanzordnung, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Antragstext

Ich stelle hiermit den Antrag die Finanzordnung zu ändern: Die Regelungen zu der Finanzordnung, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung §1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung (1) 1Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband). (2) 1Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). 2Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. 3Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird. §2 - Mittelverwendung (1) 1Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. (2) 1Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. §3 - Verwaltung und Buchführung (1) 1Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes. (2) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) 1Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. 2Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister. (4) 1Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über. (5) 1Weicht ein Gebietsverband von dem von Bundesverband - oder nachrangig Landesverband - vorgegebenen Kontenplan ohne dessen Einwilligung ab, hat der Gebietsverband die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. §4 - Rechenschaftsbericht (1) 1Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. 2Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. 3Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen. (2) 1Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. 2Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden. (3) 1Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet. §5 - Spenden 1Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung. §6 - Erstattung von Aufwendungen (1) 1Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. 2Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen. (2) 1Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung. §7 - Gebühren zwischen den Gliederungen der Piratenpartei Bayern (1) 1Jede Gliederung kann für eine Verwaltungstätigkeit, die sie für eine andere Gliederung ausführt und die von dieser auch selbst ausgeführt werden könnte, eine Gebühr verlangen. 2Hierzu ist vom Vorstand eine Gebührenordnung zu erarbeiten und zu veröffentlichen. 3Diese Gebühren sind als Gliederungszuwendungen zu verstehen. (2) 1Damit Gliederungen auch bei gegebenen Zugängen zu entsprechenden Informationssystemen, Tätigkeiten gem. Absatz 1 nur deshalb nicht ausführen können, weil es am Wissen der zuständigen Piraten fehlt, ist der Landesverband verpflichtet für entsprechende Schulungsmöglichkeiten oder -angebote zu sorgen. (3) 1Gliederungen, die über einen handlungsfähigen Vorstand verfügen und ihre Buchungsinformationen an eine übergeordnete Gliederung zur Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem entsprechend Abschnitt A § 7b Abs. 3 weitergeben, erzeugen am Tag der Weitergabe vollständiger Informationen eines Buchungsmonats folgende Gebührenansprüche: a) für jeden Tag, den sie diese Informationen vor dem Ersten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, können sie von der empfangenden Gliederung eine Gebühr von einem Euro verlangen. b) für jeden Tag, den sie diese Informationen nach dem Letzten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, kann die empfangende Gliederung eine Gebühr von einem Euro von ihnen verlangen. (4) 1Geschieht die Weitergabe im Zustand der Handlungsunfähigkeit, ist für die Berechnung nach Absatz 3 nicht der Tag der Weitergabe, sondern der Tag des Eintritts der Handlungsunfähigkeit zu verwenden. (5) 1Gebühren nach Absatz 3 a) werden vom Landesverband für eine Gliederung übernommen, wenn diese die zugrunde liegenden Buchungsinformationen innerhalb einer Woche an den Landesschatzmeister weiterleitet (z.B. durch Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem). (6) 1Buchungsinformationen i.S.d. Absatz 3 sind nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Informationen eines Kalendermonats. 2Sind in einem Kalendermonat keine Buchungsvorgänge angefallen, so besteht die weiterzugebende Buchungsinformation aus der Mitteilung dieses Umstandes. 3Ist der Schatzmeister einer Gliederung zur Weitergabe von Buchhaltungsinformationen verhindert, so ist der Vorstand verantwortlich für eine Vertretungsregelung.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung Die Regelungen zu der Finanzordnung, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Die Satzung widerspricht der Ideen der Piraten, wo die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Mit der aktuellen Satzung sind Handlungen der Vorständen beschnitten.

Auch weitere §§ der Satzung sind überflüssig, da die Bundessatzung und Parteigesetz die Verwaltungs- und Buchführungsangelegenheiten ausführlich regelt.

Datum der letzten Änderung

28.10.2017

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht - Antrag noch nicht gesperrt.