BY:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SoA-02
Sonstiger Antrag 02
Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2014.1.
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Antragstitel
Arbeitmarkt-Mindestlohn Antragsteller
Tobias Rudert Antragstyp
Sonstiger Antrag Antragstext
Der Landesparteitag möge folgenden Antrag beschließen: Wir betrachten die derzeitigen Pläne zur Umsetzung eines gesetzlichen Mindestlohnes auf Bundesebene für mangelhaft. Stattdessen befürworten wir das Konzept eines Arbeitsmarkt-Mindestlohnes: Die Höhe des Mindestlohnes soll einem Beschäftigten mit einer Vollzeitstelle ein ordentliches Einkommen sichern. Diese soll signifikant über den Lebenshaltungskosten und den Leistungen der Arbeitslosenversicherung liegen. Der Mindestlohn wird regional festgesetzt, um das unterschiedliche Lohn- und Preisniveau zu berücksichtigen. Die Höhe des Mindestlohns in den einzelnen Regionen soll durch eine unabhängige Kommission bestimmt werden. Der Mindestlohn definiert auf dem Arbeitsmarkt die Untergrenze für die Annahme einer Arbeitsstelle. Niemand muss eine Stelle annehmen, wenn der Stundenlohn unterhalb des regionalen Mindestlohns liegt. Die Anwendung des Mindestlohnes ist nachgiebig. Es steht Arbeitnehmern frei, für einen geringeren Stundenlohn zu arbeiten und Arbeitgeber dürfen Stellen mit einem geringeren Lohn schaffen. Der Mindestlohn konkurriert nicht mit Tariflöhnen oder dem Verbot sittenwidriger Löhne.
Antragsbegründung
Der von der aktuellen Bundesregierung vorgesehene gesetzliche Mindestlohn weist eine ganze Reihe von Mängeln auf. Dem sollten wir mit der Vorlage eines eigenen Konzept begegnen. Gleichzeitig können wir so unsere eigenen Forderungen zum Mindestlohn verbessern und präzisieren. Das Ziel ist zunächst einmal ganz konventionell: eine Vollzeit erwerbstätige Person soll über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Aus diesem Ziel folgt aber zwangsläufig, dass der Mindestlohn regional angepasst sein muss. Denn ein ausreichendes Einkommen hat in einer ländlichen Region in Brandenburg eine andere Höhe als im Zentrum von München. Beispielsweise bei der Berechnung des ALG II (auch als Hartz IV bekannt) berücksichtigt der Staat regionale Unterschiede ja selbst. Ebenso folgt aus diesem Ziel, dass der Mindestlohn höher als die Arbeitslosenhilfe ausfällt und signifikant über den Lebenshaltungskosten einer einzelnen Person liegt. Eine Unterscheidung nach Branche lässt sich hingegen nicht aus dem allgemeinen Ziel ableiten. Die Höhe eines ausreichenden Einkommens hängt schließlich nicht davon ab, in welcher Branche ein Arbeitnehmer arbeitet. Wie in der Vergangenheit bereits von der Piratenpartei gefordert, soll die Höhe des Mindestlohns in den einzelnen Regionen durch eine unabhängige Kommission regelmäßig bestimmt werden. Eine solche Kommission ist im aktuellen Gesetz zum Mindestlohn auch bereits vorgesehen. Der Mindestlohn gilt für ausnahmslos alle erwerbstätigen Personen und Tätigkeiten . Im Gegensatz zum Vorhaben der aktuellen Regierung also auch z. B. für Selbstständige, Minderjährige ohne Berufsabschluss oder Landzeitarbeitslose. Im Gegensatz zum geplanten, zwangsweise anzuwendenden Mindestlohn soll der Arbeitsmarkt-Mindestlohn über den Arbeitsmarkt geregelt werden. Erwerbssuchende entscheiden damit selbst darüber, ob sie eine Stelle annehmen möchten, wenn die auf Dauer zu erwartende Entlohnung unter dem Mindestlohn liegt. Der Lohn ist heute bereits ein relevantes Kriterium für die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnwucher). Ein Arbeitsmarkt-Mindestlohn konkretisiert dieses Kriterium. Er ersetzt Tariflöhne und das Verbot sittenwidriger Löhne nicht, sichert das Lohnniveau jedoch nach unten hin ab. Warum nachgiebig? Weil der Mindestlohn Arbeitnehmer vor Erwerbsarmut schützen soll, nicht vor der Möglichkeit zur Erwerbsarbeit. Die Entscheidung des Einzelnen geht im Zweifelsfall vor. Der Gesetzgeber kann der Komplexität der Realität oftmals auch gar nicht gerecht werden, z. B. bei:
Für den geplanten gesetzlichen Mindestlohn sind diverse Ausnahmen und Regelungen notwendig, um zumindest einen Teil dieser Fälle zu berücksichtigen. Dennoch stellt der von der Regierung geplante Mindestlohn weniger zahlungskräftige Organisationen und verschiedene Personengruppen vor große Probleme. Es ist nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise ein 2. Haushaltseinkommen nicht niedriger sein darf als der Mindestlohn oder warum Studenten interessante Praktika nicht für eine geringere Entlohnung bestreiten dürfen. Insbesondere wenn die Alternative bedeutet, dass Arbeits- bzw. Praktikumsstellen nicht besetzt werden. Das aktuell vorgesehene Gesetz steht sich häufig selbst im Weg, da aufgrund seiner Konstruktion diverse Ausnahmen geschaffen werden müssen. So gilt der Mindestlohn grundsätzlich nicht für Personen unter 18 Jahren, außer diese besitzen eine abgeschlossene Berufsausbildung. Damit soll verhindert werden, dass Schulabgänger statt einer Ausbildung eine besser bezahlte Hilfstätigkeit wählen. Mit einem Arbeitsmarkt-Mindestlohn können solche Tätigkeiten auch unterhalb des Mindestlohns entlohnt werden, sodass sie im Vergleich zu einer Ausbildungsstelle weniger attraktiv sind. Ein Arbeitsmarkt-Mindestlohn verhindert auch, dass Probleme aus dem Wirtschaftssystem in den Arbeitsmark verschoben werden. Existieren nicht genügend ausreichend entlohnte Arbeitsplätze, sind dafür nicht primär die Erwerbstätigen oder die Wirtschaft verantwortlich. Die Politik kann deshalb kein Lohndumping mehr betreiben, sondern muss bessere Bedingungen für Arbeitsplätze schaffen und das Wirtschaftssystem reformieren. Soviel zum Inhalt des Antrags. Warum sollte dieser Antrag auf Landesebene beschlossen werden?
Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale:
Datum der letzten Änderung
10.09.2014 |