BY:Kreisverband BayerischerWald/Satzung

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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Bayerischer Wald ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Niederbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er umfasst die politischen Grenzen der Landkreise Regen, Freyung-Grafenau und Deggendorf in Bayern.

(2) Der Kreisverband Bayerischer Wald der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Bayerischer Wald. Die Verwendung des verkürzten Namens "Bayerwaldpiraten" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbands Bayerischer Wald der Piratenpartei Deutschland lautet: BAYERWALDPIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Grafenau. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbands Bayerischer Wald der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Erstwohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes, das nicht Mitglied eines anderen Kreisverbandes der Piratenpartei Deutschland ist.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Bayerischer Wald wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.


(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Rechte und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Diese wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Kreisverband anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Verlagerung des Erstwohnsitzes in ein Gebiet, das der Kreisverband nicht umfasst oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder durch Wechsel in einen anderen Kreisverband auf Antrag.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.



§ 7 - Gliederung

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit der jeweiligen Gemeinde ist.


(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landes-/Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


§ 9 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20.01.2013.


§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Kreisschatzmeister. (1a) Ob der Vorstand aus drei, fünf oder sieben Piraten besteht kann durch den Kreisparteitag entschieden werden. Über die Bezeichnung weiterer Ämter entscheidet der Parteitag. Zulässige Bezeichnungen sind: "Beisitzer", "Schriftführer", "Politischer Geschäftsführer" und "Generalsekretär"

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Kreisparteitag für drei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der der im Kreisverband organisierten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • 3. Dokumentation der Sitzungen
  • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Einrichtung und Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert bis spätestens zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen, kommisarisch bis zur nächsten Mitgliederwahl.

(11) Der Vorstand gilt als handlungsunfähig:

  • 1. wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
  • 2. wenn mehr als 30% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  • 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Kreisparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand der übergeordneten Gliederung kommissarisch die Geschäfte.

(12) Der Kreisparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Kreisvorstands abwählen. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Kreisparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9a Abs. 13 neu besetzt wird.

(13) Für den Fall, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zurücktreten oder die Berufung zum Vorstandsmitglied durch den Kreisparteitag widerrufen wird, kann der Kreisparteitag die frei gewordene Position durch Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit des bis zur Wahl verbliebenen Vorstands neu besetzen.

§ 9b - Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Bayerwaldpiraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird und zeitnah veröffentlicht.

(5) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen. Der Rechnungsprüfer darf selbst nicht Mitglied des Vorstandes der BAYERWALDPIRATEN sein.

(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Kassenprüfer. Diesem obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Seine Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl seines Nachfolgers.Die Unterlagen müssen am Kreisparteitag den Rechnungprüfern vorliegen.

(7) Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet. Gäste sind nicht stimmberechtigt.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung, des Wahlprogrammes oder von Positionspapieren können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung, Auftrennung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

Eine Auftrennung eines mehrere Landkreise umfassenden Kreisverbandes erfolgt durch Kreisparteitagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der BAYERWALDPIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:

  • 1. Satzung des Bezirksverbands Niederbayern der Piratenpartei Deutschland,
  • 2. Satzung des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland,
  • 3. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung des Landesverbandes Bayern findet entsprechend Anwendung.