BY:Bezirksverband Oberbayern/Geschäftsordnung Bezirksparteitag

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Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlungen (Bezirksparteitage) des Bezirksverbands Oberbayern beschlossen am 20.7.2013

HINWEIS: Änderungsvorschläge bitte als sonstigen Antrag in die Antragsfabrik stellen und als GO-Änderung kennzeichnen. Ältere Änderungsvorschläge befinden sich auch auf dieser Seite.

§1 - Allgemeines

(1) Die Versammlung bestimmt der Reihe nach die Protokollführung, eine Versammlungsleitung und bei Bedarf deren Helfer für vertrauliche Aufgaben. Die Tagesordnung wird beschlossen und von der Versammlungsleitung abgearbeitet.

(2) Diese Geschäftsordnung gilt für Parteitage, bis sie durch eine andere ersetzt wird.

§2 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Kandidat bzw. Antragsteller hat das Recht auf die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung. Sein etwaiges Amt in der Versammlungsleitung oder als Helfer ruht bis der aktuelle Tagesordnungspunkt behandelt worden ist. Antragsteller dürfen bei der Aussprache Fragen beantworten und in einer Schlussrede auf die Beiträge eingehen. Bei der Aussprache tragen abwechselnd jeweils bis zu fünf überwiegend Contra- und Pro-Redner vor. Diese Regel wird mit jeweils bis zu zwei Contra- und Pro-Rednern solange wiederholt, bis eine klare Mehrheit gegen die Fortsetzung der Aussprache stimmt oder die Redeschlange erschöpft ist.

(2) Jeder Teilnehmer soll der Versammlungsleitung unverzüglich mitteilen, wenn und wodurch er sich in seinen Rechten beschnitten oder benachteiligt sieht.

(3) Gäste haben Rederecht, sofern es keinen Widerspruch gibt. Ton- und Bildaufnahmen, die nicht die Privatsphäre oder die Freiheit der Stimmabgabe von einzelnen Teilnehmern gefährden, sind gestattet.

(4) Das Protokoll dokumentiert alle Beschlüsse chronologisch und nachvollziehbar und wird insbesondere von der Versammlungsleitung und Protokollführern durch Unterschrift beurkundet.

§3 - Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

(1) Die Versammlungsleitung führt eine geheime Abstimmung von Sachanträgen, Auszählung der offen abgegebenen Stimmen oder Einholung eines Meinungsbildes zum behandelten Antrag auf Antrag durch.

(2) Folgende GO-Anträge von Teilnehmern werden behandelt, wenn sie beantragt werden. GO-Anträge ohne Widerspruch sind angenommen.

  • Änderung der Redezeit auf eine bestimmte Dauer
  • Schließung der Rednerliste
  • Änderung der Tagesordnung oder Geschäftsordnung (schriftlich)
  • Unterbrechung bis zu einem Zeitpunkt, Vertagung oder Schliessung der Versammlung
  • Behandlung eines sonstigen Verfahrensantrags (schriftlich)

§4 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Versammlungsleitung legt fest, wie ihr für Beschlüsse Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung eindeutig angezeigt werden. Wenn nicht anders festgelegt, gilt keine Antwort als Enthaltung. Urnen werden von je zwei Wahlhelfern betreut und ausgezählt.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der für sie notwendigen Mehrheit (im Zweifelsfall die einfache) der abgegebenen, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen gefasst.

(3) Gibt es bei einer offenen Stimmgabe mehrere Alternativen, wird wie folgt eine einzelne für die endgültige Beschlußfassung bestimmt: Bei mehr als zwei Alternativen kann jeder Alternative unabhängig zugestimmt werden. Die zwei Alternativen mit der höchsten Zustimmung werden für die Stichwahl ausgewählt. Können diese nicht eindeutig bestimmt werden, so wird stattdessen auf geheime Stimmgabe gemäß §4(4) gewechselt. Gibt es (nur noch) zwei Alternativen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

(4) Gibt es bei einer geheimen Stimmgabe mehrere Alternativen, muss jeder Alternative unabhängig entweder zugestimmt oder sie abgelehnt werden. Ungültige Stimmzettel gelten als Enthaltung. Beschlossen ist die Alternative mit der höchsten Anzahl an Zustimmungen und der notwendigen Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen. Trifft dies auf mehrere Alternativen zu, so wird die Wahl nur mit diesen wiederholt. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(5) Für gleichartige Ämter beschließt die Versammlung, ob sie eine Gesamtwahl durchführt, in der die Ämter mit den Kandidaten mit den besten Ergebnissen gemäß §4 (4) besetzt werden. Erreichen zu wenige Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird eine erneute Wahl für die unbesetzten Ämter durchgeführt.