BY:Entscheidsordnung
Inhaltsverzeichnis
Entscheidsordnung für Basisentscheid
Erstmals beschlossen auf dem LPT BY 14.1 für §14 der Landessatzung (Basisentscheid auf Landesebene)
§1 - Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist.
(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen.
§1a - Definitionen
Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen, d.h. eingebracht im Sinne der Satzung, gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden.Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.
§1b - Online-System
(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen.
(2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert.
(3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen.
§1c - Verantwortliche
(1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen.
(2) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.
(3) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.
(4) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:
- welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander
abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können;
- über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
- ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden;
- ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;
- ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
- ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §14 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;
- ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
- ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll;
Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen.
§2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche
(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen kryptographischen Schlüssel, verifizieren.
(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers.
(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn kein Antrag in dem Themenbereich unterstützt wird. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt.
(4) Es gibt folgende Themenbereiche:
- Politik
- Innerparteiliches
- Wahlen
§3 - Anträge und Quoren
(1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.
(2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:
- a) durch Beschluss des Parteitags;
- b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist;
- c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags.
(3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Jeder Antragsteller ist automatisch Unterstützer der Abstimmung des Antrags. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen.
(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden.
(5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch.
(6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.
(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 25 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt.
(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat.
(9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.
§4 - Ablauf und Fristen
(1) Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Absatz 9 vor.
(2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Zulassung zur Abstimmung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis fünf Wochen vor dem Stichtag noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt.
(3) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen. Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht, den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen.
(4) Nach Zulassung eines Antrags zur Abstimmung kann dessen geheime Abstimmung bis zu eine Woche vor Beginn der Abstimmung beantragt und von Teilnehmern unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis eine Woche vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem Termin, sofern geplant, geheim durchgeführt.
(5) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem. Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten.
(6) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und von den Verantwortlichen schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig.
(7) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.
(8) Die Sperrfrist gemäß Satzung §14 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden.
(9) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung zur Abstimmung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief.
§5 - Abstimmungen
(1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen und anonymen elektronischen Abstimmungen geheim.
(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmabgabe vorab zufällig per Los festzulegen.
Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §14 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht.
(3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt.
(4) Ein Teilnehmer kann bis zu eine Woche vor dem Stichtag beantragen zu diesem Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für einen Stichtag kann nach Versand der Abstimmungsunterlagen nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren.
(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmabgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Teilnehmers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.
(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymisierter Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig.
(7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen.
(8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen.
(9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich.
§5a - Pseudonymisierte Abstimmung
(1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt.
(2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis.
(3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht.
§5b - Geheime Abstimmung
(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag.
(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):
- Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;
- insgesamt mindestens fünf Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen.
Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt.
(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu
- der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder,
- der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen,
- der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten,
- dem Auszählen,
- der Zusammenführung und
- der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen.
Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen.
(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an der beantragten Urne abstimmen zu wollen, werden ihr zugeordnet.
(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein.
(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren.
(7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach.
§5c - Abstimmung per Brief
(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied.
(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen.
(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.
(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt.
§5d - anonyme elektronische Abstimmung
(1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen.
(2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt.
(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmung vor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweiligen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt.
(4) Der Teilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt.
(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert, wenn die Signatur korrekt ist, sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passt und die Signaturen der Server korrekt sind. Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe.
(6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen.
§6 - Wahlsystem und Auswertung
(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig.
(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme.
(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenen Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über deren Reihenfolge.
(4) Soll aus mehreren Optionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.
(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt.