BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97514
Plakatierung ist eine Sondernutzung nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Werbeanlagen bleiben dabei unberührt.
Grundlage für Werbung an öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeines Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0, bekanntgegeben im AllMBl Nr. 2/2013 (9210-I). Sie ist verbindlich zu beachten.
Begriffsbestimmungen
Unter Wahlen werden lt. O.g. Bekanntmachung die nach Gesetz vorgesehenen allgemeinen Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) sowie Volksbegehren und -entscheide, Bürgerbegehren und -entscheide verstanden.
Auflagen/Regeln/Aufstellverbote zur Wahlwerbung
1. Der Anlass ist ausschließlich auf Wahlhandlungen (s. II. Begriffsbestimmungen) begrenzt.
2. Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigung an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
3. Während der Wahlzeit ist in und an allen Gebäuden in denen sich Wahlräume befinden jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler verboten.
4. An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Wahlwerbung angebracht werden.
5. Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinsel) darf keine Wahlwerbung angebracht werden (Gefahr, dass z.B. Kinder verdeckt werden).
6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden. Bei der Anbringung von Wahlwerbung im Bereich von Geh- und/oder Radwegen ist eine lichte Höhe von mind. 2,20 m einzuhalten.
7. Auf Gehwegen ist eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m freizuhalten. Auf der Fahrbahn (dies gilt auch für Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Verkehrsinseln und Fahrbahnstreifen) dürfen keine Werbeplakate aufgestellt werden.
8. Die Plakate (DIN A0 1189*841) müssen einen Abstand von 1,5 m zum Fahrbandrand haben.
9. Die aufgestellten Plakate und die Ständer dürfen nicht reflektieren und nicht beleuchtet werden. Eine Verwendung mit Verkehrszeichen muss ausgeschlossen sein.
10. Die Plakattafeln sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist regelmäßig (mind. 1x wöchentlich) zu überprüfen. Evtl. anfallender Abfall (Schüre, Kordeln, Plastik etc.) ist zu entsorgen.
11. Beschädigte Werbeträger sind unverzüglich zu entfernen bzw. instand zu setzen. Ebenso ist mit unansehnlichen Werbeträgern zu verfahren. Es dürfen keine Teile des Werbeträgers nach außen abstehen. Die Befestigungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
12. Das Anbringen von Wahlplakaten an privaten Anlagen und Einrichtungen im öffentlichen Straßenraum, wie z.B. Leitungsmasten, Schaltschränken, Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen usw., ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers zulässig, vorbehaltlich der Duldung/Zustimmung durch den zuständigen Straßenbaulastträger.
13. Die Wahlplakatständer sind Eigentum der jeweiligen Partei. Bei evtl. Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Wahlplakaten entstehen, liegt die alleinige Haftung beim Eigentümer.
Umfang der Plakatierung
Die Anzahl der Plakate/Plakatständer ist auf insgesamt 7 pro Gemeindeteil beschränkt.
Errichtung und Entfernung der Plakatierung
1. Die Plakatierung darf frühestens sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
2. Die Plakatierung ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Wahl, wieder abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
3. Die Gemeinde Oberaurach behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Auflagen verstoßen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortlichen Partei oder Wählergruppe.
Gebühren
Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit Wahlen werden nicht erhoben.