BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97490

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Die/das Aufstellung/Anbringen der Werbeplakate hat so zu erfolgen, dass sie weder die Sichtverhältnisse an den öffentlichen Straßen und Plätzen noch die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss beeinträchtigen.
Ein Anbringen der Werbetafeln auf den Kirchenvorplätzen der einzelnen Gemeindeteile ist nicht erlaubt.
Ein Anbringen an der sanierten Brückenanlage im GT Poppenhausen gegenüber des Rathauses ist ebenfalls nicht erlaubt.
Bei Anbringung an Laternenmasten ist insbesondere darauf zu achten, dass diese weder durch Ihre Bediensteten bei der Befestigung noch durch das verwendete Befestigungsmaterial beschädigt werden; bei Aufstellung von Werbeständern ist unbedingt zu beachten, dass eine Gehwegbreite für Fußgänger von mind. 1,00 m gegeben sein muss.

Sie verpflichten sich, den Bund, das Land Bayern, den Landkreis Schweinfurt, die Gemeinde Poppenhausen und sonst. Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Anbringung/Aufstellung der Werbetafeln aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Ihnen, Ihren Bediensteten oder Dritten erhoben werden könnten.