BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96484
Für das Plakatieren im Meederer Gemeindegebiet ist eine Plakatierungsgenehmigung erforderlich, die zu beantragen ist. Für Wahlen wird hierfür keine Gebühr erhoben.
Plakatierungsgenehmigung Begleitschreiben Informationsschreiben
Das Plakatieren auf Meederer Gemeindegrund ist unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:
Plakatierung
- an allen innerörtlichen Straßen im Meederer Gemeindegebiet
(außerhalb der geschlossenen Ortslage ist das Plakatieren nicht erlaubt!),
- mit einer Größe pro Werbeträger, die DIN A1 (594 x 841 mm) nicht überschreitet,
- mit einer Höchstzahl, die insgesamt höchstens 48 Werbeträgern entspricht
und höchstens 6 pro Gemeindeteil in den großen Ortschaften Großwalbur, Meeder und Wiesenfeld,
bzw. höchstens 4 pro Gemeindeteil in den restlichen, kleinen Meederer Ortsteilen nicht überschreitet,
- frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag (26. Mai 2019), somit frühestens ab 12.04.2019;
längstens bis 3 Tage nach dem Wahltag.
Auflagen:
1. Die Werbeträger dürfen den öffentlichen Straßen- und Fußgängerverkehr nicht behindern.
2. Sichtbeziehungen sind unbedingt aufrechtzuerhalten. Insbesondere an Kreuzungsbereichen ist darauf zu achten, dass alle Verkehrsteilnehmer in der Sicht uneingeschränkt die Situation erfassen können. Auch bei Grundstücksausfahrten ist zu berücksichtigen, dass die Übersicht der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht durch die Werbeträger abhandenkommt.
3. Eine Verbindung mit Verkehrszeichen oder -einrichtungen ist nicht gestattet!
4. Das Befestigungsmaterial (z. B. Kabelbinder, Draht) ist nach der Abnahme der Werbeträger ebenfalls zu beseitigen.
5. Für alle Schäden Dritter, welche aufgrund dieser Sondernutzungserlaubnis gegen die Gemeinde Meeder erhoben werden, haftet die Person, auf deren Namen diese PlaGe ausgestellt ist.
Im Übrigen gilt, dass die Werbeträger den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts erkennen lassen müssen.
Ausnahmsweise sind auch Plakate DIN A0 zulässig, dann jedoch reduziert auf die Hälfte aller Plakathöchstzahlen (einmal DIN A0 zählt zweimal DIN A1).
Größere Werbeträger als ausnahmsweise DIN A0, z.B. Bauzaungroße Werbebanner sind nicht zulässig.