BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96369
eine Plakatierungsverordnung gibt es für Weißenbrunn nicht.
Wir bitten Sie aber folgendes zu beachten:
Die Sicherheit des Verkehrs muss gewahrt, seine Leichtigkeit darf allenfalls im Fußgängerbereich beeinträchtigt werden. Deshalb sind die Plakatständer außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr aufzustellen. Sie dürfen Fußgänger nicht über Gebühr behindern. Es ist besonders darauf zu achten, dass bei Anbringung von Plakattafeln im Bereich des Gehweges die Unterkante der Tafeln in der Regel 2,20 m vom Boden entfernt sein muss. Die Plakattafeln dürfen auch nicht seitlich in den Raum eines Fußweges hineinragen um gleiche Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern auszuschließen.
Plakate/Plakatständer dürfen nicht an Pfosten von Verkehrszeichen befestigt werden.
Im Bereich von Kreuzungen und Fußgängerüberwegen dürfen Plakatständer nicht aufgestellt werden, wenn dadurch dem Verkehrsteilnehmer die Sicht genommen wird. Dies gilt insbesondere für Kinder, die wegen ihrer Größe von den Plakaten verdeckt werden können und daher weder den herannahenden Verkehr beobachten, noch von diesem wahrgenommen werden können.
Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren. Sie müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
Sollten Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instandzusetzen.
Die Werbeträger müssen die Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens enthalten. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträges im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
Die Werbeträger sollen mindestens einen Abstand zur Fahrbahn von 1,50 Meter haben.
Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend zu beseitigen.
Die Plakate dürfen nur innerhalb der Ortsdurchfahrt aufgestellt werden.
Weiterhin bitten wir zu beachten, dass die Plakatierung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl erfolgen muss, und die unverzügliche Beseitigung der Plakate nach der Wahl gewährleistet wird.