BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96361
in der Gemeinde Steinbach a.Wald dürfen Wahlplakate für die bevorstehende Wahl im Mai nach folgenden Maßgaben aufgestellt werden:
1. Die Werbung ist nur innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig.
2. Die Plakate dürfen den öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigen, insbesondere müssen Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen frei gehalten werden.
3. Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
4. Die Plakatständer müssen den statischen Anforderungen, insbesondere Windlast, nach den einschlägigen Vorschriften genügen (Standfestigkeit, Konstruktion).
5. Die Plakatständer dürfen nicht eingegraben werden.
6. Im Falle von Befestigungen an gemeindlichen Einrichtungen dürfen keine Beschädigungen entstehen.
7. Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.
8. An Straßenbestandteilen, wie z.B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u.a., dürfen Wahlplakate nicht angebracht werden.
9. Im Verkehrsraum öffentlicher Verkehrsflächen dürfen Plakatständer nicht aufgestellt oder Plakate aufgehängt werden.
10. Für die Aufstellung von Plakaten auf privaten Grundstücken ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.
11. Sollten Plakatständer Anlass zu Beanstandungen geben, so werden diese entfernt und im Bauhof der Gemeinde, Ludwigsstädter Str. 2, aufbewahrt.
12. Die Gemeinde wird von allen Haftungspflichten freigestellt.
13. Plakate mit verfassungsfeindlichem, diskriminierendem oder ähnlichem Inhalt sind nicht gestattet und werden entfernt.
14. An Laternenmasten dürfen nach Rücksprache mit dem Bayernwerk Plakate mit max. 0,5 m² angebracht werden.
Höchstgrenzen für die Aufstellung von Wahlplakaten in diesem Sinne gibt es in unserer Gemeinde nicht, jedoch ist auf ein angemessenes Maß bzw. Anzahl der Plakate zu achten, sodass auch den anderen politischen Gruppierungen ausreichend Raum für die Plakatierung bleibt (ca. 5 pro Ortsteil).